Leitsatz (amtlich)

Eine so genannte Aufdachsolaranlage, die auf dem Dach eines Wohngebäudes montiert ist, zu dessen Stromversorgung sie nicht beiträgt, stellt weder einen (wesentlichen) Bestandteil noch Zubehör des Grundstücks bzw. des Gebäudes dar, wenn sie ohne einen unverhältnismäßigen Aufwand und ohne Verursachung von Beschädigungen vom Gebäude getrennt und andernorts wieder installiert werden kann.

 

Normenkette

BGB §§ 93-94, 97-98, 1120; ZVG § 55 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Weiden i.d.OPf. (Urteil vom 27.05.2015; Aktenzeichen 12 O 221/14)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG Weiden i.d.OPf. vom 27.05.2015 abgeändert.

2. Es wird festgestellt, dass die Klägerin Eigentümerin der auf dem Hausdach des Objekts... installierten Photovoltaikanlage einschließlich Zubehör, insbesondere Wechselrichter und Verkabelung, ist.

3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus Ziffer 3. vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 28.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um das Eigentum an einer auf dem Dach eines vom Beklagten in der Zwangsversteigerung erworbenen Gebäudes montierten Photovoltaikanlage.

Im Mai 2007 vereinbarten die Eheleute A. und B. Z. mit der Klägerin ein Darlehen über nominell 49.482,00 EUR zur Finanzierung einer Photovoltaikanlage, die mit einer Spitzenleistung von ca. 9,2 Kilowatt auf dem Dach des Hauses auf dem Grundstück..., Grundbuch von... (AG Weiden i. d. OPf.), Blätter..., Flurstück-Nr... (im Weiteren: Grundstück), das im alleinigen Eigentum von A. Z. stand, errichtet werden sollte.

Der schriftliche Darlehensvertrag (Anlage K1) enthielt u.a. folgende Regelungen:

"6.1 Sicherungsübereignung der finanzierten Photovoltaikanlage siehe Ziffer 4.

(1) Die unter Ziffer 4. dieses Vertrages näher bezeichnete Photovoltaikanlage (Sicherungsgut) übereignet der Darlehensnehmer der X Bank zur Sicherung der Ansprüche aus diesem Kreditvertrag.

(2) Soweit der Darlehensnehmer Eigentum oder Miteigentum an dem Sicherungsgut hat oder dieses künftig erwirbt, überträgt er der X Bank das Eigentum oder Miteigentum. Soweit der Darlehensnehmer Anwartschaftsrechte auf Eigentumserwerb (aufschiebend bedingtes Eigentum) an dem von seinen Lieferanten unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sicherungsgut hat, überträgt er hiermit der X Bank diese Anwartschaftsrechte.

(3) Die Übergabe des Sicherungsgutes an die X Bank wird dadurch ersetzt, dass der Darlehensnehmer es von der X Bank leiht und sorgfältig behandelt. (...) (4) (...) (5) Der Darlehensnehmer hat der X Bank unverzüglich anzuzeigen, wenn die Rechte der X Bank an dem Sicherungsgut durch Pfändung oder sonstige Maßnahmen Dritter beeinträchtigt oder gefährdet werden sollten, (...). Außerdem hat der Darlehensnehmer den Pfändungsgläubiger oder sonstige Dritte unverzüglich schriftlich von dem Eigentumsrecht der X Bank in Kenntnis zu setzen.

(6) (...) (7) (...) (8) (...) Bei Hausverkauf oder Versteigerung bleibt das Sicherungsgut Eigentum der X Bank. Der Darlehensnehmer muss in diesem Falle vorher die X Bank und den Käufer darüber informieren, ansonsten ist er schadenersatzpflichtig.

6.2 Abtretung der Einspeisevergütung

(1) Der Darlehensnehmer tritt hiermit der X Bank den Anspruch auf Zahlung der Einspeisevergütung ab, der gegen den jeweiligen Stromabnehmer (Drittschuldner) besteht oder künftig entsteht und aus der Stromproduktion der durch die X Bank mitfinanzierten Photovoltaik-Anlage resultiert.

(2) (...) (3) (...) (4) (...) 7 Sonstige Sicherheiten

Dem Darlehensgeber werden - (...) - in besonderen Verträgen folgende weiteren Sicherheiten bestellt:

  • Befindet sich die Photovoltaikanlage auf einem Standort, der sich im Eigentum des Anlagenbetreibers befindet, werden zur dinglichen Absicherung der X Bank in Abteilung II des Grundbuches des Anlagenstandortes eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zu Gunsten der X Bank und eine inhalts- und ranggleiche Vormerkung ebenfalls zugunsten der X Bank eingetragen. (...)."

Die Photovoltaikanlage wurde mit den darlehensweise ausgereichten Mitteln der Klägerin bezahlt und auf dem Dach des bezeichneten Gebäudes errichtet. Als so genannte Aufdachanlage ist sie mit Halterungen derart am Dach montiert, dass die Montagevorrichtungen durch entsprechend ausgeschnittene Ziegel geführt sind. Die Elektroverkabelung verläuft am Dach zum Kamin, von dort hinab ins Kellergeschoß und in den dortigen Heizraum, in dem sich zwei Wechselrichter befinden. Der produzierte Strom wird ausschließlich in das öffentliche Stromnetz eingespeist.

Zugunsten der Klägerin erfolgte die Eintragung einer auf dem Grundstück lastenden beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (Erstellungs-, B...

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