Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 28.11.1994; Aktenzeichen 2 O 3106/93)

 

Tatbestand

Der am .... geborene Kläger macht Ansprüche aus einem Verkehrsunfall vom .... geltend, bei dem er schwer verletzt wurde. An diesem Tag befuhr der Beklagte zu 1) gegen 21.00 Uhr mit seinem Pkw, amtl. Kennzeichen ... , der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war, die ... in .... in nord-östliche Richtung. Er hatte eine Alkoholmenge im Körper, die bis zur Blutentnahme um 21.51 Uhr zu einer Blutalkoholkonzentration von 1,32 %o führte. Aufgrund des vorausgegangenen Alkoholgenusses war der Beklagte zu 1) nicht mehr in der Lage, sein Fahrzeug mit der im Straßenverkehr erforderlichen Sicherheit zu führen. Infolgedessen fuhr er zu schnell mit einer Geschwindigkeit von 60 km/h bis 65 km/h und übersah nach einem Spurwechsel vom linken Fahrstreifen in den rechten Fahrstreifen in Höhe des Anwesens Nr. 10 den vor ihm auf einem Fahrrad fahrenden Kläger, der die .... in gleicher Richtung befuhr. Ungebremst fuhr der Beklagte zu 1) auf den Fahrradfahrer auf. Infolge des Anstoßes wurde der Kläger etwa 35 m weit durch die Luft geschleudert, schlug auf einen geparkten Pkw auf und blieb sodann mit lebensgefährlichen Verletzungen liegen.

Der Beklagte zu 1) wurde wegen dieser Tat durch Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18. April 1991 wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Der Kläger erlitt durch den Unfall ein Schädel-Hirntrauma mit Subarachnoidalblutung, ein Thoraxtrauma mit Bruch der 6. Rippe rechts, Schulterblattfraktur rechts, Radiusfraktur rechts, Sprunggelenkfraktur links, Innenknöchelfraktur rechts, sowie mehrfache Platzwunden. Die Erstbehandlung erfolgte im ..... . Die Radiusschaftfraktur wurde am 15. Oktober 1990 verplattet, ebenso die Weber-C-Fraktur am 15. Oktober 1990; hier erfolgte die Stellschraubenentfernung am 7. Januar 1991. Die Innenknöchelfraktur wurde mit Zuggurtung am 15. Oktober 1990 versorgt. Aufgrund der Schädel-Hirntraumatisierung und der Lungenkontusion war eine lang anhaltende maschinelle Beatmung erforderlich, Hierzu bedurfte der Kläger auch der medikamentösen Sedierung. Der weitere Heilungsverlauf war durch Komplikationen im Bereich der Brusthöhle gekennzeichnet. Es kam zu einer septischen Komplikation mit Entzündung des Lungengewebes, wobei am 23. November 1990 eine Blutung aus dem rechten Lungenoberlappen auftrat. Am 6. Dezember 1990 wurde ein blutiger Herzbeutelerguß festgestellt; deswegen mußte ein Katheder zur Drainage gelegt werden. Der Kläger wurde noch bis zum 21. Dezember 1990 assistiert beatmet, zum 27. Dezember 1990 konnte die Extubation erfolgen und der Kläger atmete spontan. Zum 1. Januar 1991 wurde er von der Intensivstation auf eine periphere chirurgische Station verlegt. Zum 6. Februar 1991 wurde er im ..... von der chirurgischen Abteilung in die Abteilung für physikalische Therapie verlegt und dort wurde mit intensiver krankengymnastischer Behandlung die Remobilisation weiterverfolgt.

Am 2. April 1991 wurde der Kläger schließlich zur weiteren Behandlung in das Reha-Zentrum nach .... verlegt. In der Zeit vom 26. April 1991 bis 7. Mai 1991 erfolgte in der .... eine internistische Abklärung, wobei der Verdacht auf einen toxischen Leberparenchymschaden geäußert wurde. zum 16. Juli 1991 wurden die stationären Behandlungsmaßnahmen im Reha-Zentrum beendet. Nachdem zunächst eine ambulante Weiterbehandlung erfolgte, wurde der Kläger zum 12. Februar 1992 in der Unfallklinik .... stationär aufgenommen. Diese Behandlungsmaßnahme dauerte bis zum 1. April 1992. Am 20. April 1992 wurde eine Belastungserprobung am früheren Arbeitsplatz des Klägers durchgeführt. Dabei stellte sich heraus', daß der Kläger den Anforderungen nicht mehr gewachsen war.

Der Kläger ist inzwischen arbeitsunfähig. Er bezieht seit Ende August 1994 eine "Dauerrente" der Berufsgenossenschaft ... .

Der Kläger trägt vor, er leide noch heute erheblich unter den Dauerschäden des Unfalls vom 2. Oktober 1990. Er habe immer noch anhaltende schwere Kopfschmerzen zu ertragen und die Beweglichkeit der rechten Schulter und des rechten Armes seien ebenso eingeschränkt wie das Gehvermögen. Von noch größerer Bedeutung sei jedoch eine eingetretene Wesensveränderung, die Folge der Gehirnverletzung sei. Der Kläger leide nicht nur unter Konzentrationsstörungen, Reaktions- und Merkschwächen, sondern sei jetzt auch depressiv und labil. Besonders leide er auch darunter, daß er als noch nicht 50jähriger für immer behandlungsbedürftig sein werde und seinen früheren Beruf als Staplerfahrer nie mehr wird ausführen können. Hinzu komme die Ungewißheit wegen einer möglichen Verschlimmerung des gegenwärtigen Zustandes.

Der Kläger bezifferte in erster Instanz seine Ansprüche aus dem Unfallereignis wie folgt:

Wegen der geschilderten Unfallfolgen ist er der Auffassung, daß die Beklag...

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