Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Entscheidung vom 25.01.1990) |
Tenor
I. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
II. Auf die Anschlußberufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 25. Januar 1990 abgeändert.
III. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin insgesamt 9.859,09 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 10.03.1989 zu zahlen.
IV. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, welcher dieser zukünftig aus dem Schadensereignis vom 09.07.1988 auf dem Golfplatz in ... noch entstehen wird, sofern Schadensersatzansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritter übergegangen sind.
V. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
VII. Der Wert der Beschwer beträgt 13.859,09 DM.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Berufung (§§ 511 ff. ZPO) des Beklagten ist sachlich nicht begründet; die Anschlußberufung der Klägerin hat hingegen Erfolg.
Die Ausführungen des Erstgerichts, wonach der Beklagte die Körperverletzung der Klägerin schuldhaft verursacht habe und deshalb für den Schaden hafte, treffen zu. Der Senat macht sie sich zu eigen und nimmt auf sie vollinhaltlich Bezug.
Lediglich ergänzend hierzu wird ausgeführt:
Soweit der Beklagte meint, es läge kein zum Schadenseintritt führender Regelverstoß vor, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Etikette, die eine maßgebliche Erkenntnisquelle für die Verkehrspflichten des Golfsports darstellt, bestimmt, dass sich der Spieler vor einem Schlag oder Probeschwung vergewissern muß, dass niemand nahe bei ihm oder sonst wie so steht, dass ihn Schläger, Ball oder irgendetwas, (wie Steine, Sand, Zweige etc.), das bei Ballschlag oder Schwung aufgewirbelt wird, treffen könnten. Gegen diese Verhaltensregel hat der Beklagte verstoßen. Die Klägerin, die vor dem Beklagten gespielt hatte, befand sich noch in Reichweite, wenngleich rechts versetzt in einem Abstand von ca. 25 bis 30 Meter und zwar in einem Winkel zwischen 70 Grad und 80 Grad vom Standort des Beklagten entfernt. Der Beklagte hätte deshalb nur dann spielen dürfen, wenn er sicher sein konnte, die Klägerin auch dann nicht mit dem Ball zu treffen, wenn der Ball von der vorgesehen Richtung abweicht. Mit einer irregulären Ballflugrichtung war jedoch im konkreten Fall insbesondere deshalb zu rechnen, weil der zu spielende Ball aus einem sogenannten Rough am äußersten linken Rand der Fairway in einem 25 bis 30 cm hohen Gras der fünften Spielbahn lag und damit nicht die Gewähr gegeben war, dass der Ball direkt mit der Schlagfläche und nicht nur mit dem Schaft getroffen wird wodurch der Ball regelrecht in einem rechten Winkel abgehen kann, wie der Spielführer ... bekundet hat. Dass dieser Zeuge die Klägerin und die Zeugin ... nicht als gefährdet angesehen hätte, wenn er selbst gespielt hätte, ist für die Entscheidung unerheblich. Entscheidend ist auf die Fähigkeit des einzelnen abzustellen, d.h., der Golfspieler darf den Ball nur spielen, wenn er im Rahmen seiner Möglichkeiten zur Kontrolle von Richtung und Entfernung des Schlages sicher sein kann, andere nicht zu gefährden (MünchKomm-Mertens, 2. Aufl., § 823, RdNr. 330 m.w.N.). Ein Anfänger, wie es der Beklagte war, hatte eben gerade nicht die Erfahrung des Zeugen .... Er konnte sich nicht darauf verlassen, dass seine Spielerfahrung bereits ausreichen würde, im konkreten Fall den Schlag so vorzunehmen, dass mit einem Abweichen des Balles von der vorgesehen Richtung nicht zu rechnen war. Der Ball lag, wie bereits oben ausgeführt, in einem 25 bis 30 cm hohen Gras, weshalb es sich um einen schwierigen Schlag handelte. Weil er die naheliegende Gefahr des Abweichens von der vorgesehenen Flugrichtung nicht in seine Überlegungen mit einbezogen hatte, hat der Beklagte nicht die Sorgfalt, die bei dieser Sportart von besonnenen und gewissenhaften Sportlern angewendet wird, beachtet, so dass er für die durch den mißglückten Schlag verursachten Schäden haftet. Die Berufung des Beklagten zum Anspruchsgrund erweist sich deshalb als unbegründet.
Die Anschlußberufung der Klägerin ist begründet, weil ein Mitverschulden der Klägerin nicht zu berücksichtigen ist.
Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung unstreitig gestellt, dass sich die Klägerin und die Zeugin ... noch in einem Bereich befanden, in dem sich die Spieler des selben Flights üblicherweise aufhalten können. Damit ist insbesondere klargestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet war, sich hinter die Abschlaglinie des Beklagten zu begeben. Sie konnte sich auch darauf verlassen, dass sich der Beklagte regelgemäß verhalten und nicht den Ball spielen würde, ehe sie außer Reichweite gelangt ist oder sich an einem ungefährdeten Platz befindet. Insoweit besagen die Regeln, dass niemand spielen darf, bevor die vorausgehenden Spieler nicht außer Reichweite sind. Insbesondere konn...