Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Herausgabe von mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erworbenen Grundstücken nach Beendigung der Gütergemeinschaft vor der endgültigen Auseinandersetzung des Gesamtguts
Leitsatz (redaktionell)
Nach Beendigung der Gütergemeinschaft durch rechtskräftige Scheidung kann bereits vor der endgültigen Auseinandersetzung des Gesamtguts eine Herausgabe der mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erworbenen Grundstücke verlangt werden.
Normenkette
BGB § 1477 Abs. 2 S. 2, § 1475 Abs. 3, § 1476 Abs. 2 S. 1
Verfahrensgang
AG Ansbach (Urteil vom 03.11.2005; Aktenzeichen 3 F 544/05) |
Tenor
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des AG - FamG - Ansbach vom 3.11.2005, Az.: 3 F 544/05, wird zurückgewiesen.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 435.000 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert wird, auch in Abänderung des Beschlusses des AG - FamG - Ansbach vom 3.11.2005, für beide Instanzen auf 400.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien sind rechtskräftig geschiedene Eheleute.
Sie haben gemäß Ehe- und Erbvertrag vom 15.11.1989 im Güterstand der Gütergemeinschaft gelebt, die noch nicht auseinandergesetzt ist.
Mit notariellem Übergabevertrag vom 15.11.1989 haben die Eltern der Klägerin dieser ihr landwirtschaftliches Anwesen, zu dem die streitgegenständlichen Grundstücke gehört haben, übertragen. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Vertragsurkunde Bezug genommen.
Auf den betroffenen Grundstücken lastende Verbindlichkeiten bestehen entweder nicht mehr oder sind unter Entlassung des Beklagten aus der gesamtschuldnerischen Mithaftung von der Klägerin allein übernommen worden.
Sonstige vor der Auseinandersetzung aus dem Gesamtgut zu befriedigende Verbindlichkeiten sind nicht ersichtlich.
Die Klägerin begehrt die Übernahme des ihr von ihren Eltern übertragenen Grundbesitzes, dessen Wert sie mit 300.000 EUR beziffert.
Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt:
Der Beklagte wird verurteilt, die nachfolgend genannten Grundstücke an die Klägerin als Alleineigentümerin aufzulassen und die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch zu bewilligen:
AG Ansbach Band ..., Bl. ..., Grundbuch von ..., FlStNr. ...
a) Nr. ... Gebäude und Freifläche zu 757 qm
b) Nr. ... Landwirtschaftsfläche zu 14.309 qm
d) Nr. ... Landwirtschaftsfläche zu 14.819 qm
d) Nr. ... Landwirtschaftsfläche zu 7.410 qm
e) Nr. ... Landwirtschaftsfläche zu 7.410 qm
f) Nr. ... Waldfläche zu 31.075 qm
g) Nr. ... Landwirtschaftsfläche zu 4.737 qm
h) Nr. ... Landwirtschaftsfläche zu 143,3 qm
i) Nr. ... Landwirtschaftsfläche zu 16.069 qm
j) Nr. ... Landwirtschaftsfläche zu 4.550 qm
Der Beklagte hat den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch anerkannt, sich jedoch unter Hinweis auf einen ihm zustehenden Anspruch auf Wertersatz auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen.
Auf den Einwand der Klägerin, dass der Gegenwert der Grundstücke nicht in das Gesamtgut einzuzahlen sei, die Leistung vielmehr durch Anrechnung auf den Anteil an dem Überschuss, der sich nach Hinzurechnung des Wertes ergebe, erfolge und dass der Beklagte seine Ansprüche näher beziffern müsste, sowie auf den gerichtlichen - Hinweis in der Sitzung vom 8.9.2005, dass hinsichtlich der Antragstellung durch den Beklagten eine genauere Darlegung des Wertersatzes notwendig erscheine, hat der Beklagte entgegnet, dass für eine Zug-um-Zug-Verurteilung gegen Wertersatzleistung auf den Verkaufswert der zu übertragenden Grundstücke, welcher für das Wohnanwesen ca. 280.000 EUR bis 320.000 EUR und für die landwirtschaftlichen Flächen ca. 100.000 EUR betrage, abzustellen sei und dass eine Berechnung einer etwaigen Auseinandersetzungsforderung allenfalls die Klägerin vorzunehmen habe, wenn sie zur Abwendung des ausgeübten Zurückbehaltungsrechtes Antrag auf Sicherheitsleistung stelle. Ihm sei im Übrigen eine solche Berechnung mangels Auskunft der Klägerin über das von ihr angelegte Vermögen nicht möglich.
Der Beklagte hat demgemäß in erster Instanz folgenden Antrag gestellt:
"Der Beklagte erkennt an, die Grundstücke eingetragen im Grundbuchblatt des AG Ansbach Bl. ..., Grundbuch von ..., FlstNr. ... (wie in der Klageschrift vom 19.5.2005 mit Ziffern a)-j) bezeichnet) an die Klägerin zum Alleineigentum aufzulassen und die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch zu bewilligen Zug-um-Zug gegen Wertersatz.
Für den Fall, dass die Klägerin nunmehr von ihrer Abwendungebefugnis gem. § 273 Abs. 3 BGB Gebrauch machen sollte, beantragen wir bereits jetzt:
Der Beklagte erkennt an, die Grundstücke eingetragen im Grundbuchblatt des AG Ansbach Blatt ..., Grundbuch von ..., FlstNr. ... (wie in der Klageschrift vom 19. 5.2005 mit Ziffern a)-j) bezeichnet) an die Klägerin zum Alleineigentum aufzulassen und die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch zu ...