Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufung, Rechtsanwaltskosten, Auskunft, Versicherungsvertrag, Zahlung, Versicherungsschein, Erstattung, Herausgabe, Unwirksamkeit, Anspruch, Zustimmung, Klage, Kenntnis, Beitragspflicht, Treu und Glauben, Sinn und Zweck, Erteilung der Auskunft
Verfahrensgang
LG Ansbach (Urteil vom 13.07.2021; Aktenzeichen 3 O 1429/20 Ver) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 13.07.2021, Az. 3 O 1429/20 Ver, abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 13.07.2021, Az. 3 O 1429/20 Ver, wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten beider Rechtszüge hat der Kläger zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Ansbach ist - soweit es Bestand hat - ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.392,84 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten über die Unwirksamkeit mehrerer Beitragserhöhungen im Rahmen einer zwischen ihnen seit 2002 bestehenden privaten Krankenversicherung sowie über hieraus folgende bereicherungsrechtliche Erstattungsansprüche. Dem Versicherungsverhältnis liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung zugrunde, die in Teil I die Musterbedingungen MB/KK 2009 umfassen (Anlage BLD 3).
In erster Instanz waren zuletzt die jeweils zum 1. April 2017 und 2020 erfolgten Prämienanpassungen Gegenstand des Rechtsstreits, aus deren behaupteter Unwirksamkeit der Kläger die Erstattung von 1.533,16 EUR sowie Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 461,68 EUR forderte. Außerdem verlangte er Auskunft über die in den Jahren 2013 bis 2016 erfolgten Beitragsanpassungen durch Vorlage entsprechender Unterlagen.
Wegen weiterer Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat dieser Klage insoweit stattgegeben, als es die Unwirksamkeit der Erhöhung im Tarif um monatlich 38,69 EUR für den Zeitraum 01.04.2017 bis 31.03.2020 festgestellt sowie die Beklagte zu Zahlung von 1.044,63 EUR (betreffend den Zeitraum 01.01.2018 bis 31.03.2020) und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 255,85 EUR verurteilt hat. Außerdem hat das Landgericht festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet sei, die Nutzungen herauszugeben, die sie vom 01.01.2018 bis 31.03.2020 aus den zu Unrecht erlangten Prämienanteilen gezogen habe.
Dieses Urteil vom 13.07.2021 wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers 13.07.2021 und den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 14.07.2021 zugestellt. Die Berufung des Klägers ging am 13.08.2021 beim Oberlandesgericht Nürnberg ein (BI. 188/189 d.A.) und wurde innerhalb verlängerter Frist mit einem am 13.10.2021 eingegangenen Schriftsatz begründet (BI. 222 ff. d.A.). Die Berufung der Beklagten ging am 12.08.2021 beim Oberlandesgericht Nürnberg ein (BI. 192/193 d.A.) und wurde innerhalb verlängerter Frist mit einem am 07.10.2021 eingegangenen Schriftsatz begründet (BI. 207 ff. d.A.).
Der Kläger beantragt im Berufungsrechtszug:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite über den erstinstanzlich im Antrag zu 2) ausgeurteilten Betrag hinaus weitere 348,21 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerseite Auskunft über alle Beitragsanpassungen zu erteilen, die die Beklagte in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag in den Jahren 2013, 2014, 2015, 2016 zur Versicherungsnummer vorgenommen hat und hierzu geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen, in denen mindestens die folgenden Angaben enthalten sind:
- die Höhe der Beitragsanpassungen für die Jahre 2013, 2014, 2015, 2016 unter Benennung der jeweiligen Tarife im Versicherungsverhältnis der Klägerseite,
- die der Klägerseite zu diesem Zwecke übermittelten Informationen in Form von Versicherungsscheinen und Nachträgen zum Versicherungsschein der Jahre 2014, 2015, 2016, 2017 sowie
- die der Klägerseite zum Zwecke der Beitragsanpassung übermittelten Begründungen der Jahre 2013, 2014, 2015, 2016.
3. Es wird festgestellt, dass alle einseitigen Erhöhungen in den Krankenversicherungstarifen der Klägerseite, die die Beklagte gegenüber der Klägerseite im Rahmen des zwischen ihnen bestehenden Krankenversicherungsverhältnisses zur Versicherungsnummer der Jahre 2013, 2014, 2015, 2016 vorgenommen hat und die nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Antrag zu Ziffer 2) noch genauer zu bezeichnen sind, unwirksam sind und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrags verpflichtet ist sowie, dass der monatlich fällige Gesamtbetrag für die Zukunft auf einen nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Klageantrag zu 2) noch genau zu beziffernden Betrag zusätzlich zum Klageantrag zu 1) zu reduzieren ist.
4. Es wird festgestellt, d...