Leitsatz (amtlich)
Bei einem Architektenvertrag über alle Leistungsphasen handelt es sich um einen Werkvertrag, bei dem sich in der Regel der Vertragsgegenstand schrittweise konkretisiert.
Wird ein Bauplan zur Genehmigung eingereicht, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Erstellung dieses Bauwerks in der geplanten Lage Vertragsgegenstand ist.
Wird die Baugenehmigung versagt und kann sie auch nicht durch zumutbare Modifikationen nachgebessert werden, kann der Architekt mangels vertraglichen Erfolges für die Leistungsphasen 3 und 4 kein Honorar verlangen, möglicherweise aber für die Leistungsphasen 1 und 2.
Normenkette
BGB § 631; HOAI § 15
Verfahrensgang
LG Regensburg (Aktenzeichen 3 O 12/01) |
Tenor
I. Die Berufung der Kläger gegen das Endurteil des LG Regensburg vom 22.5.2001 wird zurückgewiesen.
II. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Beschwer der Kläger wird auf 38.252,18 DM festgesetzt.
Gründe
Die Berufung der Kläger ist unbegründet.
Der geltend gemachte Anspruch steht den Klägern als Erben des Architekten H.H. nicht zu, da dieser die vertragliche Werkleistung, die dem Honoraranspruch zugrunde liegt, nicht erbracht hat (§ 631 BGB).
1. Der Senat macht sich insoweit zunächst Ziff. 3 der überzeugenden Gründe des Ersturteils zu Eigen und nimmt darauf Bezug.
2. Ergänzend ist auszuführen:
a) Die Kläger können, wovon auch das Erstgericht ausgeht, auf der Basis der bisher erbrachten Leistungen endgültig abrechnen (§§ 631, 640 BGB), da das Vertragsverhältnis faktisch beendet worden ist. Weder wollen die Beklagten weitere Architektenleistungen, noch sind die Kläger in der Lage, den Vertrag fortzusetzen. Damit steht den Klägern grundsätzlich ein Anspruch auf Vergütung der bisher erbrachten Leistungen zu, soweit die Leistungen mangelfrei sind, ohne dass es einer Abnahme bedarf (st. Rspr.; vgl. BGH NJW 1993, 1973 m.w.N.).
Da damit der Honoraranspruch davon abhängt, dass die berechneten Leistungen vertragsgemäß erbracht worden sind, ist jedenfalls für die hier streitgegenständlichen Leistungsphasen 3 (Entwurfsplanung) und 4 (Genehmigungsplanung) der Anspruch nicht gegeben. Denn das Werk des Architekten ist nur dann vertragsgemäß, wenn er im Rahmen der vertraglichen Vorgaben genehmigungsfähig geplant hat (vgl. BGH BauR 1999, 934; BauR 1998, 579). Tatsächlich waren die eingereichten Pläne nicht genehmigungsfähig. Damit waren allenfalls die für Grundlagenermittlung und Vorplanung erbrachten Arbeiten zu honorieren (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 5.2.1999 – 22 U 172/98, NJW-RR 1999, 1696).
b) Allerdings wäre denkbar, dass die Parteien Honorar für diese Leistungsstufen auch für den Fall vereinbart hätten, dass keine genehmigungsfähige Planung gelänge. Eine solche Vereinbarung wäre zwar ungewöhnlich, ist aber im Rahmen der Vertragsfreiheit möglich (vgl. BGH BauR 1999, 1195). Dies hätten die Kläger aber ebenso zu beweisen, wie die Behauptung, jede beliebige Lage des beabsichtigten Wohnhauses auf dem Beklagtengrundstück sei vereinbart worden, wenn man nur irgendwie eine Baugenehmigung erhalten hätte. Dieser Beweis ist ihnen nicht gelungen.
Aus der Aussage des Zeugen S.H. können sie dies schon deshalb nicht ableiten, weil das Gespräch im Vorfeld der Beauftragung des Architekten geführt wurde. Bei dem späteren Vertragsabschluss war der Zeuge nach eigenem Bekunden nicht anwesend.
Eine solche Vertragsgestaltung kann auch nicht nach den Regeln des Anscheinsbeweises angenommen werden. Sie widerspräche der Lebenserfahrung und würde dem Wesen eines Architektenvertrags auch nicht gerecht. Bei einem Architektenvertrag, der über alle Leistungsphasen geht, handelt es sich um einen Werkvertrag, in dem sich der Vertragsgegenstand von Schritt zu Schritt mehr konkretisiert. Entspricht es dem Wesen eines Bauvertrags als Langzeitvertrag, dass er der Kooperation beider Parteien bedarf (vgl. BGH v. 23.5.1996 – VII ZR 245/94, MDR 1996, 902 = NJW 1996, 2158), dann gilt das umso mehr für einen Architektenvertrag. Bei diesem stehen naturgemäß i.d.R. allgemeine Zielvorstellungen am Anfang und wird erst mit der Entwicklung der einzelnen Leistungsstufen das vertragsgemäße Werk erarbeitet.
Ist deshalb kein anderer Vertragsinhalt erwiesen, so verkörpert sich in dem vom Bauherrn gebilligten und der Genehmigungsbehörde vorgelegten Plan der vereinbarte Bau einschließlich der vorgesehenen Lage auf dem Grundstück als Vertragsgegenstand des Architektenvertrags. Denn dies ist das Ergebnis der pflichtgemäßen Voranfragen und Ermittlungen im Vorfeld der Planeinreichung und der entsprechenden vorbereitenden Besprechungen mit dem Bauherrn (vgl. hierzu Werner/Pastor, Der Bauprozess, 9. Aufl., Rz. 790 ff.).
3. Soweit die Kläger ein Recht auf Nachbesserung geltend machen, ist ihnen zunächst entgegenzuhalten, dass sie selbst nicht nachbessern können, da sie als Erben eines Architekten nur dann den Architektenvertrag fortsetzen könnten, wenn sie selbst Architekten wären. Ob sie sich eines Vertreters bedien...