Leitsatz (amtlich)

1. Zur Frage der Zulässigkeit einer Teilklage, mit der ein Teil des Brandschadens geltend gemacht wird, der durch die Zerstörung von zahlreichen Inventargegenständen einer Diskothek entstanden ist.

2. Schlägt ein unter staatlicher Aufsicht stehendes Institut i.S.d. § 150a Abs. 1 ZVG (hier eine Sparkasse) im Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung einen seiner Mitarbeiter als Zwangsverwalter vor und übernimmt es durch Abgabe einer Erklärung gem. § 150a Abs. 2 Satz 1 ZVG die Haftung des Zwangsverwalters nach § 154 Abs. 1 ZVG, dann entfällt die Eigenhaftung des Institutsverwalters. Das Institut haftet nicht neben, sondern anstelle des Verwalters.

 

Normenkette

ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZVG § 150a Abs. 1, 2 S. 1, § 154 Abs. 1; ZvwVergV § 9 Abs. 3; ZwVwV § 9 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG Amberg (Urteil vom 12.03.2009)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des LG Amberg vom 12.3.2009 wird insoweit zurückgewiesen, als die Klage gegen den Beklagten zu 1 abgewiesen worden ist.

II. Die Klägerin hat die dem Beklagten zu 1 im zweiten Rechtszug entstandenen außergerichtlichen Kosten zu tragen. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zu 1 vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 759.617 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Gegenüber der Originalentscheidung zusammengefasster Sachverhalt:

Die Klägerin, eine GmbH in Liquidation, nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner wegen behaupteter Pflichtverletzung im Rahmen einer Zwangsverwaltung auf Ersatz eines durch einen Gebäudebrand entstandenen Schadens in Anspruch.

Die Klägerin ist Eigentümerin von Grundstücken, auf denen sich u.a. ein (mittlerweile durch Brand zerstörtes) für den Betrieb einer Diskothek eingerichtetes Gebäude befindet. Auf den Grundstücken war zugunsten der Beklagten zu 2, einer Sparkasse, eine Grundschuld eingetragen. Im Hinblick auf titulierte Zahlungsansprüche gegen die Klägerin beantragte die Beklagte zu 2 beim AG Amberg die Anordnung der Zwangsverwaltung in Form der Institutsverwaltung der Grundstücke und schlug nach § 150a ZVG ihren Mitarbeiter K., den Beklagten zu 1, als Institutsverwalter vor. Gleichzeitig erklärte sie die Übernahme der dem Verwalter nach § 154 Satz 1 ZVG obliegenden Haftung.

Das AG Amberg ordnete mit Beschluss vom 8.5.2003 die Zwangsverwaltung der klägerischen Grundstücke an und bestellte den Beklagten zu 1 zum Institutsverwalter. Dieser schloss in der Folgezeit bei der Streithelferin der Beklagten, einer Versicherungsaktiengesellschaft, eine Gebäude-, Feuer- und Leitungswasser-/Sturmversicherung für die Diskothek mit einer Jahreshöchstentschädigung von 400.000 EUR ab. Das Inventar blieb unversichert.

Am 25.7.2005 vermietete der Beklagte zu 1 die Diskothek an W., der am 26.7.2005 mit der Durchführung von Renovierungsarbeiten begann. Am 27.7.2005 (zwischen 2.00 und 3.00 Uhr morgens) kam es zum Brand und zur kompletten Zerstörung der Diskothek. Die letztendliche Brandursache konnte nicht geklärt werden. Am 28.10.2005 leistete die Streithelferin zur Schadensregulierung 400.000 EUR.

Im Wege der Teilklage machte die Klägerin gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Schadensersatzanspruch i.H.v. 759.617 EUR nebst Zinsen geltend, der sich aus folgenden Beträgen zusammensetzt: 373.290 EUR (weitere Kosten für die Wiederherstellung des Gebäudes über die von der Streithelferin bezahlten 400.000 EUR hinaus), 251.327 EUR (Teilbetrag für Inventar- und Lichtanlage) und 135.000 EUR für Abbruch- und Aufräumkosten. Hinsichtlich der Inventargegenstände verlangt die Klägerin Ersatz beginnend mit der ersten Position der in der Klageschrift enthaltenen Inventarliste in der Reihenfolge der Auflistung der Positionen, wobei eine Nachrückung des nächsten Gegenstandes auf der Liste erfolgen solle, wenn eine Position ganz oder teilweise nicht zuerkannt werden sollte.

Sie macht geltend, der Beklagte zu 1 habe seine Pflichten gem. § 154 ZVG i.V.m. § 9 Abs. 3 ZwVwV als Institutsverwalter verletzt, wofür auch die Beklagte zu 2 gem. § 150a Abs. 2 ZVG hafte. Er habe es unterlassen, das Gebäude angemessen, also ohne Jahreshöchstentschädigung, zu versichern. Außerdem habe er das Inventar nicht und nicht zum Neuwert versichert.

Die Beklagten sind der Auffassung, dass es sich hinsichtlich des geltend gemachten Teilbetrags für Inventar und Lichtanlage um eine unzulässige Teilklage handele, da die anteilige Klageforderung von 251.327 EUR unzureichend aufgeschlüsselt worden sei. Es sei unklar, ob aus jeder einzelnen Position ein bestimmter Prozentsatz geltend gemacht werde oder ob nur bestimmte Positionen gefordert würden.

Im Übrigen bestreiten sie die Höhe des geltend gemachten Schadens und meinen, d...

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