Tatbestand
Das Kind ... des Klägers und seiner Ehefrau erlitt bei der Geburt am 15.8.1982 einen schweren Gehirnschaden und verstarb am 21.3.1989 an den Folgen dieser Behinderung.
Der Kläger begehrt als Erbe seiner Tochter Schadensersatz und Schmerzensgeld. Seine Ehefrau hat ihm ihre Ansprüche als Miterbin abgetreten. Mit schriftlicher Erklärung vom 2./4.4.1985, auf die Bezug genommen wird, hat die Versicherung der Beklagten in deren Namen außergerichtlich die Schadensersatzpflicht für die Folgen des Geburtsschadens anerkannt. Die Eheleute ... haben deshalb die damals gegen die Beklagte erhobene Feststellungsklage zurückgenommen.
Vorprozessual hat die Versicherung 139.788,00 DM bezahlt und dabei 50.000,00 DM auf das Schmerzensgeld verrechnet, 85.000,00 DM auf den zusätzlichen Pflegeaufwand und 4.788,00 DM für eine rollstuhlgerechte Auffahrtrampe.
Der Kläger hat zusätzliches Schmerzensgeld, weiteren Ersatz für Pflegeaufwendungen und materiellen Schadensersatz geltend gemacht.
Er hat vorgetragen, ein weiteres Schmerzensgeld sei in Höhe von 50.000,00 DM angemessen. ... habe ihre Umwelt sensibel wahrgenommen und insbesondere bei spastischen Anfällen und verschiedenen Operationen Schmerzen empfunden.
Ein zusätzlicher Pflegeaufwand sei angefallen, weil das Kind rund um die Uhr habe betreut werden müssen. Das Füttern habe sich gelegentlich über zwei Stunden hingezogen. ... habe sich oft übergeben müssen, deshalb seien bis zu zwei- oder dreimal sie und ihre Kleidung sowie das Bett zu reinigen gewesen. Die Beklagte müsse daher die Aufwendungen erstatten, die entstanden wären, wenn das Kind in einem Heim untergebracht gewesen wäre. Die Kosten hätten sich dann auf 145,60 DM täglich oder 4.368,00 DM monatlich belaufen. Ziehe man hiervon die finanziellen Aufwendungen für die Betreuung eines gesunden Kindes mit 368,00 DM monatlich ab, so ergebe sich für die Lebenszeit des Kindes von 78 1/2 Monaten ab September 1982 ein zusätzlicher Pflegeaufwand von 314.000,00 DM. Nach Abzug der Leistungen der Versicherung und des von 36.189,00 DM verblieben noch offene Aufwendungen von 192.811,00 DM.
Um ... transportieren zu können, habe er ein Wohnmobil für 61.585,00 DM kaufen müssen. Abzüglich der Kosten für einen Mittelklassewagen von 26.585,00 DM ergebe dies einen behinderungsbedingten Mehraufwand von 35.000,00 DM.
Weiter seien angefallen: Kosten für Spezialnahrung von 1.243,89 DM, für die Anschaffung einer Couch 1.961,00 DM und für die Beerdigung 8.197,00 DM.
Wegen der intensiven Betreuung seiner Tochter habe er nicht in den Außendienst gehen können, dadurch sei ihm ein Nachteil von monatlich 450,00 DM entstanden.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zur Zahlung eines über die bezahlten 50.000,00 DM hinausgehenden weiteren angemessenen Schmerzensgeldes zu verurteilen,
2. ferner zur Zahlung folgender Beträge:
a) 192.811,00 DM und 4 % Zinsen seit Klagezustellung für den weiteren Pflegeaufwand,
b) 35.000,00 DM und 4 % Zinsen seit Klagezustellung für den Erwerb des Wohnmobils,
c) 8.197,00 DM und 4 % Zinsen hieraus seit Klagezustellung für die Beerdigungskosten.
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten und eingewandt, es sei ein Schmerzensgeld von höchstens 50.000,00 DM angemessen. Ihm komme hier nur die Funktion einer symbolischen Wiedergutmachung zu, weil das Kind nicht in der Lage gewesen sei, den Zusammenhang einer Geldentschädigung mit seinem Leiden zu erfassen.
Als Mehraufwand für Pflege und Versorgung könne nur das ersetzt werden, was über die Leistungen für ein gesundes Kind hinausgehe; fiktive Kosten einer Heimunterbringung könnten nicht als Vergleichsbetrag angesetzt werden.
Die Anschaffung eines Wohnmobils sei nicht erforderlich gewesen; darüber hinaus hätte es der Kläger nach dem Tod des Kindes verkaufen müssen.
Nach Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen vom 2.5.1991 (Bl. 78 ff. d.A.) hat das Landgericht am 19.7.1991 die Beklagte zur Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes von 30.000,00 DM und zur Zahlung von 58.586,00 DM für zusätzlichen Pflegeaufwand, von 8.197,00 DM für Beerdigungskosten und von 1.543,89 DM für weiteren materiellen Schadensersatz zuzüglich jeweils 4 % Zinsen für die zuletzt genannten drei Beträge ab 4.8.1989 verurteilt und im übrigen die Klage abgewiesen.
Gegen dieses den Parteivertretern jeweils am 22.7.1991 zugestellte Urteil, auf das Bezug genommen wird, richten sich die Berufungen beider Parteien. Der Kläger hat sein Rechtsmittel am 21.8.1991 eingelegt und am 14.10.1991 begründet. Die Berufung der Beklagten ist am 22.8.1991 eingelegt und am 15.10.1991 begründet worden.
Der Kläger begehrt mit seinem Rechtsmittel die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von noch 50.000,00 DM einschließlich des vom Landgericht zuerkannten Betrages von 30.000,00 DM und 4 % Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit sowie eines weiteren materiellen Schadensersatzes von 14.389,00 DM und 4 % Zinsen hieraus seit 4.8.1989.
Die Beklagte erstrebt mit ihrer Berufung die Abweisung der Klage insoweit, als sie zur...