Verfahrensgang
LG Amberg (Aktenzeichen 41 HK O 1105/17) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Amberg vom 26.03.2018, Az. 41 HK O 1105/17, in Ziffer I. teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
I. Die Beklagte wird verurteilt, unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen am Vorstandsvorsitzenden der die KG vertretenden E......... AG M.........- Ordnungshaft auch für den Fall, dass Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann - wegen jeder Zuwiderhandlung, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit dem Hinweis zu werben "Du willst günstigere Preise als bei G.......? Dann geh doch zu N..........!", sofern tatsächlich die angekündigten Angebote im Aktionsraum nicht günstiger sind als die Angebote bei G. wie mit Werbung vom 09.11.2017 in der "(Tageszeitung) ....", in der "(Tageszeitung) ....." vom 16.11.2017 geschehen. II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 267,50 EUR Aufwendungsersatz nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz gemäß §§ 247, 288 Abs. 1 BGB seit dem 29.11.2017 zu bezahlen. III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits in der Berufung werden gegeneinander aufgehoben. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 3/4 und die Beklagte 1/4.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. 1. Die Beklagte schaltete im November 2017 in der Tageszeitung "....." für Z...(Ort) eine Werbung mit dem Gültigkeitszeitraum 09.11.2017 bis 11.11.2017 (Anlage K 1). Zu Beginn der Werbung stand: "Du willst günstigere Preise als bei G.....? Dann geh doch zu N......!". Darüber hinaus befand sich am Ende der Anzeige der drucktechnisch hervorgehobene Hinweis: "Diese Angebote gelten in allen N....... Filialen in Z....(Ort)" sowie nachfolgend in deutlich kleinerer Schrift der Passus: "Die abgebildeten Artikel sind nicht in allen Filialen erhältlich und können wegen des begrenzten Angebots schon am ersten Tag ausverkauft sein..."
Weitere gleichlautende Anzeigen schaltete die Beklagte in anderen Tageszeitungen.
Mit Schreiben vom 13.11.2017 mahnte der Kläger die Beklagte ab (Anlage K 7).
2. Das Landgericht Amberg erließ am 26.03.2018 das nachfolgende Endurteil:
I. Die Beklagte wird verurteilt, unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen am Vorstandsvorsitzenden der die KG vertretenden E... AG M..... - Ordnungshaft auch für den Fall, dass Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann - wegen jeder Zuwiderhandlung, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr a) blickfangmäßig für mehrtägige Angebotspreise zu werben, wenn dies zugleich mit einer Fußnote dahingehend eingeschränkt wird: "Die abgebildeten Artikel sind nicht in allen Filialen erhältlich und können schon am ersten Tag ausverkauft sein.", b) mit dem Hinweis zu werben "Du willst günstigere Preise als bei G.....? Dann geh doch zu N.......!", sofern tatsächlich die angekündigten Angebote im Aktionsraum nicht günstiger sind als die Angebote bei G....... wie mit Werbung vom 09.11.2017 in der "(Tageszeitung).....", in der "(Tageszeitung)......." vom 16.11.2017 geschehen.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 267,50 EUR Aufwendungsersatz nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz gemäß §§ 247, 288 Abs. 1 BGB seit dem 29.11.2017 zu bezahlen.
Zur Begründung führte das Landgericht aus, dass in Bezug auf Ziffer I.a. der Unterlassungsanspruch des Klägers auf §§ 8 Abs. 1 S. 1, 3 Abs. 1, Abs. 3 UWG i.V.m. Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG beruhe. Die Beklagte habe in der Werbeanzeige für Lockangebote blickfangmäßig geworben, ohne die Einschränkung, dass diese Angebote "wegen des begrenzten Angebots schon am ersten Tag ausverkauft sein" können, am Blickfang teilhaben zu lassen.
Hinsichtlich Ziffer I.b. ergebe sich der Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1, Abs. 2, 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 UWG. Das Vorbringen des Klägers, dass die Verkaufspreise des Mitbewerbers G...... zu den im Einzelnen beworbenen Produkten im beworbenen Zeitraum in den jeweiligen Filialen niedriger als bei der Beklagten waren, sei von der Beklagten lediglich dahingehend bestritten worden, dass G...... im jeweiligen Aktionszeitraum beginnend mit der Ladenöffnung und endend mit Ladenschluss die angebotenen Artikel zu einem günstigeren Preis anbot als die Beklagte. Es sei deshalb unbestritten, dass zumindest zeit- und teilweise die von der Beklagten als besonders günstig beworbenen Artikel beim Mitbewerber G....... günstiger angeboten wurden. Die Werbung enthalte daher unwahre Angaben.
Wegen des weiteren Inhalts wird auf das angegriffene Urteil Bezug genommen.
3. Gegen dieses Urteil legte die Beklagte Berufung ein und beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das erstinstanz...