Verfahrensgang
LG Regensburg (Urteil vom 01.12.1998; Aktenzeichen 4 O 1265/98) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichtes Regensburg vom 01. Dezember 1998 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Beschwer der Beklagten beträgt
20.000,00 DM.
Beschluß:
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf
20.000,00 DM
festgesetzt.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten ist unbegründet, den Klägern steht der begehrte Betrag von 20.000,00 DM als Schadenersatz für eine mangelhafte Garagenzufahrt zu (§ 635 BGB).
1 Die Kläger sind für die Schadenersatzklage gegen die Beklagte als Eigentümer der von der Beklagten an sie durch Einzelverträge verkauften Eigentumswohnanlage E. gemeinsam klagebefugt, da es sich um Mängel am Gemeinschaftseigentum handelt. Da alle Eigentümer gemeinsam Kläger sind, ist die von der Rechtsprechung geforderte gemeinsame Ausübung des Wahlrechts, welcher Gewährleistungsanspruch verfolgt werden soll, gewährleistet (vgl. BGH NJW 79, 2208).
2 Der Anspruch geht nicht auf Vorschuss von Nachbesserungskosten, sondern auf Schadensersatz, da die Kläger im Lauf des Rechtsstreits mit Schreiben vom 10.08.1998 vergeblich Mängelbeseitigung verlangt, nach Fristablauf Nachbesserung abgelehnt und damit das Recht, Nachbesserung und somit Vorschuss entsprechend § 633 Abs. 3 BGB zu verlangen, verloren haben (vgl. BGH NJW 88, 1718; NJW 79, 2208).
Unerheblich ist, ob dies erst im laufenden Rechtsstreit geschah, vielmehr ist entscheidend, daß die Kläger zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung den Anspruch beweisen können.
3 Der Schadenersatzanspruch leitet sich aus § 635 BGB ab, da für die Gewährleistungsansprüche beim Kauf von noch zu errichtenden Eigentumswohnungen nicht Kauf- sondern Werkvertragsrecht anzuwenden ist (ständige Rechtsprechung; vgl. z. B. BGH NJW 81, 2344).
4 Die formalen Voraussetzungen des Schadenersatzanspruches sind erfüllt, da die Kläger die Beklagte trotz Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung erfolglos zur Nachbesserung aufgefordert haben (§ 634 Abs. 1 Satz 1 BGB).
5 Der Schadenersatzanspruch ist auch sachlich gegeben, da das Gemeinschaftseigentum wegen einer unzureichenden Garagenzufahrt mangelhaft und dieser Mangel von der Beklagten zu verantworten ist.
5.1 Der Mangel ist – wie das Erstgericht bereits zutreffend dargelegt hat – darin begründet, dass der Zufahrtsradius zur Tiefgarageneinfahrt zu eng und diese damit mit größeren Pkw nur unter Mühen und Rangieren zu befahren ist. Der Einfahrtsradius entspricht auch nicht der Garagenordnung, nach der der Radius des inneren Fahrbahnrandes mindestens 5 m betragen muß. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Ersturteils Bezug genommen.
5.2 Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass sie entsprechend der genehmigten Planung, die auch dem Vertrag zugrundegelegen sei, gebaut hat. Sie verkennt damit, dass es nach den hier anzuwendenden Regeln des Werkvertrages auf den Erfolg des Werkes ankommt. Die Leistung des Bauträgers ist damit nur vertragsgerecht, wenn sie die Beschaffenheit auf weist, die für den vertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen Gebrauch erforderlich ist. Im Rahmen der getroffenen Vereinbarung schuldet der Auftragnehmer ein funktionstaugliches und zweckentsprechendes Werk. An dieser Erfolgshaftung ändert sich grundsätzlich nichts, wenn die Parteien eine bestimmte Ausführungsart vereinbart haben, mit der die geschuldete Funktionstauglichkeit des Werkes nicht erreicht werden kann (vgl. BGH NJW 98, 3707 ff). Ob dieser Mangel der Funktionstauglichkeit auf einem fehlerhaften Baustoff oder einer fehlerhaften Planung beruht, ist dabei gleichgültig.
5.3 Die Beklagte hat den Schaden als Bauträgerin auch zu verantworten. Sie kann sich nicht darauf berufen, das Projekt mit genehmigten Plänen von einem Rechtsvorgänger gekauft zu haben. Die Käufer können erwarten, dass der Bauträger in eigener Verantwortung für einen vertragsgerechten Erfolg des Werkes einsteht. Der Bauträger handelt schuldhaft, wenn er sich in einem solchen Fall nicht vergewissert, ob der Erfolg des Werkes durch das übernommene Projekt gewährleistet ist, ob also ein problemloses Einfahren in die Tiefgarage trotz der Abweichung von der Garagenordnung möglich sei.
6 Der Anspruch ist in Höhe von 20.000,00 DM begründet. Der Senat schätzt gemäß § 287 ZPO diesen Schaden aufgrund der vom Sachverständigen M. nachvollziehbar aufgezeigten Möglichkeit der Schadensbehebung durch Erweiterung des Einfahrtsradius mit teilweisem Abbruch und Versetzen der äußeren Einfassungsmauer. Die vom Sachverständigen mit 20.000,00 DM einschließlich Mehrwertsteuer veranschlagten Kosten erscheinen dem Senat nicht übersetzt.
7 Gegen diesen Anspruch kann die Beklagte nicht mit zurückbehaltenen Kaufpreisbeträgen einzelner Eigentümer aufrechnen (BGH NJW 92, 435). Dies gilt nic...