Leitsatz (amtlich)
Auch nach der Neufassung des EEG 2000 durch das EEG 2004 hält der Senat an der im Urteil vom 28.Mai 2002 - Az.: 3 U 4066/01 (ZNER 2002, Nr.3, 225 - 227, OLGR Nürnberg 2003, 41) - geäußerten Rechtsauffassung fest:
1.
Die Verlegung einer neuen Anschlussleitung von einem Grundstück, auf dem sich eine Anlage nach § 2 Abs.1 EEG befindet, kann eine Maßnahme des Netzausbaus nach § 4 Abs.2 EEG sein, selbst wenn in diese Leitung nur dem Einspeisen des in der Anlage produzierten Stromes dient.
2.
Der technisch und wirtschaftlich günstigste Verknüpfungspunkt kann im Einzelfall erst durch einen Netzausbau geschaffen werden. Für diesen muss nach § 13 Abs.2 Satz 2 EEG der Netzbetreiber und nicht der Anlagenbetreiber die Kosten übernehmen.
Verfahrensgang
LG Regensburg (Entscheidung vom 08.05.2006; Aktenzeichen 1 O 99/06) |
Tenor
I.
Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Regensburg vom 8.5.2006, Az.: 1 O 99/06 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der in Ziffer I. genannte Betrag in Höhe von 432,35 EUR (= weitere Rechtsverfolgungskosten) in Wegfall kommt.
II.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils für den Kläger zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.
Gründe
A.
Die Parteien streiten um Ansprüche des Klägers wegen der von ihm verauslagten Kosten für den Anschluss einer 56 kW Photovoltaikanlage (im folgenden "PV-Anlage") sowie Ansprüche auf Ersatz des entgangenen Gewinns für eine verspätete Inbetriebnahme dieser Anlage.
Der Kläger plante Anfang 2005 die Errichtung dieser PV-Anlage auf dem elterlichen Betriebsgrundstück Gmünd 14 in 93102 Pfatter. Auf dem Grundstück befanden sich bereits ein landwirtschaftlicher Betrieb und eine 30 kW Photovoltaikanlage, die beide an das Niederspannungsnetz der Beklagten angebunden waren. Diese Versorgungsleitung war jedoch technisch nicht geeignet, die Einspeisung einer zusätzlichen Anlage aufzunehmen. Auf Anfrage des Klägers teilte die Beklagte mit Schreiben vom 18.1. und vom 1.2.2005 mit, dass der Anschluss der geplanten PV-Anlage nicht am bestehenden Hausanschluss, sondern nur an einer in G bestehenden Trafostation der Beklagten möglich sei und der Kläger seinerseits ein entsprechendes Privatkabel verlegen lassen solle. Diese Trafostation der Beklagten in Gmünd war ca. 350 m vom Hausanschluss des landwirtschaftlichen Betriebes in Gmünd Nr. 14 entfernt.
Die Kabelverlegung durch den Kläger lehnte die Gemeinde P über deren Grundstück das Verbindungskabel zu führen war, ab. Erst nach Durchführung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens führte die Beklagte diese Kabelverlegung durch. Die dafür in Rechnung gestellten 9.197,- EUR zahlte der Kläger unter dem Vorbehalt der Rückforderung.
Die Anlage des Klägers war seit 13.4.2005 betriebsbereit, erst am 19.7.2005 erfolgte der tatsächliche Anschluss mit Hilfe des neu verlegten Kabels. Für die dazwischen liegende Zeit verlangt der Kläger als Schadensersatz einen entgangenen Gewinn in Höhe von 9.244,25 EUR. Wegen der weiteren Schadensersatzbeträge (Deckungskauf und außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten) wird auf das Ersturteil verwiesen.
Der Kläger steht auf dem Standpunkt, dass die von ihm verauslagten 9.197,99 EUR Netzausbaukosten seien, die die Beklagte als Netzbetreiberin übernehmen müsse. Demzufolge schulde die Beklagte auch den geforderten Schadensersatz.
Die Beklagte dagegen ist der Ansicht, die Aufwendungen für das von ihr verlegte Verbindungskabel seien allein den Kläger treffende Anschlusskosten.
Das Erstgericht hat der Klage in Höhe von 9.197,99 EUR (Verbindungskabel) und 9,245,25 EUR (entgangener Gewinn) so wie weiteren 432,35 EUR (außergerichtliche Verfolgungskosten) stattgegeben. Auf den Tenor des Ersturteils wird Bezug genommen.
Die Beklagte hat dagegen Berufung eingelegt mit folgender Begründung:
Das Erstgericht habe seine Entscheidung auf das EEG 2000 und nicht das inzwischen in Kraft getretene EEG 2004 gestützt. Deswegen habe es auch unzutreffender Weise entgegen § 3 Abs. 6 EEG das streitgegenständliche Kabel als Teil des Netzes der Beklagten angesehen. Dies sei unrichtig, denn schließlich fließe von der PV-Anlage Strom nur in einer Richtung. Sie (= Beklagte) wäre allein aufgrund der einstweiligen Verfügung gezwungen worden, das Kabel zu verlegen. Nur deswegen stehe auch das Kabel in ihrem Eigentum. Im Übrigen sei sie nur bei Anlagen bis 30 kW verpflichtet, diese über den bereits vorhandenen Hausanschluss mit ihrem Netz zu verbinden. Wenn aber wie hier der Anschluss der 56 kW Anlage über den Hausanschluss doppelt soviel Kosten wie die nun geschaffene Verbindung in Form einer Direktleitung zur Trafostation G verursache, dürfe sie den Kläger auf diese Trafostation als technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt ver...