Leitsatz (amtlich)

1. Eine auf Beamte bezogene Berufsklausel zu § 2 BUZ betrifft Beamte im statusrechtlichen Sinn unabhängig davon, dass sie seit der Privatisierung (hier: der Deutschen Bundespost) für eine privatrechtlich organisierte Aktiengesellschaft tätig sind.

2. Zur Auslegung einer Beamtenklausel, die zum Vorliegen von Berufsunfähigkeit nicht ausschließlich auf die Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, sondern außerdem darauf abstellt, dass er zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist (eingeschränkte Beamtenklausel).

3. Kann die Versicherung nach den zu Grunde liegenden BUZ-Bedingungen im Rahmen der darin bezeichneten Mitwirkungspflichten weitere ärztliche Untersuchungen durch von ihr beauftragte Ärzte verlangen, so kann die Weigerung des Beamten, sich der geforderten Untersuchung zu unterziehen, zunächst die Leistungsfreiheit der Versicherung begründen.

 

Normenkette

BUZ § 2

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 9 O 8310/01)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des LG Nürnberg-Fürth vom 14.3.2002 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 7.700 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 54.196,94 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung.

Der Kläger ist Bundesbeamter, er war bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand mit Wirkung zum 1.12.2000 bei der D.T. AG tätig. Zuletzt hatte er das Amt eines Technischen Fernmeldeamtsrats inne.

Im Jahr 1997 schloss er mit der Beklagten einen Versicherungsvertrag über eine Risiko-Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ab; hiernach waren im Todesfall eine Leistung von 10.000 DM und im Fall der Berufsunfähigkeit eine monatliche Rente i.H.v. 2.000 DM sowie Beitragsfreiheit versichert. Die Versicherung begann am 1.6.1997 und sollte am 1.6.2012 ablaufen. Nach § 1 Abs. 1 der „Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ 92)” sagte die Beklagte Leistungen für den Fall zu, dass die versicherte Person während der Versicherungsdauer derZusatzversicherung zu mindestens 50 % berufsunfähig werde. Den Begriff der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit definiert § 2 BUZ 92 wie folgt:

(1) Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen außerstande ist, ihren Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.

(2) Teilweise Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen nur in einem bestimmten Grad erfüllt sind.

(3) Ist die versicherte Person sechs Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, vollständig oder teilweise außerstande gewesen, ihren Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht, so gilt dieser Zustand von Beginn an als vollständige oder teilweise Berufsunfähigkeit.

(4) Eine versicherte Person, die das 55. Lebensjahr vollendet hat, gilt bereits dann als vollständig berufsunfähig, wenn sie infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, mindestens sechs Monate ununterbrochen außerstande ist, ihren Beruf auszuüben, es sei denn, sie übt eine andere, ihrer Ausbildung, Erfahrung und bisheriger Lebensstellung entspr. berufliche Tätigkeit konkret aus oder könnte eine solche Tätigkeit nach zumutbarer Umorganisation des Arbeitsplatzes ausüben. Teilweise Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn diese Voraussetzungen nur in einem bestimmten Grad erfüllt sind.

(5) Scheidet die versicherte Person aus dem Berufsleben aus, und werden später Leistungen wegen Berufsunfähigkeit beantragt, so kommt es bei der Anwendung der Abs. 1 bis 3 darauf an, dass die versicherte Person außerstande ist, eine Tätigkeit auszuüben, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.

(6) Vollständige Berufsunfähigkeit liegt auch vor, wenn die versicherte Person als Beamter infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist und wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt oder entlassen wird.

(7)–(11) …

Der Kläger war seit 27.1.2000 dienstunfähig krankgeschrieben. Der Ärztliche Dienst T. stellte am 7.7.2000 durch Dr. B. fest, bei dem Kläger liege e...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge