Entscheidungsstichwort (Thema)
Verbrauchersachen i.S.d. Art. 15 ff. EuGVVO
Leitsatz (amtlich)
Der Begriff "Verbrauchersachen" i.S.d. Art. 15 ff. EuGVVO ist losgelöst von den nationalen Rechtsordnungen gemeinschaftsrechtlich zu bestimmen. Verbraucher in diesem Sinne ist nur der nicht berufs- oder gewerbebezogen handelnde private Endverbraucher, der ein Rechtsgeschäft zur Deckung des Eigenbedarfs abschließt.
Verfahrensgang
LG Amberg (Urteil vom 12.02.2004; Aktenzeichen 24 O 852/03) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des LG Amberg vom 12.2.2004 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Der Wert der Beschwer der Klägerin wird auf 83.631,48 Euro festgesetzt.
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 83.631,48 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin mit Sitz in M./USA macht Ansprüche gegen den in A. wohnenden Beklagten persönlich aus Franchisevertrag geltend, und zwar rückständige Royalty-Gebühren und einen Werbekostenbeitrag i.H.v. insgesamt 83.631,48 Euro.
Die Klägerin schloss mit der L.S. GmbH & Co. KG mit Datum vom 30.5./21.6.2001 einen Franchisevertrag über die Gewährung des Rechts, das B.K.S. und die B.K. Marken nach Maßgabe der Bestimmungen des Vertrages für den Betrieb eines B.K. Restaurants an dem Standort zu nutzen (Ziff. 2 (1) Anlage K 1).
Der Beklagte war und ist nach wie vor alleiniger Kommanditist der L.S. GmbH & Co. KG (Anlage B 3) und Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Komplementär GmbH (Anlage B 1) jeweils mit Sitz in L. Der Beklagte unterzeichnete den Franchisevertrag als Gesellschafter der L.S. GmbH & Co. KG persönlich (Anlage K 1 S. 36).
Der Franchisevertrag enthält u.a. folgende Bestimmungen:
4. Engagement des Franchisenehmers: Informations- und Kontrollrechte von B.
...
(2) Der Franchisenehmer bestellt einen mit B. abzustimmenden verantwortlichen Ansprechpartner, der für die ordnungsgemäße Durchführung des operativen Betriebes im Rahmen des Tagesgeschäfts des Franchise-Restaurants verantwortlich zeichnet. Ein so bestellter verantwortlicher Ansprechpartner hat vor Beginn seiner Tätigkeit das für Restaurantmanager vorgesehene Schulungsprogramm gemäß Anlage 4 zu dieser Vereinbarung erfolgreich zu absolvieren. Darüber hinaus ist der Franchisenehmer verpflichtet, die gleichen Schulungen wie der verantwortliche Ansprechpartner zu durchlaufen. Ist der Franchisenehmer keine natürliche Person, ist aus dem Gesellschafterkreis eine Person zu bestimmen, die die gleiche Schulung wie der verantwortliche Ansprechpartner absolviert.
...
5. Richtlinien und Einheitlichkeit
Der Franchisenehmer erkennt an, dass das B.K.S. sowie seine einheitliche Anwendung ein fundamentaler Bestandteil dieser Vereinbarung ist und dass dessen strikte Beachtung eine notwendige, aber auch sinnvolle - insb. im Interesse des Franchisenehmers liegende - Verpflichtung darstellt. Er verpflichtet sich, jederzeit die Vorgaben des B.K.S. exakt zu befolgen. Der Franchisenehmer verpflichtet sich insb., jederzeit die nachstehend aufgeführten Vorgaben zu erfüllen:
...
(10) Abwerbeverbot
Der Franchisenehmer verpflichtet sich, keinen Arbeitnehmer/Angestellten von B., eines mit B. verbundenen Unternehmens oder eines anderen Franchisenehmers von B. weder direkt noch indirekt abzuwerben, anzustellen oder in sonstiger Weise zu beschäftigen, es sei denn, der betroffene Arbeitnehmer/Angestellte ist bereits sechs (6) Monate aus den Diensten von (oder eines mit B. verbundenen Unternehmens) ausgeschieden oder der betreffende Arbeitgeber/Dienstherr hat vorher seine schriftliche Zustimmung zu einer Anstellung oder sonstigen Beschäftigung des Arbeitnehmers/Angestellten gegeben.
...
8. Ausbildung und Mitarbeiter
(1) Die für den Restaurantbetrieb verantwortlichen Personen sowie die Mitarbeiter, denen im Einzelfall die Verantwortung für das Tagesgeschäft des Franchise-Restaurants übertragen worden ist, müssen vor Eröffnung des Restaurants erfolgreich an einem von B. in D. durchgeführten Schulungsprogramm gemäß Anlage 4 zu dieser Vereinbarung teilgenommen haben.
(2) Jede neue für den Betrieb des Franchise-Restaurants in leitender Funktion verantwortliche Person muss vor Beginn der Tätigkeit im Franchise-Restaurant das hierfür von B. vorgesehene Schulungsprogramm erfolgreich absolviert haben.
(3) Der Franchisenehmer gewährleistet, dass im Franchise-Restaurant während der Dauer dieser Vereinbarung stets eine ausreichende Anzahl von geschulten Mitarbeitern beschäftigt werden, zu denen mindestens eine von B. zu bestimmende Anzahl von solchen Mitarbeitern gehören muss, die das von B. durchgeführte Schulungsprogramm an einem anerkannten Schulungsort erfolgreich absolviert haben.
9. Gebühren und Werbekostenbeiträge
(1) Royalties
Der Franchisenehmer verpflichtet sich, an B. al...