rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zugewinnausgleich

 

Verfahrensgang

AG Ansbach (Urteil vom 06.10.1992; Aktenzeichen F 4/88)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 07.10.1996; Aktenzeichen 1 BvR 520/95)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten hin wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Ansbach (F 4/88) vom 6.10.1992 abgeändert.

II. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin als Zugewinnausgleich den Betrag von 841.332 DM und Zinsen hieraus in folgender Höhe zu bezahlen:

4 % für die Zeit vom 1.1.1988 bis 31.12.1989,

6,1 % für die Zeit vom 1.1.1990 bis 31.12.1990,

7,5 % für die Zeit vom 1.1.1991 bis 31.12.1991 und

6 % für die Zeit seit dem 1. 1.1992.

III. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

V. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/7, der Beklagte 6/7.

VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

VII. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluß:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf

975.120 DM

festgesetzt (§ 3 ZPO).

 

Tatbestand

Die am 24.9.1965 geschlossene Ehe der Parteien wurde mit Urteil des Familiengerichts Ansbach (F 192/85) vom 19.12.1985, rechtskräftig seit 11.2.1986, geschieden. Der Scheidungsantrag war am 13.4.1985 zugestellt worden.

Die Klägerin hatte zur Zeit der Eheschließung (24.9.1965) kein Vermögen. Die Höhe des Anfangsvermögens des Beklagten zum 24.9.1965 ist ebenso umstritten wie die Höhe des beiderseitigen Endvermögens zum 13.4.1985.

Mit ihrer Klage zum Amtsgericht – Familiengericht – Ansbach hat die Klägerin einen Zugewinnausgleich in Höhe von 975.120 DM und Zinsen hieraus geltend gemacht.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Amtsgericht – Familiengericht – Ansbach hat sechs Zeugen vernommen und Gutachten der Sachverständigen Dipl.-Ing. …, Berlin, D.ber, Ansbach, und …, erholt.

Den Zugewinn des Beklagten hat das Amtsgericht mit

5.087.865,19

DM,

den Zugewinn der Klägerin mit

1.445.395,40

DM,

den Überschuß mit

3.642.469,79

DM

und die Hälfte hiervon mit

1.821.234,89

DM

errechnet.

Dieser Betrag kommt nach Ansicht des Amtsgerichts als Ausgleichsanspruch in Betracht. Er ist nahezu doppelt so hoch wie die Klageforderung von 975.120 DM.

Mit Urteil vom 6.10.1992 hat das Amtsgericht – Familiengericht – Ansbach den Beklagten verpflichtet, an die Klägerin den geltend gemachten Zugewinnausgleich von 975.120 DM und Zinsen hieraus seit 1.1.1988 in Höhe von 4 %, ab 1.1.1990 in Höhe von 6,1 %, ab 1. 1.1991 in Höhe von 7,5 % und seit 1.1.1992 in Höhe von 6 % zu bezahlen.

Der Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt mit dem Antrag, das Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat beide Parteien persönlich angehört, durch den Berichterstatter als Einzelrichter weitere Zeugen vernommen und Ergänzungsgutachten der Sachverständigen Prof. Dr. … und Dipl.-Ingenieur … erholt. Auf die Niederschriften hierüber und auf den Inhalt der Ergänzungsgutachten wird Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Beklagten ist nur zu einem Teil begründet.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zugewinnausgleich in Höhe von 841.332 DM zu. Dieser Betrag entspricht der Hälfte des Überschusses, um den der Zugewinn des Beklagten den Zugewinn der Klägerin übersteigt (§ 1378 Abs. 1 BGB).

I.

Zugewinn der Klägerin:

Der Zugewinn der Klägerin ist mit ihrem Endvermögen zum Stichtag 13.4.1985 (Zustellung des Scheidungsantrags) identisch, da die Klägerin unstreitig kein Anfangsvermögen hatte. Ihr Endvermögen zum 13.4.1985 setzt sich aus folgenden fünf Vermögensgegenständen zusammen:

1. Anteil an der Firma … GmbH:

Der zehnprozentige Geschäftsanteil an dieser GmbH hatte nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. … am 13.4.1985 einen Wert von 510.000 DM (vgl. S. 108 des Gutachtens vom 14. 6.1991, Bl. 490 d.A.). Diesen vom Amtsgericht angesetzten Wert (Urteil S. 19, Bl. 607 d.A.) hat der Berufungskläger im Rahmen des Endvermögens der Klägerin nicht angefochten. Der Senat erachtet aufgrund des im Berufungsverfahrens erholten Ergänzungsgutachtens vom 7.9.1994 (S. 23, Bl. 817 d.A.) einen Wert von 467.500 DM für zutreffend, wie bei der nachfolgenden Erörterung der besonders in diesem Punkt umstrittenen Bewertung des Endvermögens des Beklagten, der an dieser GmbH mit 90 % beteiligt ist, dargelegt wird.

2. Grundstück … W.

Dieses Grundstück hatte an dem für das Endvermögen maßgeblichen Stichtag (13.4.1985) einen Verkehrswert von 85.000 DM. Dieser Wert wurde von dem Sachverständigen Dipl.-Ing. … mit Gutachten vom 1. 9.1989 (S. 54, Bl. 244 d.A.) ermittelt, vom Amtsgericht übernommen (Urteil S. 19, Bl. 607 d.A.) und im Berufungsverfahren nicht angegriffen.

3. Rückkaufswert der Allianz-Lebensversicherung:

Der Rückkaufswert dieser Lebensversicherung betrug am Stichtag 13.4.1985 nach Auskunft der Allianz-Versicherung 21.819,20 DM zuzüglich 3.576,20 DM Gewinnbeteiligung, zusammen 25.395,40 DM, wie bereits im Urteil des Amtsgerichts (Seite 20, Bl. 608 d.A.) zutreffen...

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