Verfahrensgang

LG Regensburg (Aktenzeichen 1 O 2609/04)

 

Tenor

  • 1.

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Regensburg vom 21.6.2006 (Az. 1 O 2609/04) abgeändert.

  • 2.

    Die Klage wird abgewiesen.

  • 3.

    Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.

  • 4.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Beschluss

    Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 7615,10 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I.

Für den Vortrag der Parteien wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht Regensburg hat die Beklagte mit Endurteil vom 21.6.2006 zur Zahlung von 7622,10 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 27.9.2004 verurteilt. Für den Inhalt dieses Urteils wird auf den Ausspruch sowie die Entscheidungsgründe Bezug genommen.

Im Berufuhgsverfahren wiederholen die Parteien ihren Vortrag aus erster Instanz und vertiefen ihre rechtliche Argumentation.

Die Beklagte weist insbesondere darauf hin, dass der Klägerin ein Werklohnanspruch auf Grundlage des von ihr geltend gemachten Einheitspreises von 1,86 Euro/Kubikmeter als Schadensersatz schon deswegen nicht zustehen könne, da sie nach Angaben des Sachverständigen einen nicht ihre Kosten deckenden Einheitspreis von 1,10 Euro/Kubikmeter vereinbart habe. Durch die Verringerung der Massen habe sich mithin lediglich der der Klägerin drohende Verlust verringert.

Die Beklagte beantragt deswegen,

  • unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

  • die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin sieht den von ihr geltend gemachten, erhöhten Einheitspreis durch die Beweisaufnahme bestätigt. Sie stellt im Schriftsatz vom 30.10.2006 (S. 2) ausdrücklich klar, dass die als Anlagen K18 und K19 von ihr vorgelegten Berechnungen nicht die Kalkulation des Einheitspreises von 1,10 Euro beschreiben. Es sei vielmehr nach den Grundlagen der Besprechung vom 10.6.2005 und den dabei zugrunde gelegten Massen kalkuliert worden. Dies entspreche den Feststellungen des Sachverständigen.

Für die Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Beweis ist im Berufungsverfahren nicht erhoben worden.

II.

Auf die zulässige Berufung der Beklagten ist das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 21.6.2006 abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

1. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Bereicherungsausgleich nach den §§812 Abs. 1 S. 1 1. Fall, 818 Abs. 1 BGB für von ihr rechtsgrundlos erbrachte Werkleistungen zu.

Der von den Parteien im Mai 2004 geschlossene Werkvertrag über Erdarbeiten, geändert durch Vereinbarung der Parteien am 18.6.2004, ist auf Grundlage der rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts nicht durch eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach den §§ 123 Abs. 1, 142 Abs. 1 BGB unwirksam geworden. Zur Begründung wird auf die Entscheidungsgründe (S. 6 f.) des Endurteils des Landgerichts Regensburg vom 21.6.2006 Bezug genommen. Die dort getroffene Feststellung, die umfangreiche Beweisaufnahme habe keinen ausreichenden Nachweis dafür erbracht, dass der Inhaber der Beklagten die objektive Unrichtigkeit seiner Angaben zum Umfang der Erdarbeiten gekannt hat, ist auch der Entscheidung des Berufungsgerichts zugrunde zu legen, § 529 Abs. 1 BGB.

2. Anders als die VOB/B in § 2 Nr. 3 Abs. 3 enthält das Werkvertragsrecht des BGB keine Spezialregelung für den Fall einer Mengenabweichung bei der Vereinbarung von Einheitspreisen (vgl. Nicklisch/Weick, VOB/B, 3. Auflage, 2001, § 2 VOB/B Rn. 33; Beckscher Kommentar-Jagenburg, VOB/B, § 2 Nr. 3 Rn. 1). Eine Kompensation von Einbußen, die durch Mengenabweichungen gegenüber den vertraglich zugrunde gelegten Kalkulationsgrundlagen entstanden, sind, können somit nur nach den Regelungen des § 313 BGB - Institut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage - (3.) oder § 311 Abs. 2 Nr. 1, 241 Abs. 2 - Institut der culpa in contrahendo - (4. / 5.) erfolgen.

3. Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht die Möglichkeit einer Anpassung des Einheitspreises nach den Regeln einer Störung der Geschäftsgrundlage ( § 313 BGB ) nicht weiter untersucht.

a) Deren Voraussetzungen liegen bei Mengenabweichungen im Rahmen eines Einheitspreisvertrages regelmäßig nicht vor (vgl. Nicklisch/Weick, VOB/B, 3. Auflage, 2001, § 2 VOB/B Rn. 33; Beckscher Kommentar-Jagenburg, VOB/B, § 2 Nr. 3Rn. 1).

b) Zwar könnte es sich nach dem vom Landgericht gefundenen Beweisergebnis bei der ursprünglich in Aussicht genommenen Gesamtmenge von 20.000 m3 zu bewegenden Erdreichs grundsätzlich um eine subjektive Geschäftsgrundlage handeln, wenn dies für den Auftraggeber erkennbar eine Kalkulationsgrundlage des Auftragnehmers dargestellt hätte.

(1) Jedoch wäre dazu erforderlich, dass die rechnerischen Grundlagen des von dem Auftragnehmer angebotenen Einheitspreises ebenfalls zur gemeinsamen Geschäftsgrundlage erhoben worden sind. Diese stellen jedoch regelmäßig ein Internum des Auftragnehmers dar, während aus der ...

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