Entscheidungsstichwort (Thema)
Pflichtteilsberechnung. Berücksichtigung von Ansprüchen gemäß § 2057a BGB zugunsten des Abkömmlings, der zum Alleinerben eingesetzt wird
Normenkette
BGB § 2057a Abs. 1, § 2316
Verfahrensgang
LG Amberg (Urteil vom 09.10.1991) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Amberg vom 9. Oktober 1991 abgeändert.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 33.807,33 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 3. Juni 1989 zu bezahlen.
III. Im übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufungen zurückgewiesen.
IV. Von den Kosten des Rechtsstreits der ersten Instanz tragen die Klägerin 69 % und die Beklagte 31 % und von den Kosten der zweiten Instanz die Klägerin 61 % und die Beklagte 39 %.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 60.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin in dieser Höhe Sicherheit leistet.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
VI. Der Wert der Beschwer beträgt für die Beklagte 33.807,33 DM und für die Klägerin 51.849,99 DM.
VII. Die Revision zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagte, ihre Schwester, einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von zuletzt 85.657,32 DM geltend.
Die Parteien sind die einzigen Kinder des am 22. Januar 1988 verstorbenen Landwirts … Die Mutter der Parteien und Ehefrau des … war bereits am 2. Mai 1976 verstorben.
Durch notarielles Testament vom 21. Januar 1988 wurde die Beklagte Alleinerbin ihres Vaters.
Wegen der näheren Umstände sowie des Sach- und Streitstands in erster Instanz wird gemäß § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf das Urteil des Landgerichts Amberg vom 9. Oktober 1991 Bezug genommen, mit dem der Klage in Höhe von 76.507,32 DM stattgegeben wurde.
Gegen dieses der Beklagten am 17. Oktober 1991 zugestellte Urteil hat sie am 15. November 1991 Berufung eingelegt und diese am 14. Dezember 1991 begründet.
Sie ist der Ansicht, ihre für den Hof des Erblassers und dessen Betreuung geleistete Arbeit im Rahmen des § 2057 a BGB sei so hoch anzusetzen, daß überhaupt kein Pflichtteilsanspruch mehr verbleibe. So habe sie seit ihrer Schulentlassung im Jahre 1967 bis zum Tod des Erblassers in wechselndem Umfang auf dessen Hof mitgearbeitet, ihm nach dem Tod der Mutter seinen Haushalt mitversorgt und ihn, als er zunehmend gebrechlich wurde, gepflegt. Außerdem habe das Landgericht fälschlich einen ihr gegen den Vater als dem Alleinerben der Mutter zustehenden Pflichtteilsanspruch in Höhe von 8.000,00 DM nicht als Nachlaßverbindlichkeit berücksichtigt und zu Unrecht eine Ausstattung in Höhe von 15.000,00 DM zu ihrem Nachteil angerechnet.
Sie beantragt daher
Aufhebung des Urteils des Landgerichts Amberg vom 9. Oktober 1991 und Klageabweisung.
Die Klägerin hält das erstinstanzliche Urteil, soweit es der Klage stattgegeben hat, für zutreffend und vertritt in der Berufungsinstanz darüber hinaus die Auffassung, daß § 2316 BGB nur zugunsten, nicht aber zuungunsten des pflichtteilsberechtigten Abkömmlings anzuwenden sei. Ausgehend von einem Reinnachlaß von 342.629,30 DM ergäbe sich ein Pflichtteilsanspruch von einem Viertel, nämlich von 85.657,32 DM.
Sie beantragt daher
Zurückweisung der Berufung
und im Wege der Anschlußberufung
Abänderung des landgerichtlichen Urteils und Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von insgesamt 85.657,32 DM.
Die Klägerin ist der Meinung, daß § 2316 BGB auch zu ihren, der Alleinerbin Gunsten gelte, und beantragt
Zurückweisung der Anschlußberufung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Beweis hat der Senat nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten führt zu einer Ermäßigung des Pflichtteilsanspruchs der Klägerin.
Die Anschlußberufung hat keinen Erfolg.
Der Senat kommt zu dem Ergebnis, daß der gemäß § 2316 Abs. 1 BGB berichtigte gesetzliche Erbteil der Klägerin 67.614,65 DM, mithin ihr Pflichtteilsanspruch 33.807,33 DM beträgt (§ 2303 Abs. 1 BGB).
Die Parteien gehen übereinstimmend in der Berufungsinstanz von einem Reinnachlaß in Höhe von 342.629,30 DM aus, wobei allerdings die Frage der Bewertung des Pflichtteilsanspruchs der Beklagten gegen den Erblasser in Höhe von 8.000,00 DM als Nachlaßverbindlichkeit noch streitig ist.
Nach Meinung des Senats liegt hier eine den Nachlaß mindernde Verbindlichkeit vor. Der unstreitig beim Erbfall bestehende Pflichtteilsanspruch der Beklagten gegen den Erblasser ist infolge ihrer Alleinerbschaft durch Konfusion untergegangen, was einer Erfüllung des Anspruchs gleichkommt. Gleichwohl bestand im Zeitpunkt des Erbfalles diese Schuld, die zu einer Minderung des Nachlasses führte (vgl. auch Münchener Kommentar, BGB, 2. Aufl., Rdz. 8 zu § 1976).
Somit ergibt sich ein endgültiger Reinnachlaß von 334.629,30 (342.629,30 DM ./. 8.000,00 DM).
Die Klägerin konnte nicht nachweisen, daß...