Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorläufige Vollstreckbarkeit eines Unterhaltsurteils nach Stufenklage gegen Sicherheitsleistung. Zustellung der Stufenklage als maßgeblicher Zeitpunkt der Klageerhebung
Leitsatz (amtlich)
Für den gem. § 708 Nr. 8 ZPO maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung ist bei der Stufenklage nicht auf die Bezifferung der Leistungsstufe, sondern auf die Zustellung der Stufenklage abzustellen, da der Zahlungsanspruch bereits mit Erhebung der Stufenklage in der sich später ergebenden Höhe rechtshängig wird.
Normenkette
ZPO § 708 Nr. 8, § 253 Abs. 1, § 254
Verfahrensgang
AG Erlangen (Urteil vom 20.10.2009; Aktenzeichen 1 F 908/07) |
Tenor
Das Endurteil des AG - Familiengericht - Erlangen vom 20.10.2009 wird in Nr. 3 des Tenors abgeändert:
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung
- des (rückständigen) Unterhalts für Mai und Juni 2007,
- des jeweils 100 % des Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung ("100 % der Düsseldorfer Tabelle") übersteigenden Unterhalts für den Zeitraum 1.7.2007 bis 31.12.2007,
- des jeweils 100 % des Mndestunterhalts ("100 % der Düsseldorfer Tabelle") übersteigenden Unterhalts ab 1.1.2008 und
- hinsichtlich der Kosten
gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Im Übrigen kann der Beklagte die Vollstreckung des Urteils nicht durch Sicherheitsleistung abwenden.
Gründe
I. Die Parteien sind die verheirateten und getrennt lebenden Eltern der Kinder geboren am 18.6.2001, und ... geboren am 22.5.2003. Die Kinder leben bei der Mutter. Diese hat am 2.7.2007 eine Stufenklage beim AG - Familiengericht - Erlangen auf Kindesunterhalt eingereicht sowie einen Antrag auf einstweilige Anordnung ( i.H.v. 100 % des Regelbetrags nach der Regelbetrag-Verordnung). Die Stufenklage wurde dem Beklagten am 11.7.2007 zugestellt.
Das Familiengericht hat am 31.7.2007 die einstweilige Anordnung antragsgemäß erlassen und ein Teilanerkenntnis urteil hinsichtlich der geforderten Auskunft (erste Stufe der Stufenklage).
Mt Schriftsatz vom 13.2.2009 hat die Klägerin die Leistungsstufe beziffert und beantragt, den Beklagten wie folgt zu verurteilen:
I. Der Beklagte wird verurteilt, monatlich, monatlich im Voraus, jedoch spätestens zahlbarzum 1. Werktag des jeweiligen Monats, Kindesunterhalt für .. geb. 18.6.2001, und geb. 22.5.2003/zu Händen der Klägerin zu bezahlen, ab 1.7.2007 i.H.v. jeweils 190 % des Regelunterhalts, der jeweiligen Regelbetragsverordnung, der jeweiligen Altersstufe, jeweils abzüglich des anteiligen, anrechenbaren, gesetzlichen Kindergeldes.
Derzeit sind monatliche Zahlbeträge geschuldet von 387 EUR für Hl und 328 EUR für. B in 2008 von 387 EUR und 325 EUR und in 2007 von 389 EUR und 307 EUR. Die Zahlungen aufgrund des Beschlusses des AG Erlangen vom 31.7.2007 sind anzurechnen..
II. Der Beklagte wird verurteilt, rückständigen Kindes unterhalt für ... und ... te Mai und Juni 2007 i.H.v. 482 EUR zu Händen der Klägerin zu bezahlen.
Nachdem der Beklagte den Anspruch i.H.v. 100 % des Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung für den Zeitraum 1.7.2007 bis 112. 2007 und i.H.v. 100 % des Mindestunterhaltes für die Zeit ab 1.1.2008 anerkannt hat, hat das AG - Familiengericht - Erlangen im Termin vom 29.9.2009 folgendes Teilanerkenntnis urteil erlassen:
Der Beklagte wird verurteilt in Abänderung des Beschlusses des AG Erlangen vom 31.7.2007 ab Juli 2007 einen monatlichen, monatlich vorauszahlbaren Kindesunter.. für ... 18.6.2001, und ... 22.5.2003, i.H.v. jeweils 100 % des Regelunterhalts der jeweiligen Regelbetragsverordnung abzgl. anteiligen anrechenbaren gesetzlichen Kindergeldes in der Zeit vom 1.7.2007 bis einschließlich 31.12.2007 und ab 1.1.2008 in Höhe des jeweils 100 % des jeweiligen Mindestunterhalts für die jeweilige Altersstufe des Kindes abzgl. des gem. § 1612b BGB anrechenbaren staatlichen Kindergeldes, derzeit 164 EUR zu zahlen (derzeitiger Zahlbetrag für H geb. 18.6.2001, 240 EUR und für H geb. 22.5.2003, 240 EUR).
B. Die Kostenentscheidung folgt der Endentscheidung.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Am 20.10.2009 hat das Erstgericht dann eine als Endurteil bezeichnete Entscheidung wie folgt verkündet:
I. Der Beklagte wird verurteilt, für die Kinder D. geb. am 22.5.2003, und J. geb. am 18.6.2001, rückständigen und laufenden monatlich im Voraus zuzahlenden Kindesunterhalt über den bereits mit Teilanerkenntnisurteil vom 29.9.2009 anerkannten Unterhalt hinaus, insgesamt folgende Unterhaltszahlungen zu erbringen:
Rückständiger Unterhalt Mai/Juni 2007 482 EUR
Unterhalt ab 1.7.2007 mtl. 190 % der Düsseldorfer Tabelle
= Zahlbetrag fürBHmonatlich 307 EUR
= Zahlbetrag für ...monatlich 389
ab 1.1.2008 144 % der Düsseldorfer Tabelle,
= Zahlbetrag für HBmonatlich 325
= Zahlbetrag für J monatlich 387
ab 1.1.2009 144 % der Düsseldorfer Tabelle
= Zahlbetrag für B. monatlich 323 EUR
= Zahlbetrag für ... monatlich 382
ab 1.5...