Leitsatz
Zentrales Problem dieser Entscheidung war die Frage der vorläufigen Vollstreckbarkeit eines Unterhaltsurteils nach Stufenklage sowie die Frage, welcher Zeitpunkt als maßgeblicher Zeitpunkt der Klageerhebung i.S.d. § 708 Nr. 8 ZPO gilt.
Sachverhalt
Die Parteien waren die verheirateten und getrennt lebenden Eltern zweier am 18.6.2001 und 22.5.2003 geborener minderjähriger Kinder, die bei ihrer Mutter lebten. Diese hatte am 2.7.2007 eine Stufenklage auf Zahlung von Kindesunterhalt eingereicht sowie einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung über 100 % des Regelbetrages nach der Regelbetrag-VO. Die Stufenklage wurde dem Beklagten am 11.7.2007 zugestellt.
Das FamG hat am 31.7.2007 die einstweilige Anordnung antragsgemäß erlassen sowie ein Teilanerkenntnisurteil hinsichtlich der geforderten Auskunft.
Mit Schriftsatz vom 13.2.2009 hat die Klägerin die Leistungsstufe beziffert.
Durch Endurteil vom 20.10.2009 wurde der Beklagte zur Zahlung rückständigen und laufenden Unterhalts verurteilt. Das Urteil wurde für vorläufig vollstreckbar erklärt.
Der Beklagte legte hiergegen Berufung ein und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Vorabentscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit nach § 718 ZPO. Zur Begründung führte er an, das AG habe die vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Einschränkungen ausgesprochen, was mit den gesetzlichen Regelungen nicht in Einklang zu bringen sei. Es sei für die Zeit nach Klageerhebung und das vorausgehende letzte Vierteljahr § 708 Nr. 8 mit § 711 ZPO anzuwenden. Da die Klageerhebung auf den 13.2.2009 datiere, gelte dies für die Zeit ab 1.12.2008. Im Übrigen sei auszusprechen gewesen, dass das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung vollstreckbar sei, § 709 ZPO.
Der Beklagte beantragte insoweit, im Wege der Vorabentscheidung nach § 718 ZPO die Zwangsvollstreckung aus dem am 20.10.2009 verkündeten Urteil ohne Sicherheitsleistung einzustellen, hilfsweise auszusprechen, dass das am 20.10.2009 verkündete Urteil in Höhe eines Teilbetrages von 18.083,00 EUR gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar sei.
Entscheidung
Der Antrag auf Vorabentscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit gemäß § 718 ZPO hatte teilweise Erfolg.
Dem im Rahmen seines Antrages auf Vorabentscheidung gemäß § 718 ZPO in erster Linie gestellten Antrag des Beklagten, die Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung gemäß § 707 ZPO einzustellen, sei nicht stattzugeben. Die Voraussetzungen der Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung seien nicht gegeben. Der Beklagte habe weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass er zur Sicherheitsleistung nicht mehr in der Lage sei und ihm die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.
Mit seinem hilfsweise gestellten Antrag hatte der Beklagte teilweise Erfolg. Die Vollstreckung des Urteils vom 20.10.2009 richte sich nach § 708 Nr. 8 i.V.m. § 711 ZPO, soweit der Beklagte im Schlussurteil zu höheren Beträgen als im Teilanerkenntnisurteil verurteilt worden sei. Hinsichtlich des Teilanerkenntnisses komme § 708 Nr. 1 ZPO zur Anwendung.
Die Klageerhebung gemäß § 708 Nr. 8 ZPO sei am 11.7.2007 erfolgt. An diesem Tage sei dem Beklagten die Stufenklage zugestellt und damit erhoben worden. Es sei auf den Zeitpunkt der Stufenklage abzustellen, nicht auf die Bezifferung der Leistungsstufe, da bei einer Stufenklage der Zahlungsanspruch bereits mit Erhebung der Stufenklage in der sich später ergebenden Höhe rechtshängig werde (BGH NJW-RR 1995, 513; Zöller/Greger, ZPO 28. Aufl., § 254 Rz. 1).
Wegen der Rechtshängigkeit der Stufenklage am 11.7.2007 seien die Voraussetzungen des § 708 Nr. 8 ZPO hinsichtlich des ab 1.8.2007 geschuldeten Unterhalts und für das vorausgehende letzte Vierteljahr, also für die Zeit ab Mai 2007, erfüllt. Da Streitgegenstand des Verfahrens Unterhaltsansprüche ab Mai 2007 seien, erfasse § 708 Nr. 8 ZPO den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum. Für eine Vollstreckungsentscheidung nach § 709 ZPO sei darüber hinaus kein Raum.
Link zur Entscheidung
OLG Nürnberg, Urteil vom 25.02.2010, 11 UF 1552/09