Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatz

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 31.03.1993)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 31. März 1993 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Beiden Parteien wird nachgelassen, Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer Deutschen Bank zu leisten.

IV. Der Wert der Beschwer der Klägerin beträgt 8.704,00 DM.

V. Die Revision wird zugelassen.

Beschluß

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird bis zum 21. Oktober 1993 auf 53.952,70 DM, für die Zeit danach auf 8.704,00 DM festgesetzt (§ 9 ZPO).

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zahlungspflicht der Beklagten für Aufwendungen der Klägerin aus einer Altersversorgungszusage für ihren Arbeitnehmer.

Die Klägerin ist Arbeitgeberin des am 10. August 1934 geborenen Arbeitnehmers …, der am 20. November 1990 bei einem Verkehrsunfall in … durch den bei der Beklagten zu 2) versicherten Pkw der Beklagten zu 1) schwer verletzt wurde; … ist seitdem arbeitsunfähig.

Er hat aus dem Versorgungswerk der Klägerin, das auf einer Gesamt-Betriebsvereinbarung beruht, eine Versorgungszusage erhalten, die Leistungen der Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenversorgung (verminderte Erwerbsfähigkeit, EU/BU-Rente) umfaßt. Entsprechend ihren arbeitsvertraglichen Verpflichtungen leistete die Klägerin Herrn … für die Zeit vom 22. November 1990 bis zum 31. Dezember 1990 Gehaltsfortzahlung und bezahlte für die Zeit vom 01. Januar bis zum 31. Mai 1991 den arbeitsvertraglichen Krankengeldausgleich. Seine Ansprüche aus dem Verkehrsunfall hat der Arbeitnehmer … an die Klägerin abgetreten. Die Betriebsordnung der Klägerin sieht einen Übergang dieser Schadensersatzansprüche vor.

Zwischen der Klägerin und den Beklagten ist eine Vereinbarung getroffen worden, daß die Haftungsquote der Beklagten für den Schadensfall 50 % beträgt. Die Beklagte zu 2) hat dementsprechend einen Gesamtbetrag von 15.889,44 DM bezahlt und gleichzeitig erklärt, daß sie zukünftige Ansprüche der Klägerin ebenfalls mit einer Quote von 50 % regulieren werde, allerdings mit Ausnahme der streitgegenständlichen Aufwendungen der Klägerin für die ihren Arbeitnehmern zugesagte betriebliche Altersversorgung.

Um die Erstattungsfähigkeit der klägerischen Aufwendungen aus der Altersversorgungszusage geht es im vorliegenden Rechtsstreit.

Die Klägerin hat im ersten Rechtszug vorgetragen, ihre Aufwendungen für die ihrem verletzten Arbeitnehmer zugesagte betriebliche Altersversorgung seien von den Beklagten zu erstatten, weil die Ansprüche des Arbeitnehmers daraus einen Teil des Arbeitsentgeltes darstellten. Die Aufwendungen des Arbeitgebers, die zum Zweck der Erfüllung der Ansprüche aus der Altersversorgungszusage gemacht würden, seien dementsprechend als ein Teil des Arbeitslohnes anzusehen, auch wenn die Aufwendungen niemals direkt an den begünstigten Arbeitnehmer ausgezahlt würden oder der Arbeitnehmer nicht verpflichtet sei, Zahlungen an das Versorgungswerk zu leisten. Die betriebliche Altersversorgung appelliere an die betriebliche Treue des einzelnen Arbeitnehmers und sei von ihrer Zielsetzung her nicht darauf gerichtet, eine soziale Absicherung für die Altersruhezeit zu bieten.

Die Klägerin hat daher beantragt,

die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin 6.095,00 DM nebst 11,25 % Zinsen hieraus seit Klagezustellung zu bezahlen;

festzustellen, daß die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin 50 % ihrer Aufwendungen zu erstatten, die ihr aus der Altersversorgungszusage an ihren Arbeitnehmer … während der Dauer von dessen unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit (Verkehrsunfall vom 20. November 1990) entstehen;

festzustellen, daß die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin 50 % desjenigen Mehraufwands aus der Altersversorgungszusage an Herrn … zu erstatten, die ihr aus der Altersversorgungszusage an ihren Arbeitnehmer … während der Dauer von dessen unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit (Verkehrsunfall vom 20. November 1990) entstehen.

Die Beklagten haben demgegenüber Klageabweisung beantragt.

Sie haben die Ansicht vertreten,

es handele sich bei den Aufwendungen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung nicht um einen Schaden der Klägerin und nicht um einen Erwerbsschaden des Arbeitnehmers …. Die Aufwendungen in Erfüllung der betrieblichen Altersversorgungszusage seien keine Lohnbestandteile, sondern würden in Wahrnehmung einer durch Betriebsvereinbarung besonders übernommenen Fürsorgepflicht erbracht. Der Schaden der Klägerin sei als Schaden des mittelbar Geschädigten nicht erstattungspflichtig, weil die Aufwendungen aus der Altersversorgungszusage keine Entsprechung in einem ersatzpflichtigen Schaden des Verletzten...

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