Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatz

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 2.000,00 abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

Die Klägerin kann Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer Bank oder Sparkasse in der Europäischen Gemeinschaft erbringen.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist Arbeitgeberin des Herrn J., ….

Der Arbeitnehmer der Klägerin erlitt am 20.11.1990 in Österreich auf der Pitztaler Landstraße Nr. 16 einen Verkehrsunfall, bei dem er schwer verletzt wurde. Er ist wegen der Verletzungen seit dem Unfalltag arbeitsunfähig. Ob er seinen Dienst bei der Klägerin in Zukunft wieder antreten kann, ist ungewiß.

Der Arbeitnehmer trat seine Ansprüche aus dem Verkehrsunfall gegen die Beklagten an die Klägerin ab.

Die Parteien einigten sich wegen eventuellen Mitverschuldens des J. auf eine Haftungsquote von 50 %.

Die Beklagte zu 2) regulierte die Ansprüche der Klägerin mit einem Gesamtbetrag von DM 15.889,44 und erklärte gleichzeitig, daß sie zukünftige Ansprüche der Klägerin ebenfalls mit einer Quote von 50 % regulieren werde. Auf die Quote hatte man sich geeinigt.

Die Klägerin begehrt die Zahlung ihrer Aufwendungen aus der Altersversorgungszusage an ihren Arbeitnehmer J. während der Dauer von dessen Arbeitsunfähigkeit in Höhe von DM 6.095,00 und die Feststellung ihres Anspruchs aus jetziger und zukünftiger Arbeitsunfähigkeit ihres Arbeitnehmers.

Sie trägt vor:

Ihre Aufwendungen für die ihrem verletzten Arbeitnehmer zugesagte betriebliche Altersversorgung seien ebenfalls von den Beklagten zu erstatten.

Sie ist der Meinung, daß alle Ansprüche des Arbeitnehmers aus der Altersversorgungszusage als Teil des Arbeitsentgeltes anzusehen seien.

Dementsprechend seien auch die Aufwendungen des Arbeitgebers, die zum Zwecke der Erfüllung dieser Ansprüche gemacht werden, als Teil des Arbeitslohnes anzusehen. Dem stehe nicht entgegen, daß die Aufwendungen des Arbeitgebers niemals direkt an den begünstigten Arbeitnehmer ausgezahlt werden, oder daß der Arbeitnehmer nicht verpflichtet sei, Zahlungen an das Versorgungswerk zu leisten.

Die betriebliche Altersversorgung appeliere an die betriebliche Treue des einzelnen Arbeitnehmers und sei von ihrer Zielsetzung her nicht darauf gerichtet, eine soziale Absicherung für die Altersruhezeit zu bieten.

Die Klägerin beantragt:

  1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin DM 6.095,00 nebst 11,125 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.
  2. Es wird festgestellt, daß die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin 50 % ihrer Aufwendungen zu erstatten, die ihr aus Altersversorgungszusage an ihren Arbeitnehmer J. während der Dauer von dessen unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit (Verkehrsunfall vom 20.11.1990) entstehen.
  3. Es wird festgestellt, daß die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin 50 % desjenigen Mehraufwandes aus der Altersversorgungszusage an Herrn Johann Riegner zu erstatten, die ihr aus der Altersversorgungszusage an ihren Arbeitnehmer J. während der Dauer von dessen unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit (Verkehrsunfall vom 20.11.1990) entstehen.

Zulassung von Bankbürgschaft.

Die Beklagten beantragen:

Klageabweisung.

Sie sind der Ansicht:

Es handele sich bei den Aufwendungen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung nicht um einen Schaden der Klägerin und nicht um einen Erwerbsschaden des verletzten Johann Riegner.

Die Aufwendungen, die die Klägerin in Erfüllung ihrer betrieblichen Altersversorgungszusage erbringe, seien nicht Lohnbestandteile, sondern würden von der Klägerin in Wahrnehmung einer durch Betriebsvereinbarung besonders übernommenen Fürsorgepflicht erbracht.

Sie seien daher ein eigener Schaden der Klägerin, der als Schaden eines mittelbar Geschädigten nicht erstattungspflichtig sei, weil diese Aufwendungen keine Entsprechung in einem ersatzpflichtigen Schaden des Verletzten Riegner fänden.

Nicht der unmittelbar geschädigte Arbeitnehmer erbringe Leistungen, sondern die Klägerin nehme lediglich steuerliche Rückstellungen vor, mit denen sie Vermögen ansammle, um hieraus evtl. spätere Rückzahlungen leisten zu können.

Nur dann, wenn der unmittelbar Verletzte zum Erwerb der Ansprüche aus dem Versorgungswerk der Klägerin verpflichtet wäre, Zahlungen zu leisten und dementsprechend dann möglicherweise auch berechtigt wäre, während der Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit freiwillig weiter Beträge zu bezahlen, läge ein Erwerbs schaden des unmittelbar geschädigten J. vor.

Dies sei aber nicht der Fall.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen, die ihr aus der Altersversorgungszusage an ihren Arbeitnehmer J. während der Dauer seiner unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit oder vorzeitigen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit aus Anlaß des Ver...

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