Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 08.02.1990)

 

Tenor

I. Die Berufung der Kläger gegen das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. Februar 1990 wird zurückgewiesen.

II. Die Klage wird auch im übrigen abgewiesen.

III. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 20.000,00 abwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung kann durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer Großbank oder Sparkasse mit dem Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden.

V. Der Wert der Beschwer beträgt 418.000,00 DM.

Beschluß

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 418.000,00 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Kläger waren Eigentümer des Grundstücks Flur-Nr. 201, …straße 22, …, vorgetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Nürnberg für … Bd. …, Blatt …, das neben dem dem Beklagten gehörenden Grundstück …straße … gelegen ist. Das Grundstück Flur-Nr. 201 ist in Abteilung II zugunsten des Beklagten mit einem dinglichen Vorkaufsrecht belastet, das durch notarielle Urkunde des Notars … vom 23. März 1976, Urk.-Rolle Nr. B 505, bestellt worden ist. Die Parteien hatten die Bestellung des Vorkaufsrechts in einem Mietvertrag vom 19. März 1982 vereinbart, mit dem die Kläger das Grundstück Fl.Nr. 201 an den Beklagten vermietet hatten. Zu Urkunde des Notars … (UR. Nr. …), errichteten die Kläger am 17. März 1989 zusammen mit Herrn … (Mitgesellschafter) eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR), wobei die Kläger zu insgesamt 95 % und der Mitgesellschafter … mit 5 % an der Gesellschaft beteiligt waren. Gegenstand dieser Gesellschaft war die Verwaltung und Verwertung des den Klägern gehörenden oben bezeichneten Grundstücks Flur-Nr. 201. Zu diesem Zweck brachten die Kläger in die Gesellschaft das Eigentum an diesem Grundbesitz ein. Als Gegenleistung hatte der Mitgesellschafter einen Betrag von 27.500,00 DM an die Kläger als Grundstückseigentümer zu zahlen; ferner verpflichtete sich die Gesellschaft bzw. die Gesellschafter, an die Kläger auf deren Lebensdauer eine wertgesicherte Rente in Höhe von monatlich 2.500,00 DM zu zahlen. Mit weiterer notarieller Urkunde des Notars … vom gleichen Tage (UR. Nr. …) veräußerten die Kläger anschließend ihre Gesellschaftsanteile an Herrn … und schieden aus der Gesellschaft aus. Als Kaufpreis wurde ein Betrag von 522.500,00 vereinbart.

Die Kläger haben vorgetragen, ein Vorkaufsfall liege nicht vor, da die Einbringung eines Grundstücks in eine Gesellschaft keinen Kaufvertrag darstelle und daher ein Vorkaufsrecht nicht auslöse. Die Einbringung des Grundstücks in die Gesellschaft sei allein deshalb erfolgt, um für den Lebensabend eine gesicherte Rente aus dem Grundstück zu erlangen. Eine solche gesicherte Rentenzahlung sei von dem Beklagten nicht zu erwarten gewesen, da zwischen den Parteien in den Jahren 1980/81 ein erbitterter Rechtsstreit wegen Mietrückständen und Schadensersatzforderungen geführt und dadurch das Vertrauensverhältnis zerstört worden sei; ein Verkauf des Grundstücks an den Beklagten sei daher nicht in Frage gekommen. Die geschlossenen Vereinbarungen stellten angesichts des Verhaltens des Beklagten in der Vergangenheit keine arglistige, sittenwidrige Umgehung des Vorkaufsrechtes dar. Im übrigen habe der Beklagte in einem in dem Verfahren 2 U 2833/80 vor dem Oberlandesgericht Nürnberg am 19. Februar 1981 geschlossenen, nach Inhalt und Wortlaut eindeutigen Vergleich wirksam auf sämtliche Ansprüche gegenüber den Klägern – aus welchem Rechtsgrund auch immer – verzichtet. Zu den durch diese Ausschlußklausel erfaßten Ansprüchen gehöre auch das streitgegenständliche dingliche Vorkaufsrecht.

Die Kläger haben beantragt:

Es wird festgestellt, daß durch die Errichtung der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts … und … durch Urkunde des Notars … vom 17. März 1989, URNr. …, sowie durch die Übertragung der Geschäftsanteile der Gesellschafter … und … an Herrn … durch Urkunde des Notars … vom 17. März 1989, URNr. …, das zugunsten des Beklagten am vormaligen Grundstück der Kläger für Flurnr. 201, …straße … in Abt. II des Grundbuches des Amtsgerichts Nürnberg für …, Band 27, Blatt 787, eingetragene Vorkaufsrecht nicht ausgelöst worden ist.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat vorgebracht, die Kläger hätten versucht, das Vorkaufsrecht zu umgehen. Wirtschaftlich gesehen stelle sich die Gründung der Gesellschaft und die am gleichen Tage erfolgte Übertragung der Geschäftsanteile als Kauf dar, denn der eigentliche Gesellschaftszweck sei die Grundstücksübertragung gewesen. Dies werde auch aus den vereinbarten Entgelten deutlich, die dem Verkehrswert des Grundstücks entsprächen. Durch den am 19. Februar 1981 vor dem Oberlandesgericht Nürnberg geschlossenen Vergleich, durch den nur Nutzungsentgelte und Schadensersatzforderungen der Kläger hinsichtlich des streitgegenständlichen Grundstücks erledigt worden sei...

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