Verfahrensgang
LG Amberg (Urteil vom 16.03.2011; Aktenzeichen 22 O 44/05) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten zu 1) bis 5) gegen das Endurteil des Landgerichts Amberg vom 16.03.2011 wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten zu 1) bis 5) als Gesamtschuldner.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Beklagten können eine Vollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 40.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Parteien streiten (noch) um die Höhe des von den Beklagten aufgrund ärztlicher Behandlungsfehler zu zahlenden Schmerzensgeldes.
Die Klägerin wurde am 05.02.1998 im Krankenhaus Neustadt an der Waldnaab geboren. Bereits dort und schließlich am 17.02.1998 wurde durch den ehemals Beklagten zu 6), einen Facharzt für Orthopädie eine beidseits dezentrierte Hüfte festgestellt, die zunächst auch durch den Beklagten zu 6) behandelt wurde. Nachdem dieser am 20.04.1998 keine Befundbesserung feststellte, veranlasste er die Überweisung in die orthopädische Fachklinik L., deren Trägerin die Beklagte zu 1) war. Die Klägerin wurde dort vom Beklagten zu 5) und vom damaligen Chefarzt, dem mittlerweile verstorbenen Prof. Dr. Dr. S., dessen Erben die Beklagten zu 2) bis 4) sind, behandelt.
Im Einzelnen kam es zu folgenden Untersuchungen und Behandlungen:
Bei der Erstvorstellung am 28.04.1998 in der orthopädischen Klinik L. wurde klinisch eine Abspreizhemmung links mit deutlich tastbarem luxierten Hüftkopf festgestellt. Sonographisch wurde eine mangelhafte Hüfte rechts mit breit übergreifendem knorpeligem Pfannendach und Pfannendachwinkel von 52 Grad dokumentiert. Links fand sich ein luxierter Hüftkopf mit kaum entwickelter knöcherner Pfanne.
Dem schloss sich vom 29.04.1998 – 27.05.1998 ein stationärer Aufenthalt in der orthopädischen Klinik L. zur Extensionsbehandlung nach Krämer und anschließend Oberheadextension (insgesamt 3 1/2 Wochen) an.
Am 26.05.1998 erfolgte eine geschlossene Reposition und Anlage eines Fettweisgipsverbandes. Im OP-Bericht wurde das Vorliegen einer Hüftluxation links kommentiert, ebenso eine gute Einstellung. Die Anlage des Fettweisgipses erfolgte mit 100 ° Flexion und 50 ° Abduktion. Am 26.05.1998 wurde eine Röntgenaufnahme gefertigt.
Vom 17.06.1998–18.06.1998 war die Klägerin zum Fettweisgipswechsel unter Bildwandlerkontrolle in Narkose stationär in der orthopädischen Klinik Lindenlohe.
In der Zeit vom 06.–08.07.1998 wurde bei einem weiteren stationären Aufenthalt der Fettweisgips abgenommen.
Im OP-Bericht vom 07.07.1998 wurde die linke Hüfte nach wie vor als instabil beschrieben. Zur Kontrolle der Zentrierung in Hockspreizstellung wurde zusätzlich eine Arthrographie durchgeführt, welche den Hüftkopf in Neutralnullstellung als schlecht zentriert beschreibt. Bei 100 ° Flexion und 30 ° Abduktion wurde eine gute Zentrierung des Hüftkopfes beschrieben und in Röntgenaufnahmen dokumentiert. In dieser Stellung erfolgte die neue Anlage eines Fettweisgipses. Der Gips sollte für ca. 3 Wochen belassen werden.
Vom 27.07.–29.07.1998 erfolgte eine erneute Abnahme des Fettweisgipses und Neuanlage nach Röntgenkontrolle.
Im OP-Bericht vom 28.07.1998 wurde dokumentiert, dass sich die linke Hüfte nach wie vor stabil zeige. Es erfolgte eine nochmalige Reposition unter Bildwandlerkontrolle. In 100 ° Flexion und 30 ° Abduktion wurde eine gute Zentrierung des Hüftkopfes dokumentiert. Die Gipsbehandlung wurde für weitere 3 Wochen erwartet.
In der Zeit vom 24.08.1998–31.08.1998 befand sich die Klägerin wieder stationär in der orthopädischen Klinik Lindenlohe.
Der Gips wurde am 25.08.1998 abgenommen. Es wurde dokumentiert, dass nach Abnahme des Fettweisgipses die linke Hüfte nach wie vor in bestimmter Stellung Luxationstendenz zeige. Eine Röntgenuntersuchung wurde durchgeführt und dokumentiert, dass sich eine gute Zentrierung nicht erreichen ließe. Eine offene Reposition wurde vorgeschlagen und nach Einverständniserklärung vom 25.08.1998 am 27.08.1998 durchgeführt. Der OP-Bericht dokumentiert eine lege artis durchgeführte Exposition, die einen vollständig luxierten Hüftkopf zeige, der nicht in die Tiefe der Pfanne reponiert werden könne. Nach Ausräumung der Pfanne habe sich der Kopf spannungsfrei in leichter Flexion und Innenrotations- und Abduktionsstellung einstellen lassen. Eine ventrale Kapselnaht zur Verhinderung der Luxation ist dokumentiert. Die postoperative Immobilisation erfolgte im Langegips für 3 Wochen. Angegeben wurde zudem, dass wegen der starken Schenkelhalsantetorsion in 3 Wochen eine derotierende Varisationsosteotomie (im folgenden: DVO) durchgeführt werden solle.
Vom 31.08.1998–07.09.1998 befand sich die Klägerin in der Kinderklinik im Klinikum W., da es zu einer Wundinfektion gekommen war. Die Klägerin wurde antibiotisch mit Cinacef behandelt. Fieber und Entzündungsparameter normalisierten sich. 10 Tage...