Verfahrensgang
LG Amberg (Urteil vom 17.07.2000; Aktenzeichen 24 O 282/99) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Amberg vom 17. Juli 2000 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Entscheidung beschwert den Kläger mit 26.120,00 DM.
Beschluß:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf
26.120,00 DM
festgesetzt.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Landgericht die Schadensersatzklage abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen bezieht sich der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts.
Die Berufungsbegründung veranlaßt lediglich zu folgenden Ergänzungen:
1. Dem Kläger steht schon deshalb kein Schadensersatz zu, weil der Beklagte das Angebot des Klägers zu Recht gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 21 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A ausgeschlossen hat. Im streitgegenständlichen Fall hat der Kläger nicht nur ein in zwei Positionen unvollständiges Angebot – fehlende Preisangaben – abgegeben, sondern er hat bei diesen Positionen ausdrücklich vermerkt, er sei hierfür „nicht fachkundig”. Damit hat der Kläger zum Ausdruck gebracht, daß er die dort beschriebenen Einzelgewerke (Öleinfüllstutzen bzw. Blitzschutzanschluß) nicht nur nicht anbiete, sondern auch nicht bereit sei, diese auszuführen, auch nicht über Subunternehmer. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger dies mit dem Bemerken nochmals bestätigt, daß er selbstverständlich nicht bereit sei, für Leistungen irgendwelcher anderer Handwerker einzustehen, und daß er deshalb auch bei keinem Subunternehmer wegen dieser Arbeiten angefragt habe.
Bei öffentlichen Ausschreibungen sind schon aus Wettbewerbsgründen und zur Vermeidung von „Mauscheleien” ausschließlich solche Angebote berücksichtigungsfähig, die die gesamten ausgeschriebenen Leistungen umfassen und die damit dokumentieren, daß der zu erteilende Auftrag in eigener Verantwortung vollumfänglich abgewickelt werde. Angebote, die einzelne Leistungen ausdrücklich ausschließen, scheiden daher von vorneherein aus.
Der Beklagte war auch nicht gehindert, bei der damaligen Ausschreibung der „Isolierungsarbeiten an der Fassade Forsthaus S.” die o.g. Leistung mit einzubeziehen. Es handelte sich hier zwar um gegenüber den reinen Isolierarbeiten unterschiedliche Handwerksleistungen. Gleichwohl mußten diese – nach Meinung des Klägers völlig untergeordneten – Leistungen nicht in einzelnen Fachlosen vergeben und damit auch nicht gesondert ausgeschrieben werden; denn sowohl aus technischen wie aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten hatte der Beklagte ein berechtigtes Interesse daran, die Gesamtleistung „aus einer Hand” zu erhalten (§ 4 Nr. 3 Satz 2 VOB/A). Die Abnahme und Entlüftung des bisherigen Öleinfüllstutzens sowie dessen spätere Verlängerung und die Arbeiten für den Blitzschutzanschluß waren technisch eng mit den eigentlichen Arbeiten an der Fassade verbunden. Insbesondere die Befestigung des neuen Einfüllstutzens und der Blitzschutzeinrichtung an der neuen Fassade konnte zu Abgrenzungsproblemen bei der Gewährleistung führen. Der Beklagte mußte deshalb auf eine Gewährleistung für sämtliche Arbeiten durch den Hauptleistungsträger – Fassadenisolierbetrieb – dringen. Dem Kläger war es umgekehrt zuzumuten, sich insoweit Subunternehmer zu bedienen.
2. Da der Beklagte wegen der ausdrücklichen Ablehnung des Klägers, sämtliche ausgeschriebenen Leistungen anzubieten und zu erbringen, dessen Angebot zwingend ausschließen mußte, kann es dahinstehen, ob im übrigen bereits jede fehlende Preisangabe bei Einzelpositionen allein schon für einen Angebotsausschluß ausreicht (so jetzt anscheinend VÜA Bayern, VÜA 12/98; Dähne, IBR 2000, 3), oder ob in Fällen „völlig untergeordneter Positionen” bzw. „völliger Bedeutungslosigkeit” fehlende Preisangaben keinen Ausschlußgrund darstellen (Ingenstau/Korbion, VOB, 13. Aufl., A § 25, Rdnr. 12; Heiermann/Riedl/Rusam, A § 25, Rdnr. 125).
Im übrigen ist der Senat in Übereinstimmung mit dem Landgericht auch der Ansicht, daß es sich insoweit schon nicht um völlig untergeordnete Leistungen handelte, vor allem aber der Beklagte nicht „unschwer” die Kosten für diese Leistungen anderweitig eindeutig ermitteln konnte.
Schließlich verböte es sich, zumindest im vorliegenden Fall, die fehlende Preisangabe als Nebenangebot i. S.v. § 24 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A zu werten. Denn der Kläger gab insoweit gerade kein Angebot und damit bereits vom Wortsinn her auch kein „Nebenangebot” ab; insbesondere wollte er mit seinem lückenhaften Angebot auch keine Alternativen zum bisherigen Leistungsinhalt darlegen (vgl. zum Nebenangebot: Ingenstau/Korbion, a.a.O., A § 10, Rdnr. 77).
3. Da die Klage schon aus den genannten Gründen abzuweisen war und die Berufung zurückzuweisen ist, bedarf es keiner weiteren Erörterungen, inwieweit der Kläger auch...