Entscheidungsstichwort (Thema)

Unbegründete Vollstreckungsgegenklage wegen Sicherungsgrundschulden

 

Normenkette

BGB § 362 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 16.04.2008; Aktenzeichen 10 O 8291/07)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des LG Nürnberg-Fürth vom 16.4.2008 abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen,

Beschluss

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 102.258,38 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus zwei Grundschuldbestellungsurkunden.

Wegen des erstinstanzlichen Partei Vorbringens wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Ergänzend hierzu ist noch auszuführen: Die Klägerin bestellte durch notarielle Urkunden des Notars Dr. B. vom 9.9.1966 sowie des Notars S. vom 22.2.1988 zu Gunsten der beklagten Bank auf das ihr gehörende Grundstück in R., F. 2, zwei Grundschulden über 100.000 DM und 35.000 DM. Mit formularmäßiger Zweckerklärung vom 19.10./27.12.1994 vereinbarten die Parteien, dass die beiden Grundschulden als Sicherheit für alle bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten Forderungen der Beklagten aus der Geschäftsverbindung mit dem Schuldner H.H. sen. dienen. Im Falle eines Inhaberwechsels der Firma von H.H. sollten die Grundschulden auch zur Sicherung aller Forderungen gegen seinen Rechtsnachfolger dienen.

Mit Darlehensvertrag vom 17./25.6.1992 hatte der Schuldner H.H. sen. mit der Beklagten einen Darlehensvertrag über 200.000 DM (Darlehenskonto Nr. ...) zur Abdeckung des Sollsaldos auf seinem Geschäftskonto geschlossen. Die Rückzahlung sollte am 30.6.2004 fällig sein.

Nachdem H.H. sen. zwischenzeitlich verstorben war, übernahm sein Sohn H.H. das Unternehmen und wurde persönlicher Schuldner der Beklagten. Am 30.6.2004 verwendete die Beklagte in Absprache mit dem Schuldner H.H. eine fällige Versicherungsleistung i.H.v. 102.258,38 EUR zur Rückführung des Darlehens. Begünstigte der Versicherung war allerdings Frau H., die damalige Ehefrau des Schuldners. Aufgrund dieser Verrechnung wurde das Forderungskonto auf Null gestellt und dem Darlehensschuldner im Juni 2005 mitgeteilt, dass die Darlehensforderung getilgt sei. Zwischenzeitlich hatte jedoch Frau H. der Verrechnung der Versicherungsleistung auf die Darlehensschuld ihres Ehemannes widersprochen, so dass die Beklagte im Juni 2005 den Betrag von 102.258,38 EUR an Frau H. zurückerstatten musste. Das mittlerweile geschlossene Darlehenskonto des Schuldners H. wurde unter einer neuen Darlehenskontonummer weitergeführt.

Die Beklagte betreibt wegen ihrer Forderung gegen H.H. die Zwangsvollstreckung aus den Grundschuldbestellungsurkunden der Klägerin.

Das LG Nürnberg-Fürth hat mit Endurteil vom 16.4.2008 gem. dem Antrag der Klägerin die Zwangsvollstreckung aus den notariellen Urkunden des Notars Dr. B. vom 9.9.1966 und des Notars S. vom 22.2.1988 für unzulässig erklärt und die Beklagte zur Herausgabe der ihr erteilten vollstreckbaren Ausfertigungen dieser Urkunden an die Klägerin verurteilt. Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die Forderung der Beklagten aus dem Darlehensvertrag Nr. ... durch Erfüllung erloschen und der Regressanspruch der Beklagten als "künftige Forderung" gegen den Schuldner H. durch die Grundschuld nicht gesichert sei, da die Erstreckung der Haftung der Klägerin in der Zweckerklärung auf künftige Forderungen unwirksam sei.

Gegen dieses ihrem Prozessbevollmächtigten am 30.4.2008 zugestellte Urteil richtet sich die am 29.5.2008 bei Gericht eingegangene Berufung der Beklagten, die sie mit am 30.6.2008 eingegangenem Schriftsatz begründet hat.

Die Beklagte verfolgt ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiter, insb. ist sie der Meinung, dass die gesicherte Forderung der Beklagten gegen den Schuldner H.H. aus dem Darlehensvertrag vom 17./25.6.1992 nicht durch Erfüllung gem. § 362 BGB erloschen sei.

Die Beklagte beantragt:

I. Das Endurteil des LG Nürnberg-Fürth vom 16.4.2008 (10 O 8291/07) wird aufgehoben.

II. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das Ersturteil als zutreffend. Sie vertritt die Auffassung, dass die Darlehensschuld des Schuldners H. aufgrund der Gutschrift der Versicherungsleistung erloschen sei. Der Umstand, dass die Beklagte den Betrag aus der Lebensversicherung an die Versicherungsnehmerin habe auskehren müssen, ändere nichts an der Erfüllungswirkung. Soweit der Beklagten wegen dieses Vorganges Regressansprüche gegen den Schuldner H. zustehen, könnten die von der Klägerin bestellten Grundschulde...

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