Leitsatz (amtlich)

Ein befristeter Ausschluss der ordentlichen Kündigung eines Dienstverhältnisses (Geschäftsführer-Anstellungsvertrags) steht der Wirksamkeit einer solchen Kündigung - selbst wenn sie während der Zeit der Befristung ausgesprochen wird - nicht entgegen, wenn die Kündigungsfrist erst nach Ende der Befristung abläuft.

Zur Frage, ob die Kündigungsfrist in diesem Falle bereits mit Zugang der ordentlichen Kündigung oder erst mit dem Ende der Befristung zu laufen beginnt.

 

Normenkette

BGB §§ 611, 675

 

Verfahrensgang

LG Regensburg (Urteil vom 29.07.2019; Aktenzeichen 2 HK O 1527/18)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Regensburg vom 29.07.2019, berichtigt mit Beschluss vom 17.09.2019 (Az. 2 HK O 1527/18), wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer I genannte Endurteil des Landgerichts Regensburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 120.066,67 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um den genauen Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses des Klägers sowie um Vergütungsansprüche des Klägers.

1. Die D. GmbH & Co. KG (eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Regensburg unter HRA...) befasst sich mit Herstellung und Vertrieb von elektrischen und elektronischen Geräten und Baugruppen.

Die D. GmbH (eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Regensburg unter HRB...) - die Beklagte - ist die persönlich haftende Gesellschafterin dieser KG.

Der Kläger war seit 2013 (angestellter) Geschäftsführer der Beklagten. Neben ihm gab es im strgg. Zeitraum weitere Geschäftsführer der Beklagten, nämlich D. und D. sowie - ab April 2018 - H..

2. Am 25.06.2013 schlossen die Parteien einen Dienstvertrag "mit Wirkung vom 01. Juli 2013" (Anlage K1). Dieser enthielt u.a. folgende Regelungen:

§ 1 Tätigkeit

Herr K. ist Geschäftsführer der D. GmbH. ...

§ 2 Dauer der Beschäftigung

Die Beschäftigungsdauer richtet sich nach dem Eintrittsdatum und ist für eine Dauer von fünf Jahren vereinbart. Ein Jahr vor Ablauf der Vertragsdauer wird Herr K. durch die Gesellschaft informiert, ob und unter welchen Bedingungen eine Weiterbeschäftigung erfolgen kann. Acht Wochen nach Erhalt des Angebotes muss Herr K. die Gesellschaft über Annahme oder Ablehnung des Angebotes informieren.

...

§ 4 Vergütung

Herr K. erhält für seine Tätigkeit

1. ein Bruttojahresgehalt in Höhe von 200.000,- EUR. Das Jahresgehalt wird in 12 gleichen Raten ... gezahlt.

2. einen jährlichen Bonus von bis zu 60.000,- EUR brutto bei 100% Erreichung der Ziele, die einer gesonderten Zielvereinbarung gem. Anlage 1 zu diesem Vertrag vorbehalten bleiben.

...

§ 17 Vertragsdauer und Kündigung

Die Kündigungsfrist beträgt nach Ablauf der vereinbarten Beschäftigungsdauer (§ 2) beidseitig ein Jahr bis zum jeweils darauffolgenden 31.12. eines Jahres. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

Der Dienstvertrag endet jedoch mit Ablauf des Monats, in dem Herr K. das 65. Lebensjahr vollendet hat.

Zugleich wurde der Kläger zum Geschäftsführer der Beklagten bestellt und am 16.07.2013 als solcher im Handelsregister der Beklagten eingetragen.

3. Am 10.08.2017 schlossen die Parteien einen Änderungsvertrag "mit Wirkung zum 01. Juli 2018" (Anlage K2). Dieser enthielt u.a. folgende Regelungen:

§ 2 Dauer der Beschäftigung

Ab dem 01. Juli 2018 wird dass Dienstverhältnis unbefristet fortgesetzt.

§ 4 Vergütung

1. Herr K. erhält für seine Tätigkeit ab dem 01.07.2018 ein Bruttojahresgehalt in Höhe von 260.000,- EUR. Das Jahresgehalt wird in 12 gleichen Raten ... gezahlt.

2. Herr K. erhält einen jährlichen Bonus in Höhe von 3 % des bilanziellen "Jahresergebnisses des Unternehmens vor Steuern", zahlbar binnen 4 Wochen nach Bilanzfeststellung. Die Gewinnbeteiligung wird begrenzt auf maximal 130.000,- EUR.

3. Diese Bonusregelung tritt bereits für das gesamte Geschäftsjahr 2018 in Kraft. Sollte das Vertragsverhältnis unterjährig beendet werden, erhält Herr K. mit nächster Bilanzfeststellung den Bonus für das gesamte Geschäftsjahr.

...

§ 17 Vertragsdauer und Kündigung

Die Kündigungsfrist beträgt ab dem 01. Juli 2018 beidseitig 6 Monate zum Monatsende. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Der Dienstvertrag endet jedoch mit Ablauf des Monats, in dem Herr K. das 65. Lebensjahr vollendet hat.

4. Im Laufe des Jahres 2018 kam es zu einem Zerwürfnis zwischen den Parteien.

Mit Gesellschafterbeschluss der Beklagten vom 19.02.2018 wurde der Kläger als Geschäftsführer der Beklagten mit Wirkung zum 31.12.2018 abberufen (vgl. Anlage K3).

Mit Schreiben vom 18.03.2018 (Anlage K3) teilte die Beklagte dem Kläger diese Abberufung mit und erklärte zugleich die (ordentliche) Kündigung des ...

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