Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Verfahrensgang

LG Ansbach (Urteil vom 09.12.1985; Aktenzeichen 3 O 977/85)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Ansbach vom 9. Dezember 1985 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Wert der Beschwer des Klägers wird auf 9.870,– DM festgesetzt.

Beschluß:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 9.870,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig (§§ 511, 511 a Abs. 1, 516, 518, 519 ZPO). Sie hat indessen keinen Erfolg. Denn die Forderung des Klägers ist durch Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch erloschen. Dem Werk fehlt nämlich eine zugesicherte Eigenschaft (§ 633 Abs. 1 BGB).

1. Der Zahlungsklage fehlt nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Beklagte sich im notariellen Kaufvertrag unter Nr. IV 6 wegen der eingegangenen Zahlungsverpflichtung der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat. Denn der Beklagte erhebt gegen den Anspruch Einwendungen, weshalb mit einer Vollstreckungsgegenklage zu rechnen gewesen wäre (OLG Hamm NJW 1976, 246; Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, 44. Aufl., Grundzüge vor § 253 ZPO Anm. 5 A g; Thomas-Putzo, 14. Aufl., Vorbem. vor § 253 ZPO Anm. III A l m, § 794 ZPO Anm. VI 2 a).

2. Die zum Vertragsbestandteil gemachte Baubeschreibung sieht eine Elektrospeicher-Warmwasserheizung vor. Denn die Heizung wird wie folgt bezeichnet:

„Zentrale Elektrospeicherheizung. Stahlheizkörper in allen Aufenthaltsräumen (EG, OG, HG). Thermostatventile für die einzelnen Heizkörper”.

Zu den leistungsbeschreibenden allgemeinen Geschäftsbedingungen im Sinne des § 1 Abs. 1 AGBG zählen auch die formularmäßigen Baubeschreibungen (Ulmer/Brandner/Hensen, 4. Aufl., § 8 AGBG Rdnr. 18; Wolf/Horn/Lindacher, § 8 AGBG Rdnr. 8, 11). Für deren Auslegung ist deshalb maßgebend der objektive Inhalt und der typische Sinn der Regelung, wobei auf die Verständnismöglichkeiten der typischerweise an Geschäften der fraglichen Art beteiligten Kunden abzustellen ist. Es kommt darauf an, wie die Klausel von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden wird. Bei Fachbegriffen außerhalb des allgemeinen Sprachgebrauchs kommt es auf die fachwissenschaftliche Bedeutung an. Die Anwendung der Unklarheitenregel nach § 5 AGBG kommt danach nur in Betracht, wenn die vorzunehmende objektive Auslegung zu dem Ergebnis geführt hat, daß die Klausel nach ihrem Wortlaut unter Berücksichtigung ihres nach verständiger Wertung zu ermittelnden Sinnes und Zweckes objektiv mehrdeutig ist und die Mehrdeutigkeit nicht durch andere Auslegungsmittel beseitigt werden kann (BGH NJW 1973, 514, 515; 1979, 540, 542; Betrieb 1978, 629; LM § 5 AGBG Nr. 6 Bl. 2 R; Palandt-Heinrichs, 45. Aufl., § 5 AGBG Anm. 3; Sambuc NJW 1981, 313, 314).

Derartige Zweifel verbleiben bei Abwägung aller Gesichtspunkte hier nicht. Die Verwendung des Ausdrucks „Thermostatventil” weist deutlich auf eine Warmwasserspeicherheizung hin, weil es bei Nachtstromgeräten kein Ventil gibt, wie der Sachverständige D. bei seiner Vernehmung am 9. Dezember 1985 vor dem Landgericht hervorgehoben hat (Bl. 26 d.A.). Auch der Ausdruck „Zentrale Elektrospeicherheizung” spricht deutlich gegen die Annahme, es seien Nachtspeicher-Einzelöfen gemeint. Es mag zwar sein, daß auch die Einzelspeicherheizung wegen der zentralen Regelung als Zentralheizung bezeichnet werden kann (Bl. 26 d.A.). Üblicherweise versteht aber der Durchschnittskunde unter einer zentralen Heizung keine Einzelspeicheröfen, also keine Nachtstromeinzelspeichergeräte. Möglicherweise deckt sich diese Vorstellung sogar mit derjenigen des Klägers. Denn in der Baubeschreibung, welche Bestandteil der Tektur ist und in welcher von einer „Elektro-Speicherheizung” die Rede ist, heißt es unter dem Stichwort „Feuerungsanlagen”:

„(z. B. Art des Brennstoffes, Einzelheizung oder zentrale Beheizung, …)”.

Die Gegenüberstellung der Begriffe „Einzelheizung” und „zentrale Beheizung” legt den Schluß nahe, daß der Kläger selbst unter dem letztgenannten Begriff eine Heizung mit einer Brennstelle versteht. Da bei den Elektroeinzelspeicheröfen die Schamotte-Glühkörper lediglich von einer Blechhaut umschlossen sind, spricht auch die Verwendung des Ausdrucks „Stahlheizkörper” in der Baubeschreibung für eine mit Warmwasser betriebene Zentralheizung. Der Laie versteht unter Stahlheizkörpern die üblichen Warmwasserheizkörper aus Vollstahl.

Wenn schon ein Sachverständiger auf dem Gebiete des Heizungsbaus bei unbefangenem Lesen der Baubeschreibung auf eine „auf Warmwasserbasis betriebene Heizung” schließt (Bl. 26 d.A.), dann darf ein Laie als Durchschnittskunde diesen Schluß erst recht ziehen.

3. Aber auch wenn die Baubeschreibung in Bezug auf die Heizung objektiv mehrdeutig wäre und die Mehrdeutigkeit nicht durch ...

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