Entscheidungsstichwort (Thema)

Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils

 

Leitsatz (amtlich)

Im Einzelfall kann von der Aussetzung eines Scheidungsverfahrens bis zur Entscheidung der Landesjustizverwaltung über die Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils abgesehen werden.

 

Normenkette

ZPO §§ 148, 328; FamRAndG Art. 7 § 1 Abs. 8; FamRÄndG 1961 Art. 7 § 1

 

Verfahrensgang

AG Erlangen (Urteil vom 20.12.2007; Aktenzeichen 2 F 659/07)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Antragstellers wird das Endurteil des AG - FamG - Erlangen vom 20.12.2007 (Az.: 2 F 659/07) abgeändert.

Die am 28.6.2002 in ... der Trauungsbehörde H. Kommune, Register-Nr. 1668/2002 geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden.

III. Ein Versorgungsausgleich findet derzeit nicht statt.

IV. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 14.200 EUR festgesetzt (Scheidung 13.200 EUR, Versorgungsausgleich 1.000 EUR).

 

Gründe

I. Die Parteien haben am 28.6.2002 in B. unter der Heiratsregisternummer 1668/2002 der Trauungsbehörde H. Kommune die Ehe miteinander geschlossen. Der Antragsteller besitzt die US-amerikanische, die Antragsgegnerin die österreichische Staatsangehörigkeit. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen.

Die Parteien leben zumindest seit 17.2.2007 getrennt. Unter diesem Datum hat der Antragsgegner der Antragstellerin mitgeteilt, mit ihr nicht (wieder) zusammenziehen zu wollen und seinen Wunsch nach Scheidung ihr gegenüber deutlich gemacht. Die Antragsgegnerin hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt in ... im Bezirk des AG Erlangen.

Der Antragsteller hat Ende Februar oder Anfang März 2007 einen Scheidungsantrag bei einem Gericht in Florida/USA eingereicht und am 18.5.2007 einen Scheidungsantrag mit Datum vom 26.4.2007 beim AG - FamG - Erlangen. Über den Scheidungsantrag in USA ist inzwischen durch Urteil des Circuit Court of the Fifth Judicial Circuit in and for Citrus County, Florida (USA) vom 15.1.2008 entschieden. Das Gericht hat die Scheidung der Ehe der Parteien ausgesprochen.

Der Antragsteller hat beim OLG München die Anerkennung dieses Urteils vom 15.1.2008 beantragt, hierfür jedoch nicht alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt. Er betreibt das Anerkennungsverfahren nicht weiter.

Mit Endurteil vom 20.12.2007 hat das AG - FamG - Erlangen den Scheidungsantrag des Antragstellers abgewiesen. Seine Entscheidung hat es damit begründet, dass der Scheidungsantrag wegen des Prozesshindernisses der doppelten Rechtshäng ig keit im Hinblick auf das in Florida anhängige Scheidungsverfahren unzulässig ist. Es sei zu erwarten, dass eine in Florida zu erwartende Entscheidung in Deutschland anerkannt werden könne. Darüber hinaus weist das Erstgericht darauf hin, dass der Scheidungsantrag zum damaligen Zeitpunkt auch unbegründet wäre, weil die Parteien noch nicht ein Jahr getrennt leben.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Antragstellers. Er wendet ein, nach Abschluss des US-amerikanischen Scheidungsverfahrens bestehe keine entgegenstehende Rechtshäng ig keit mehr. Zudem sei das Trennungsjahr mittlerweile abgelaufen. Die Anerkennung des US-amerikanischen Scheidungsurteils betreibe er deswegen nicht, weil hierfür Übersetzungskosten anfallen würden, die er nicht aufwenden wolle, zumal er nicht sicher sei, dass das Anerkennungsverfahren erfolgreich sein werde.

Der Antragsteller beantragt daher die Scheidung der zwischen den Parteien am 28.6.2002 in H., geschlossenen Ehe.

Die Antragsgegnerin stimmt der Scheidung zu.

II. Die Berufung des Antragstellers ist form- und fristgerecht eingelegt, mithin zulässig (§§ 517, 519, 520 ZPO). Sie hat auch in der Sache Erfolg. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil beim FamG keine Folgesache zur Entscheidung ansteht (§ 629b Abs. 1 S. 1 ZPO). Über den Versorgungsausgleich kann der Senat entscheiden, da feststeht, dass keine der Parteien dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unterliegende Anwartschaften während der Ehezeit erworben hat.

Die deutschen Gerichte sind international nach Art. 3 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates (Brüssel II a-Verordnung) zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 606 Abs. 2 S. 2 ZPO.

Obwohl ein Scheidungsverfahren grundsätzlich bis zur Entscheidung der zuständigen Landesjustizverwaltung (hier: Der Präsident des OLG München) über die Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils nach Art. 7 § 1 Abs. 8 FamRÄndG gem. § 148 ZPO auszusetzen ist, kann der Senat entscheiden und von einer Aussetzung ausnahmsweise absehen. Trotz des Feststellungsmonopols der Landesjustizverwaltung im Anerkennungsverfahren ist ein Gericht nicht gehindert, im Rahmen einer Ermessensentscheidung nach § 148 ZPO eine Prognose des mutmaßlichen Ergebnisses eines Anerkennungsverfahrens aufzustellen (BGH FamRZ 1982, 1203, 1205). Da die Antragsgegnerin vorträgt, seitens des US-amerikanischen Gerichts nicht ordnungsgemäß beteiligt worden zu sein, erscheint eine Anerken...

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