Verfahrensgang
AG Norden (Aktenzeichen 7 F 259/22 UE) |
Tenor
Der Senat beabsichtigt,
a) von einer erneuten mündlichen Verhandlung gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG abzusehen,
b) die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Norden vom 10. Februar 2023 zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Beschluss und Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Beschwerde binnen 2 Wochen.
Gründe
I. Der Senat lässt sich bei seiner Absicht nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG zu verfahren, von folgenden Überlegungen leiten:
Eine mündliche Verhandlung hat bereits in erster Instanz stattgefunden. Weitere Erkenntnisse sind nicht zu erwarten.
II. Der Antragsteller begehrt die Abänderung eines vor dem Oberlandesgericht Oldenburg unter dem 17.06.2009 geschlossenen Vergleichs zum nachehelichen Unterhalt. Danach waren sich die Beteiligten einig, dass der nacheheliche Unterhalt bis Ende 2013 befristet wird und danach Unterhalt nach Billigkeit gezahlt werden soll. Die Beteiligten haben sich insofern darauf verständigt, dass der Antragsteller ab September 2008 bis einschließlich Dezember 2013 monatlich 450 EUR und ab Januar 2014 monatlich nachehelichen Unterhalt in Höhe von 250 EUR schuldet.
Dabei gingen die Beteiligten von fiktiven Einkünften der Antragsgegnerin in Höhe von 750 EUR aus. Das bereinigte Einkommen des Antragstellers wurde einschließlich Wohnvorteil mit 2.150 EUR bemessen.
Die Antragsgegnerin bezieht seit dem TT.MM.2020 eine Altersrente in Höhe von 714,99 EUR monatlich. Der Antragsgegner bezieht seit dem TT.MM.2021 eine Altersrente in Höhe von 1.397 EUR sowie 85,50 EUR Betriebsrente bei der CC. Der Antragsgegner bewohnt weiterhin ein ihm gehörendes Eigenheim.
Das Amtsgericht - Familiengericht - Norden hatte bereits mit Beschluss vom 10.12.2021 ein früheres gleichlautendes Abänderungsbegehren des Antragstellers zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hatte der Senat mit Beschluss vom 31. März 2022 als unzulässig verworfen.
Das Amtsgericht - Familiengericht - Norden hat den neuerlichen Abänderungsantrag des Antragstellers mit angefochtenem Beschluss vom 10. Februar 2023 zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass der Antragsteller keine Tatsachen vorgetragen habe, die eine Abänderung des Vergleichs rechtfertigen würden. Die vom ihm vorgetragenen Gründe seien aufgrund der vorherigen Entscheidung mit Beschluss vom 10.12.2021 (7 F 290/21) präkludiert. Nach einem erfolglosen Abänderungsverlangen sei zwar nach wie vor der dem Vergleich zugrundeliegende Wille der Beteiligten maßgeblich, jedoch nunmehr auf Grundlage der diesen Vergleich bereits einmal abändernden Entscheidung. Maßgeblich sei, ob in Bezug auf die vorherige Entscheidung veränderte Umstände vorlägen. Dies sei hier nicht der Fall, da sämtliche Gründe, die der Antragsteller für die Abänderung vortrage, bereits im Verfahren 7 F 290/21 vorgebracht worden seien bzw. vorgebracht hätten werden können.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner form- und fristgerecht erhobenen Beschwerde. Zur Begründung führt er an, dass seit Renteneintritt kein Grund mehr bestehe, aus Gründen der Billigkeit Unterhalt für die Antragsgegnerin zu zahlen. Maßgeblich sei, in wieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten seien, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Dabei werde auch die nacheheliche Solidarität berücksichtigt. Diese fehle vorliegend mit Eintritt in das Rentenalter und somit sei der Vergleich zur Zahlung des nachehelichen Unterhalts wegen Billigkeit abzuändern. Mit Eintritt in das Rentenalter werde der wirtschaftliche Nachteil, der der Antragsgegnerin in der Ehe wegen der Rollenverteilung entstanden ist, durch den Versorgungsausgleich ausgeglichen. Auch habe der Antragsteller während der Ehe alles dafür getan, den mit Renteneintritt entstehenden Nachteil aufgrund der ehelichen Rollenverteilung auszugleichen. Es wurden Versicherungen zur Altersvorsorge für die Antragsgegnerin abgeschlossen. Eine Auszahlung vor Renteneintritt könne nicht zu Lasten des Antragstellers gehen. Schließlich hätten sich auch die finanziellen Grundlagen maßgeblich geändert. Die Antragsgegnerin verfüge über eine Rente in Höhe von 714,99 EUR und zumindest Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb von 300,00 EUR.
Eine Präklusion durch die Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - Norden vom 10.12.2021 sei nicht gegeben. Die Entscheidung des Gerichts sei dahingehend begründet worden, dass für das Gericht nicht erkennbar gewesen sei, unter welche Voraussetzungen der Vergleich nach dem Willen der Beteiligten abzuändern sein sollte. Das Gericht habe auch nicht feststellen können, dass eine Störung der Geschäftsgrundlage vorgelegen habe, da die wirtschaftliche Situation der Beteiligten sich nicht maßgeblich geändert habe. Die Entscheidung habe aber nicht berücksichtigt, dass wenn sich die Abänderung nicht aus dem Vergleich selbst ergebe, die Voraussetzungen zur Anwendung komm...