Leitsatz (amtlich)
Sollte eine Immobilie nach Tilgung von mit Grundschulden gesicherten Darlehen an den Partner zurück übertragen werden, dient die Tilgung der Darlehen nicht dem Fortbestand der Gemeinschaft.
Verfahrensgang
LG Osnabrück (Aktenzeichen 12 O 2662/11) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des LG Osnabrück, durch den der weitergehende Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist, wird als unbegründet zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die nicht ermäßigte Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§§ 97 Abs. 1, 127 Abs. 4 ZPO i.V.m. Nr. 1812 KV zum GKG).
Gründe
Der Antragsteller beantragt unter der Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Schriftsatz vom 17.11.2011 die Anordnung des dinglichen Arrests in das Vermögen der Antragsgegnerin für eine Forderung i.H.v. 164.562,34 EUR und eine Kostenpauschale von 2.000 sowie dessen Vollziehung durch Eintragung einer Zwangshypothek. Das LG hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zunächst mit Beschluss vom 24.11.2011 mangels Glaubhaftmachung der wirtschaftlichen Verhältnisse abgewiesen. Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 28.11.2011 hat das LG der Beschwerde mit Beschluss vom 30.11.2011 zum Teil abgeholfen und dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit er die Anordnung eines dinglichen Arrests für eine Forderung i.H.v. 74.971,34 EUR und dessen Vollziehung durch Eintragung Sicherungshypothek begehrt. Im Übrigen wurde der Antrag mangels Erfolgsaussichten abgelehnt. Hinsichtlich eines Aufwendungsersatzanspruchs i.H.v. 25.676 EUR seien die zugrunde liegenden Tatsachen nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Bezüglich der Forderung i.H.v. 60.915 EUR habe die Antragsgegnerin eine Urkunde, nämlich einen schriftlichen Mietvertrag vorgelegt, der für die Überlassung der Werkstatträume eine monatliche Mietzinszahlungspflicht i.H.v. 655 EUR vorgesehen habe. Danach habe der Antragsteller die behaupteten Zahlungen von insgesamt 60.915 EUR auf den Mietvertrag geleistet. Soweit der Antragsteller dies in Abrede stelle, genüge eine Glaubhaftmachung durch eidesstattliche Versicherung nicht.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, in der er zur Begründung ausführt, dass die Entscheidung des LG auf einer falschen Beweislastverteilung beruhe und sein Vortrag nicht ausreichend gewürdigt worden sei.
Die Beschwerde ist gem. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Für den Aufwendungsersatzanspruch i.H.v. 25.676 EUR besteht keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die zugrunde liegenden Tatsachen sind nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden.
Hinreichende Aussicht auf Erfolg eines Antrags auf dinglichen Arrest besteht nur dann, wenn das Rechtsschutzbegehren des Arrestgläubigers in der Hauptsache wahrscheinlich Erfolg haben wird (Drescher in MünchKomm/ZPO, 3. Aufl., § 920 ZPO Rn. 14). Daran fehlt es hier schon deshalb, weil es an einem ausreichenden Beweisantritt für die erbrachten Aufwendungen durch den Antragsteller im Hauptverfahren fehlt. Ohne Beweisantritt ist der Erfolg in der Hauptsache unwahrscheinlich. Der Beweisantritt zum Wert der Arbeiten kann den Beweisantritt zur Durchführung der Arbeiten des Antragstellers nicht ersetzen. Darauf hat schon das LG hingewiesen.
Der Antragsteller rügt auch zu Unrecht, das LG habe die Beweislastverteilung verkannt. Im Arrestverfahren orientiert sich die Glaubhaftmachungslast an der Beweislast im Hauptsacheverfahren (MünchKomm/Drescher, a.a.O., § 920 ZPO Rn. 21). Der Antragsgegner hat die Aufwendungen für die Immobilie in Polen im Arrestverfahren glaubhaft zu machen. Dies hat er nicht getan. Eine Aufstellung der einzelnen Arbeiten war dem Antrag nicht beigefügt, sondern er hat lediglich auf die Anlagen im Verfahren 12 O 1903/11 Bezug genommen. Die in dem Verfahren vorgelegte einfache Aufstellung der behaupteten Arbeiten reicht jedoch zur Glaubhaftmachung nicht aus. Allein wegen der detaillierten Auflistung der behaupteten Arbeiten besteht für die Antragsgegnerin auch keine sekundäre Darlegungspflicht. Diese ergibt sich nach ständiger Rechtsprechung aus Treu und Glauben nur dann, wenn die an sich beweisbelastete Partei außerhalb des für ihren Anspruch erheblichen Geschehensablauf steht und deshalb die maßgebenden Tatsachen im Einzelnen nicht kennt, während diese der Gegenpartei bekannt sind (BGHZ 86, 23 [29]; BGHZ 100,190,195, BGH NJW 1990, 3151; BGHZ 120, 320, 327 BGH NJW 1995, 3311 BGH NJW 1999, 717; BGH NJW-RR 2002, 1309). Dies ist hier nicht der Fall. Die Leistungsbeziehungen bestehen zwischen den Beteiligten, so dass der Antragsteller nicht außerhalb des maßgeblichen Geschehensablaufs steht.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Antragsgegnerin, soweit sie eine Mitarbeit des Antragstellers an den Renovierungsarbeiten zuerkennt, für die schenkungsweise Zuwendung auch nicht beweispflichtig. Der Antragsteller hat die an...