Verfahrensgang
LG Oldenburg (Aktenzeichen 2 O 2637/19) |
Tenor
I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweisbeschluss und Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Berufung unter Kostengesichtspunkten binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses.
II. Der Senat lässt sich bei seiner Absicht, nach § 522 Abs. 2 ZPO zu verfahren, von folgenden Überlegungen leiten:
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.
Die Berufung hat auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat den Zahlungsantrag über 14.200 EUR sowie den Feststellungsantrag, sämtliche Geldbeträge zurück zu gewähren, die zwischen dem 23. Oktober 2019 und der Rechtskraft des Urteils auf das zum Leasingvertrag gehörende Konto geflossen sind, zu Recht als unbegründet abgewiesen.
Gründe
Die Klägerin hat ihre auf den Abschluss des (Restwert-)Leasingvertrags gerichtete Willenserklärung nicht wirksam widerrufen, weil sie das aus § 506 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 495 Abs. 1, § 355 BGB folgende Widerrufsrecht nicht binnen der 14-tägigen Frist (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB) ausgeübt hat (hierzu unter Ziffer 1) und ihr ein Widerrufsrecht im Sinne der § 312g Abs. 1, § 355 BGB nicht zusteht (hierzu unter Ziffer 2).
1. Nach der mit Wirkung vom 13. Juni 2014 eingefügten Regelung des § 356b BGB setzt die Ingangsetzung der Widerrufsfrist bei Verbraucherdarlehensverträgen voraus, dass dem Darlehensnehmer das Original oder die Abschrift der Vertragsur-kunde oder des schriftlichen Antrags des Darlehensnehmers zur Verfügung gestellt wird (§ 356b Abs. 1 BGB) und diese Urkunde alle Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB in Verbindung Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB enthält (§ 356b Abs. 2 Satz 1 BGB). Diese Anforderungen ergaben sich zuvor aus der Regelung des § 495 Abs. 2 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung, die auf Leasingverträge im Sinne des § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB infolge der Verweisung in § 506 Abs. 1 BGB entsprechend anzuwenden war. Mit der am 13. Juni 2014 in Kraft getretenen Streichung des bisherigen § 495 Abs. 2 BGB, der Einfügung des § 356b BGB und der in diesem Zusammenhang unterbliebenen Erstreckung der Verweisung in § 506 Abs. 1 BGB auf die Regelung des § 356b BGB sind die sich hieraus ergebenden Anforderungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist jedenfalls nicht (mehr) unmittelbar auf das für Leasingverträge geltende Widerrufsrecht anwendbar.
Es kann im Ergebnis dahinstehen, ob die unterbliebene Erstreckung der Verweisung des § 506 Abs. 1 BGB auf die Regelung des § 356b BGB und die hieraus folgende Entkoppelung des Anlaufens der Widerrufsfrist von der Erteilung der Pflichtangaben auf einem Redaktionsversehen des Gesetzgebers beruht und dies eine planwidrige Regelungslücke begründet, die durch eine analoge Anwendung des § 356b BGB auf Leasingverträge geschlossen werden könnte (so OLG München, Beschluss vom 30. März 2020 - 32 U 5462/19, juris, Rn. 50). Denn selbst wenn die Regelung des § 356b BGB entsprechend anzuwenden wäre, wäre die Widerrufsfrist mit dem Vertragsschluss angelaufen, weil der Klägerin bei Vertragsschluss eine Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt wurde, die alle erforderlichen Pflichtangaben im Sinne der § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 1, § 492 Abs. 2 BGB in Verbindung Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB enthält.
a) Entgegen der Auffassung der Klägerin wurde diese gemäß § 506 Abs. 1, § 492 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 247 § 12 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB hinreichend über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung unterrichtet.
Nr. 2 lit. f) der Allgemeinen Vertragsbedingungen der Beklagten enthält folgende Angaben:
"Soweit der Leasingnehmer mit Zahlungen in Verzug kommt, hat er den geschuldeten Betrag zu verzinsen. Für verspätete Zahlungen wird dem Verbraucher der gesetzliche Verzugszins berechnet. Der Verzugszins beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs."
Diese Unterrichtung ist entgegen der Auffassung der Klägerin hinreichend. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfordert die Information über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB nicht die Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18, BGHZ 224, 1 Rn. 52...