Verfahrensgang
LG Stuttgart (Urteil vom 04.12.2017; Aktenzeichen 25 O 162/17) |
Tenor
1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 04.12.2017 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen.
3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 40.000,- EUR
Gründe
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit und die Folgen des von den Klägern erklärten Widerrufs von drei Verbraucherdarlehensverträgen.
Die Kläger hatten Anfang 2002 mit der Beklagten einen Vertrag über zwei Darlehen über 99.379,80 EUR (Nr. ...09) und 32.104,02 EUR (Nr. ...07) zur Finanzierung einer Immobilie geschlossen, deren Zinsbindung am 29.2.2012 auslief. Vor Ende der Zinsfestschreibung kamen am 13./23.11.2010 zwei "Verlängerungsverträge" über die Restschulden aus dem Vertrag aus dem Jahr 2002 zustande. Unter dem 30.06.2011 schlossen die Parteien einen weiteren Darlehensvertrag über 14.000 EUR (Nr. ...05). Sämtliche Kredite sind durch Grundpfandrechte gesichert.
Am 09.11.2015 erklärten die Kläger den Widerruf der drei Darlehensverträge, der von der Beklagten am 11.12.2015 zurückgewiesen wurde. Mit Schreiben vom 25.04.2016 machten die mittlerweile eingeschalteten Prozessbevollmächtigten der Kläger die Wirksamkeit des Widerrufs geltend und forderten die Beklagte auf, zu erklären, dass die Verträge rückabzuwickeln seien. Dem widersprach die Beklagte mit Schreiben vom 10.05.2016. Die Kläger bedienten die Darlehen bis zur Einreichung der Klage am 31.07.2017 und auch danach vorbehaltlos weiter.
Die Kläger meinen der Widerruf sei noch möglich gewesen. Die Verträge seien sowohl als Verbraucherdarlehensverträge als auch als Fernabsatzverträge widerruflich gewesen. Die Frist für den Widerruf habe mangels ordnungsgemäßer Widerrufsinformation nicht begonnen. Der im Falle des Widerrufs pro Tag geschuldete Zins sei mit der 30/360-Methode falsch berechnet. Der Hinweis zur Pflicht der Kläger, Aufwendungen der Beklagten gegenüber öffentlichen Stellen zu erstatten, sei nicht veranlasst gewesen. Auch die weiteren Pflichtangaben seien unvollständig oder fehlerhaft erteilt. Jeweils fehle die Angabe der Vertragslaufzeit. Der effektive Jahreszins sei ebenfalls auf der Basis von 30/360 Tagen falsch berechnet. Hinweise zu dem Sicherungsvertrag als Vertrag über eine Zusatzleistung fehlten genauso wie ein Hinweis auf die Kosten der notwendigen Gebäudeversicherung. Über das Verfahren bei Kündigung werde ebenfalls nicht vollständig informiert.
Mit den Hauptanträgen ihrer Klage haben die Kläger in erster Instanz zuletzt die Feststellung begehrt, dass sie nach dem Widerruf (lediglich) die nach Verrechnung der wechselseitigen Ansprüche von ihnen jeweils zum Stichtag des Widerrufs errechnete Restschuld aus den Rückgewährschuldverhältnissen schuldeten und die Beklagte verpflichtet sei, die weiteren Zahlungen nach dem Widerruf bis zur Rechtskraft des Urteils zu erstatten. Hilfsweise haben sie beantragt festzustellen, dass infolge des Widerrufs die primären Erfüllungsansprüche erloschen sind.
Die Beklagte meint, die Verträge seien nicht mehr widerruflich. Bejahe man ein fortbestehendes Widerrufsrecht, habe dessen Ausübung gegen Treu und Glauben verstoßen, insbesondere, weil die Kläger nach dem Widerruf vorbehaltlos weiter geleistet hätten.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Verträge aus dem Jahr 2010 seien als reine Konditionenneuvereinbarungen einzuordnen und als solche weder nach Verbraucherkreditrecht noch nach den Regeln über Fernabsatzgeschäfte widerruflich. Der Widerruf des Vertrages vom 30.6.2011 sei zu spät erklärt worden, weil die Widerrufsfrist im Zeitpunkt der Widerrufserklärung bereits abgelaufen gewesen sei. Die Beklagte habe den Klägern bei Abschluss des Vertrages die vorgeschriebenen Pflichtangaben ordnungsgemäß erteilt.
Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholen und vertiefen. Ergänzend rügen sie weitere Mängel der Widerrufsinformation und machen insbesondere geltend, der Beginn der Widerrufsfrist sei auch von der Erteilung der in der Richtlinie 2002/65/EG genannten Information abhängig gewesen, da es sich um Fernabsatzverträge handle.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 04.12.2017 - 25 O 162/17 - aufzuheben und
1. a) [Hauptanträge]
aa) festzustellen, dass aus dem Darlehensvertrag vom 13./23.11.2010 (Nr. ...09) durch den Widerruf vom 09.11.2015 ein Rückgewährschuld-verhältnis e...