Verfahrensgang
AG Oldenburg (Oldenburg) (Aktenzeichen 31 VI 978/19) |
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten CC gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oldenburg vom 02. Juni 2022 wird zurückgewiesen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Gründe
Das Amtsgericht Oldenburg hat auf Antrag der Nachlasspflegerin vom 14.02.2022 die Vergütung auf 6.308,83 EUR festgesetzt.
Hiergegen wendet sich der Beteiligte CC mit seiner sofortigen Beschwerde vom 17.06.2022, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.
Die Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung der Nachlasspflegerin ist nach den §§ 58 ff. FamFG zulässig.
Die Beschwerde ist in der Sache jedoch unbegründet.
Nach §§ 1836 Abs. 1, 1915 Abs. 1 S. 2 BGB richtet sich die Höhe der Vergütung des Berufspflegers eines Nachlasses, der vermögend und nicht mittellos ist, wie das Amtsgericht bereits zutreffend festgestellt hat, abweichend von § 3 Abs. 1 bis 3 VBVG nach den für die zu führenden Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte (OLG Zweibrücken NJW-RR 2008, 369 = FamRZ 2008, 818; MünchKommBGB/Leipold, 5. Aufl., § 1960 Rn. 73). Nach Ansicht des Gesetzgebers könnten die Regelsätze des VBVG nämlich zu einer unangemessen niedrigen Vergütung des Nachlasspflegers führen (vgl. Leipold a.a.O.).
Die Festsetzung der Höhe der Vergütung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Nachlassgerichts. Vorliegend wurde die Nachlasspflegerin aufgrund ihrer besonderen Qualifikationen und langjährigen Berufserfahrung als Berufsnachlasspflegerin bestellt. Sie ist Dipl- Sozialpädagogin und ist vom IFB-Institut als Nachlasspflegerin qualifiziert. Zu Recht hat das Amtsgericht ihr daher eine höhere als die gesetzliche vorgesehene Mindestvergütung des VBVG zugesprochen. Gleichfalls begegnet die Einordnung des Amtsgerichts, dass die zu erledigenden Pflegschaftsgeschäfte von mittelschwerer bis schwerer Art sind, keinen durchgreifenden Bedenken. Auch die Beschwerde vermochte entsprechende substantiierte Einwände nicht vorzubringen. So gehört zum Nachlass eine Immobilie mit entsprechenden Kreditbelastungen. Aktuell droht sogar die Zwangsversteigerung. Zu Recht führt das Amtsgericht auch an, dass durch die in den 50er Jahren ausgesprochene Adoption sich ein zusätzlicher Aufwand durch die komplexen Familienverhältnisse mit insgesamt drei Großelternpaaren ergibt. Auch die zahlreichen Ausschlagungen tragen dazu bei, dass die Pflegschaftsgeschäfte insgesamt als mittelschwer bis schwer einzustufen sind. Das insoweit vom Amtsgericht ausgeübte Ermessen lässt einen Ermessensfehlgebrauch nicht erkennen, zumal der Vergütungssatz mit 100,00 EUR noch unter dem mittleren Wert von 110,00 EUR liegt.
Die Vergütung der Nachlasspflegerin errechnet sich daher nach einem Zeitaufwand von 52 Stunden wie folgt:
52 Stunden zu 100,00 EUR/Std = 5.200,00 EUR
Zwischensumme 5.200,00 EUR
Aufwendungen: 101,54 EUR
Zwischensumme: 5.301,54 EUR
zuzüglich 19 % MWSt. 1.007,29 EUR
Endbetrag 6.308,83 EUR
Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen den geltend gemachten Zeitaufwand von 52 Stunden für die Führung der Pflegschaft bestreitet und auch dessen Angemessenheit in Abrede stellt, fehlt es bereits angesichts der detaillierten Aufstellung der Nachlasspflegerin im Hinblick auf den Zeitaufwand und die in dieser Zeit verrichtete Tätigkeit an einem substantiierten Vortrag des Beschwerdeführers hierzu. Es begegnet jedenfalls keinen Bedenken, wenn im Hinblick auf die in den 50iger Jahren stattgefundene Adoption sich die Nachlasspflegerin u.a. hierüber durch eine entsprechende Internetrecherche Rechtskenntnisse verschafft hat.
Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass gegenüber Einwänden gegen einzelne Handlungen der Nachlasspflegerin im Rahmen der Überprüfung der Vergütungsabrechnung das Nachlassgericht die Grenzen zu beachten hat, die §§ 1837 Abs. 2, 1962 BGB für die Aufsicht über den Nachlasspfleger setzt. Danach unterliegt ein Nachlasspfleger nur einer Kontrolle im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit seines Handelns. In bloßen Zweckmäßigkeitsfragen kann das Nachlassgericht kein bestimmtes Handeln vorschreiben oder untersagen. Im Rahmen des ihm zugewiesenen Wirkungskreises handelt der Nachlasspfleger eigenverantwortlich und führt sein Amt selbständig. Eine vom Nachlasspfleger geltend gemachte Vergütung kann das Nachlassgericht nicht deshalb kürzen, weil es die erbrachte Tätigkeit für unangebracht und ein anderes Vorgehen für zweckmäßiger gehalten hätte. Etwas anderes gilt nur für offensichtlich unzweckmäßige Verfahrensweisen (vgl. (OLG Hamm, Beschluss vom 13. Januar 2011 - I-15 W 632/10 -, Rn. Randnummer1 - Randnummer8, juris). Dafür liegen vorliegend keine Anhaltspunkte vor.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Fundstellen
Dokument-Index HI16061750 |