Verfahrensgang

AG Osnabrück (Aktenzeichen 37 III 3/20)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der beteiligten Standesamtsaufsicht wird der Beschluss des Amtsgerichts Osnabrück vom 07.09.2020 geändert:

Auf seine Zweifelsvorlage vom 17.02.2020 wird das beteiligte Standesamt angewiesen, den Antrag der Antragsteller auf Anerkennung einer zwischen ihnen im Ausland (Ort4/Libanon) geschlossenen Ehe zurückzuweisen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtlichen Verfahrens.

Der Wert des gerichtlichen Verfahrens, sowie des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 5.000,- EUR.

 

Gründe

I. Die Antragsteller begehren die Anerkennung einer angeblich im Libanon zwischen ihnen geschlossenen Ehe durch das beteiligte Standesamt.

Die Antragstellerin besitzt die deutsche, der Antragsteller die libanesische Staatsangehörigkeit. Beide Antragsteller haben ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland und sind muslimischen Glaubens. Sie haben ausweislich einer in den Akten befindlichen beglaubigten Vertragsübersetzung am 28.01.2020 in der DD Moschee der EE e.V. einen islamischen Ehevertrag geschlossen. Der Vertrag wurde in Gegenwart zweier männlicher Zeugen von den Antragstellern persönlich unterzeichnet. Gleichzeitig stimmte der Vormund/ Beauftragte der Antragstellerin der Eheschließung zu. Dieser unterzeichnete, wie auch der Vertragsverfasser, ebenfalls die Vertragsurkunde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in der Akte befindliche amtliche Übersetzung des Ehevertrages vom 28.01.2020 nebst abgelichteten Originals verwiesen.

Die Antragsteller haben vorgetragen, dass es sich bei der Vertragsunterzeichnung in Ort3 lediglich um eine private Zeremonie gehandelt habe. Gleichzeitig seien Papiere durch bevollmächtigte Personen dem Gericht im Libanon vorgelegt worden. Dort sei die Ehe registriert worden und auch eine Heiratsurkunde ausgestellt worden. Die Antragsteller haben hierzu die beglaubigte Übersetzung eines Registerauszuges (Familienbuch) des Innenministeriums der libanesischen Republik vom 15.04.2016 sowie die beglaubigte Übersetzung eine Heiratsurkunde des Innenministeriums der Republik Libanon gleichen Datums vorgelegt. In dem Familienbuch werden die Antragsteller als miteinander verheiratet geführt, mit dem Zusatz: "Ehe 955/2016.04.15 Ehevertrag am 28.01.2016". In der Heiratsurkunde findet sich unter "Eheschließungsort und -datum" die Eintragung: "Ort4: 28.01.2016 - 06:00". Die Antragsteller sind der Ansicht, dass die Eheschließung im Libanon erfolgt sei.

Das beteiligte Standesamt hat den Vorgang dem Amtsgericht Osnabrück gemäß § 49 Abs. 2 PStG als Zweifelsvorlage vorgelegt. Der Eheschließungsort sei nicht eindeutig festzustellen. Insoweit könnte Art. 13 Abs. 4 EGBGB der Anerkennung entgegenstehen.

Die beteiligte Standesamtsaufsicht hat die Ansicht vertreten, dass ausweislich der vorgelegten Urkunden Grundlage für die im Libanon eingetragene Eheschließung der Vertrag vom 28.01.2016 sei, der in Ort3 geschlossen worden wäre. Diese Eheschließung sei unter Beachtung von Art. 13 Abs. 4 EGBGB unwirksam, da der Vertragsschluss unter Beteiligung einer deutschen Staatsangehörigen im deutschen Rechtsbereich erfolgt sei.

Mit Beschluss vom 07.09.2020 hat das Amtsgericht das beteiligte Standesamt angewiesen, die Eheschließung der Antragsteller vom 15.04.2016 in Ort4 anzuerkennen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass es nach den vorliegenden Unterlagen davon überzeugt sei, dass die Eheleute ihre Ehe nach islamischen Recht wirksam in Ort4 geschlossen haben. Dies sei am 15.04.2016 erfolgt und nicht am 28.01.2016 durch Abschluss eines Ehevertrages in Ort3. Nach der Heiratsurkunde sei die Ehe im Libanon geschlossen worden, wobei beide Eheleute bei der Eheschließung vertreten wurden, was nach libanesischen Recht bei Muslimen zulässig sei. Beide Eheleute seien muslimischen Glaubens. Darüber hinaus sei diese Eheschließung auch im libanesischen Familienbuch genauso eingetragen worden. Hiernach sei die Eheschließung am 15.04.2016 in Ort4 erfolgt. Diese Eintragung differenziere ausdrücklich zwischen dem Akt der Eheschließung einerseits und dem Ehevertrag andererseits, der am 28.01.2016 geschlossen worden sei.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beschwerde der beteiligten Standesamtsaufsicht. Sie vertritt weiterhin die Auffassung, dass die Ehe mit dem vorgelegten Ehevertrag bereits in Ort3 geschlossen worden sei. In Ort4 sei lediglich eine Registrierung erfolgt. Der Umstand, dass die religiös in Ort3 geschlossene Ehe aus libanesischer Sicht gegebenenfalls wirksam sei, sei für die deutsche Sicht irrelevant.

II. Die nach §§ 51 Abs. 1 S. 1, 53 Abs. 2 PStG, §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 3 FamFG statthafte Beschwerde der beteiligten Standesamtsaufsicht ist zulässig und begründet. Auf seine Zweifelsvorlage nach § 49 Abs. 2 PStG kann das beteiligte Standesamt nicht angewiesen werden, eine Eheschließung der Antragsteller vom 15.04.2016 in Beirut anzuerkennen. Der entsprechende Antrag der Antragsteller, der als Antrag auf Registrierung einer im Ausland g...

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