Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsausgleich: Leistungsdynamik von Anrechten aus einer betrieblichen Altersversorgung. Abschlag bei zeitlicher Befristung von Berufsunfähigkeitsrenten. wirtschaftliche Zumutbarkeit bei einem Ausgleich durch Zahlung eines einmaligen Kapitalbetrages zur Begründung von Anrechten
Leitsatz (amtlich)
1. Zur Frage der Leistungsdynamik von Anrechten aus einer betrieblichen Altersversorgung
2. Die zeitliche Befristung von Berufsunfähigkeitsrenten kann entsprechend § 5 Abs. 2 Satz 2 BarwertVO durch einen 10%igen Abschlag für jedes Jahr unter einer Restlaufzeit von 10 Jahren berücksichtigt werden.
3. Das Verbot der Doppelverwertung führt nicht zur Berücksichtigung von Berufsunfähigkeitsrenten erst für die Zeit nach dem Ende der Unterhaltsverpflichtung.
4. Ein Ausgleich nach § 3b VAHRG kommt nur in Betracht, wenn der Verpflichtete hierdurch in seiner Handlungsfeiheit nicht unverhältnismäßig belastet wird; der Vermögensstamm ist nur in engen Grenzen einzusetzen.
Normenkette
BGB §§ 1587b, 1587d; BarwertVO § 5 Abs. 2 S. 2; VAHRG § 3b
Verfahrensgang
AG Papenburg (Beschluss vom 22.03.2007; Aktenzeichen 3 F 119/01 VA) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin und die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des AG - FamG - Papenburg vom 22.3.2007 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels zu Ziff. 3 des Tenors geändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antragsgegner hat auf dem Versicherungskonto Nr. ... der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften von monatlich 105,82 EUR, bezogen auf den 30.6.2001, durch Beitragszahlung i.H.v. 25.000 EUR zu begründen. Diese Zahlung erfolgt zu Lasten der Berufsunfähigkeitsrente des Antragsgegners bei der H. G... zur Vertragsnummer L. 9. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte (West) umzurechnen. Dieser Betrag ist nur maßgebend bei Zahlung binnen 3 Monate nach Bekanntgabe der Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich.
Die begründeten Rentenanwartschaften sind in Entgeltpunkte (West) umzurechnen, und zwar bezogen auf das Ende der Ehezeit, 30.6.2001.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.446,84 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Parteien haben am 24.8.1977 geheiratet. Die Ehe der Parteien ist durch Scheidungsurteil des AG - FamG - Papenburg vom 3.4.2002 rechtskräftig geschieden worden. Das AG hatte den Versorgungsausgleich abgetrennt. Mit dem hiermit in Bezug genommenen Beschluss vom 22.3.2007 hat es nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Bewertung von in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften den Versorgungsausgleich geregelt.
Mit ihrer Beschwerde beanstandet die Antragsstellerin die Art und Weise der Einbeziehung der vom Ehemann erworbenen Anwartschaften aus zwei Berufsunfähigkeitsversicherungen bei der G. Versicherung und der bei der D.C. AG erworbenen Anwartschaften auf eine Betriebsrente in den Versorgungsausgleich. Darüber hinaus wendet sie sich gegen die vom AG beschlossenen Kapitaleinmalzahlung zum Ausgleich der Betriebsrenten. Diese sei zu gering angesetzt.
Mit der Beschwerde erstrebt die Antragstellerin die Durchführung des Versorgungsausgleichs unter Abänderung des Beschlusses des AG - FamG - vom 22.3.2007 unter Ziff. 3. wie folgt:
Der Antragsgegner wird verurteilt, auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin in der gesetzlichen Rentenversicherung Rentenanwartschaften von monatlich DM 1.062,72, bezogen auf den 30.6.2001, durch Beitragszahlung i.H.v. 125.003,87 EUR zu begründen. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte, bezogen auf den 1.7.2006 umzurechnen.
Mit Schriftsatz vom 23.11.2007 hat die Antragsgegnerin ihren Antrag erweitert und zugleich die Änderung des Tenors zu Ziff. 1) beantragt.
Sie beantragt weiter:
Vom Versicherungskonto des Antragsgegners in der gesetzlichen Rentenversicherung werden auf das Versicherungskonto der Antragstellerin in der gesetzlichen Rentenversicherung Rentenanwartschaften von monatlich 389,71 EUR, bezogen auf den 30.6.2001 übertragen. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Die Antragstellerin ist der Auffassung, das AG habe die beiden G. versicherungen zu Unrecht als im Leistungsteil statisch behandelt. Dieses widerspreche der Mitteilung des G. Konzerns, wonach sich die Rente jährlich zum 1.3. eines jeden Jahres erhöhe. Es sei verabsäumt worden, eine ergänzende Auskunft der G. Versicherung über die Erhöhung der letzte Jahr einzuholen. Hinzu komme, dass bei der G. Versicherung zu Nr. ...3 entgegen der Auffassung des Sachverständigen von einer Laufzeit bis März 2001, nicht bis Februar 2001, auszugehen sei. Soweit das AG davon abgesehen habe, einen Teilbetrag der vorgenannten Versicherungsleistungen, nämlich betreffend den Zeitraum bis einschließlich Dezember 2004 in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, da für diesen Zeitraum trennungs- und nachehelicher Unterhalt gezahlt wo...