Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluss des Umgangsrechts des Kindesvaters. erforderliche Qualifikation eines Gutachters im Umgangsrechtsverfahren
Leitsatz (redaktionell)
1. Es besteht keine Notwendigkeit, dass eine vom Gericht bestellte Gutachterin in Sorgerechts- und Umgangsrechtsverfahren immer eine Diplompsychologin sein müsste. Ausreichend sind vorliegend nachgewiesene praktische Erfahrungen auf dem zu begutachtenden Fachgebiet.
2. Der Umgang des Vaters mit seinem Kind ist hier auszuschließen, da das Kindeswohl bereits dadurch gefährdet ist, dass Nacktaufnahmen von dem Kind gegen den geäußerten Willen des Kindes während der Umgangswochenenden gefertigt worden sind. Eine abschließende Klärung der Frage, ob beim Kindesvater pädophile Neigungen vorliegen, ist dann nicht mehr erforderlich.
3. Der Umgang des Vaters mit seinem Kind ist auch auszuschließen, wenn der Vater eine feindliche Einstellung gegenüber der betreuenden Mutter hegt und diese auch gegenüber dem Kind zum Ausdruck bringt.
Normenkette
BGB § 1684
Verfahrensgang
AG Osnabrück (Beschluss vom 23.01.2007; Aktenzeichen 8 F 257/06 UG) |
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. (Kindesvater) gegen den Beschluss des AG - FamG - Osnabrück vom 23.1.2007 wird zurückgewiesen. Ihm werden die den weiteren Beteiligten im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten auferlegt.
Der Beschwerdewert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Aus der Ehe der Beteiligten zu 1. und 2. ist das gemeinsame Kind M., geboren am ... 2000, hervorgegangen. Die Eheleute leben seit September 2004 getrennt. Seither lebt das Kind bei der Mutter. Ihr steht durch Beschluss des AG - FamG - Osnabrück vom 20.4.2005 (69 F 328/04 SO) die alleinige elterliche Sorge für das Kind zu. In einem weiteren Verfahren des AG - FamG - Osnabrück (AZ: 8 F 161/06 SO), das aufgrund der Vorwürfe des Kindesvaters gegen die Kindesmutter eingeleitet worden ist, ist ein Sachverständigengutachten zu folgenden Fragen eingeholt worden:
- Wird das Kindeswohl gefährdet, wenn das Kind im Haushalt der Mutter verbleibt?
- Falls die Frage bejaht wird: Ist das Kindeswohl auch im Haushalt des Kindesvaters gefährdet, so dass diesem das Sorgerecht nicht übertragen werden könnte?
- Ist das Kindeswohl auch gefährdet, wenn der Kindesvater weiteres Besuchsrecht ausübt und muss der Kindesvater mit seinem Besuchsrecht ausgeschlossen werden?
Das FamG hat nach Vorlage des schriftlichen Gutachtens der Psychotherapeutin T.B. vom 24.11.2006 (BA 8 F 161/06 SO Bl. 87-319) mit Beschluss vom 28.12.2006 entschieden, dass Maßnahmen nach § 1666 BGB nicht veranlasst sind. In dem schriftlichen Gutachten wird der Kindesmutter ein körperlich äußerst fürsorglicher und respektvoller Umgang mit M. bescheinigt. Zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung wird vorgeschlagen, den Kindesvater von seinem Besuchsrecht auszuschließen. Der Vater setze das Kind als "Waffe" gegen die Kindesmutter ein. Er hetze massiv bei der Polizei, beim Jugendamt, beim Gericht, bei Bekannten, Freunden und Nachbarn sowie bei der Arbeitsstelle der Kindesmutter gegen die Kindesmutter, so dass das Kind permanent diesen destruktiven negativen Einflüssen gegen die Kindesmutter ausgesetzt sei. Zusätzlich sei beim Kindesvater eine sexualbezogene Perversion auf Kinder, Fotografien und gewaltverherrlichende Pornofilme festzustellen.
Nachdem bekannt wurde, dass sich auf der Festplatte des PC des Kindesvaters Nacktaufnahmen des Kindes und auch weitere Inzestpornodarstellungen (gestellt oder echt) befanden, ist der Kindesvater mit Beschluss des FamG Osnabrück vom 26.9.2006 mit seinem im Vergleich vom 4.8.2005 eingeräumten Besuchsrecht (69 F 137/05) ausgeschlossen worden. Das AG - FamG - hat zunächst einen entsprechenden Beschluss im Wege einstweiliger Anordnung von Amts wegen getroffen. Unter dem 28.9.2006 hat sodann die Kindesmutter den Ausschluss des Kindesvaters mit seinem Besuchsrecht beantragt. Hierzu sind die Beteiligten und die Gutachterin B. sowie eine Vertreterin des Jugendamtes und die Verfahrenspflegerin P. am 18.1.2007 angehört worden. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 18.1.2007 verwiesen (GA Bl. 82 - 84). In dem hiermit in Bezug genommenen Beschluss vom 23.1.2007 hat das FamG den Kindesvater mit seinem Besuchsrecht bezüglich des Kindes M. R. bis zum 31.1.2009 ausgeschlossen (GA Bl. 85 - 87). Das Verhalten des Kindesvaters sei von Hass gegen die Kindesmutter geprägt. Schon seit Jahren verfolge er sein Ziel, die Kindesmutter schlecht zu machen, herabzuwürdigen und zu demütigen. Weiterhin lägen beim Kindesvater mit hoher Wahrscheinlichkeit pädophile Neigungen vor. So seien auf der Festplatte des PC des Beklagten pädophile Bilder vorgefunden worden. Es seien dabei auch gegen den Willen des Kindes Nacktaufnahmen von M. gemacht worden. Ob bei dem Kindesvater tatsächlich pädophile Neigungen vorlägen, könne dahingestellt bleiben. Bei M. handele es sich um ein Kleinkind, dass sich nicht wehren könne. Die Wahrscheinlichkeit pädophiler Neigung...