Leitsatz
Aus der Ehe der Parteien war ein im Jahr 2000 geborenes gemeinsames Kind hervorgegangen. Die Eltern lebten seit September 2004 getrennt. Seither lebte das Kind bei der Mutter, der durch Beschluss des FamG im April 2005 die alleinige elterliche Sorge übertragen wurde. In einem weiteren Verfahren vor dem FamG, das aufgrund der Vorwürfe des Vaters gegen die Mutter eingeleitet worden war, war ein Sachverständigengutachten zur elterlichen Sorge und zum Umgangsrecht des Vaters mit dem Kind eingeholt worden.
Nach Vorlage des Gutachtens entschied das FamG mit Beschluss vom 28.12.2006, dass Maßnahmen nach § 1666 BGB nicht veranlasst seien. In dem schriftlichen Gutachten wurde der Mutter ein körperlich äußerst fürsorglicher und respektvoller Umgang mit dem Kind bescheinigt. Zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung wurde vorgeschlagen, das Besuchsrecht des Vaters auszuschließen. Er hetze massiv bei allen möglichen Stellen gegen die Kindesmutter. Zusätzlich sei bei ihm eine sexualbezogene Perversion auf Kinder, Fotografien und gewaltverherrlichende Pornofilme festzustellen.
Das dem Kindesvater zuvor durch Beschluss eingeräumte Besuchsrecht wurde daher vom FamG ausgeschlossen.
Hiergegen wandte sich der Kindesvater mit seiner Beschwerde und rügte, dass die Gutachterin keine approbierte Diplompsychologin sei. Ihr fehle die Qualifikation für die Erstellung eines familienpsychologischen Gutachtens.
Das Rechtsmittel des Vaters hatte keinen Erfolg.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Auch nach Auffassung des OLG hatte das FamG den Kindesvater zu Recht mit seinem Umgangsrecht bis einschließlich Januar 2009 ausgeschlossen. Der Ausschluss des Umgangsrechts sei erforderlich, weil durch die Umsetzung der zuvor im Rahmen eines Vergleichs getroffenen Umgangsregelung das Wohl des Kindes gefährdet wäre.
Der Kindesvater habe immer wieder versucht, die positive Beziehung der Kindesmutter zu dem Kind zu zerstören. Er sorge sich in seinem Streben, der Kindesmutter Schaden zuzufügen, nicht um das körperliche, geistige und seelische Wohl des Kindes. Ihm sei es wichtiger, die Kindesmutter "zur Unperson" zu erklären und sie aus dem Leben des Kindes auszuradieren.
Im Übrigen teilte das OLG die Auffassung des FamG, wonach aufgrund der auf der Computerfestplatte des Vaters vorgefundenen Fotos Anhaltspunkte dafür vorhanden seien, dass bei ihm pädophile Neigungen vorlägen. Eine abschließende Klärung dieser Frage sei nicht erforderlich. Das Kindeswohl sei bereits dadurch gefährdet, dass Nacktaufnahmen von dem Kind gegen den geäußerten Willen des Kindes gemacht worden seien. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass von dem Kindesvaters gefertigte Nacktaufnahmen seiner Ehefrau fremden Personen zugänglich gemacht worden seien. Es könne daher offen bleiben, wie es zur Verbreitung dieser Fotos gekommen sei.
Das Kind sei die durch gegen seinen Willen gemachten Fotoaufnahmen bereits so weit verunsichert, dass es mit Panik auf von der Gutachterin beabsichtigte Fotoaufnahmen reagiert habe. Eine weitere Verunsicherung durch Kontakte zum Kindesvater sei zu vermeiden.
Auch die Einwände des Kindesvaters gegen die Qualifikation der gerichtlich bestellten Gutachterin seien unbeachtlich und erforderten nicht die Einholung eines neuen Gutachtens. Die Qualifikation der Gutachterin sei im Einzelnen dargelegt worden.
Link zur Entscheidung
OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 04.05.2007, 11 UF 27/07