Leitsatz (amtlich)
Wird in der Gebäude- oder Inhaltsversicherung der Versicherungsfall "Nässeschaden" dahin definiert, dass Leitungswasser bestimmungswidrig ausgetreten sein muss aus
a) Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen,
b) mit dem Rohrsystem der Wasserversorgung verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen,
so liegt kein Versicherungsfall vor, wenn einer Zisterne infolge eines Defekts an dem Ventil, das die Leitungswasserzufuhr regelt, über Monate Leitungswasser zugeführt wird, welches sodann über einen Überlauf in einen städtischen Regenwasserkanal fließt.
Ein Nässeschaden in dem oben beschriebenen Sinne setzt vielmehr voraus, dass Wasser die für den Wasserfluss vorgesehenen Rohre, Schläuche oder sonstigen Einrichtungen auf einem dafür nicht vorgesehenen Weg verlässt. Entspricht das Ableiten überschüssigen Wassers einer geplanten Konstruktion, fehlt es an dem erforderlichen bestimmungswidrigen Wasseraustritt. Das gilt auch dann, wenn das Geschehen dem Willen des Betreibers der betreffenden Anlage zuwiderläuft.
Der Versicherungsfall "Bruchschaden" tritt ein, wenn an einem Bauteil durch Materialveränderung ein Riss oder ein Loch entsteht. Dass ein Ventil nicht ordnungsgemäß schließt, weil eines seiner Bauteile festsitzt, genügt insoweit nicht.
Normenkette
VVG § 1 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
LG Osnabrück (Aktenzeichen 9 O 1314/19) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 22.10.2019 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird für die Berufungsinstanz festgesetzt auf 27.528,93 EUR.
Gründe
I. [...]
II. Der Senat weist die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss zurück, weil sie offensichtlich unbegründet ist. Zur Begründung dieser Entscheidung wird auf den Hinweisbeschluss vom 05.03.2020 Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 S. 3 ZPO). An der in diesem Beschluss dargestellten Beurteilung der Sach- und Rechtslage hält der Senat nach nochmaliger Prüfung uneingeschränkt fest.
Die Stellungnahme der Klägerin vom 25.03.2020 rechtfertigt keine abweichende rechtliche Bewertung.
1. [...]
2. Neue Sachargumente enthält der Schriftsatz vom 25.03.2020 nicht. Die Klägerin vertritt weiterhin die Auffassung, das Ablaufen des Wassers aus der Zisterne über den Überlauf stelle einen bestimmungswidrigen Austritt von Leitungswasser und damit einen Nässeschaden im Sinne der Ziff. 103, 106 VB Sach dar. Dies trifft nicht zu, wie der Senat bereits in dem Hinweisbeschluss vom 05.03.2020 dargelegt hat. Der Versicherungsfall, der Voraussetzung für eine Leistungspflicht der Beklagten wäre, ist somit nicht eingetreten. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
III. Die Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf § 97 Abs. 1 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
IV. Der Streitwert ist für das Berufungsverfahren gemäß §§ 48 Abs. 1 S. 1, 47 Abs. 1 S. 1, 43 Abs. 1 GKG, 3 ZPO auf 27.528,93 EUR festzusetzen.
Fundstellen
Dokument-Index HI14472136 |