Leitsatz (amtlich)
1. Werden in einer Teilungserklärung für die WEG einer Wohnung als Sondereigentum 3 Parkplatzflächen zugewiesen, kann der Käufer die Rechte an diesen Parkplatzflächen nach Auslegung der Willenserklärungen auch erwerben, wenn in dem Bauträgervertrag nur eine dieser Parkplatzflächen erwähnt ist.
2. Der teilende Eigentümer kann die in der Teilungserklärung zum Inhalt des Sondereigentums bestimmten Sondernutzungsrechte durch eine einseitige Verfügung und deren Eintragung in das Grundbuch nur ändern, solange er noch Eigentümer aller Sondereigentumsrechte und noch keine Auflassungsvormerkung für einen Erwerber eingetragen ist.
Normenkette
BGB §§ 133, 157, 311b; WEG § 6
Verfahrensgang
LG Oldenburg (Aktenzeichen 17 O 3804/18) |
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Gründe
I. Die Klägerin macht als Prozessstandhafterin einen Herausgabeanspruch gegen den Beklagten wegen der PKW-Stellplätze Nr. 3 und Nr. 4 einer Eigentumswohnanlage geltend.
Die Fa. AA GmbH errichtete in den Jahren 2012/2013 auf den Grundstücken Straße1 und Straße2 in Ort1 eine Eigentumswohnanlage. Am 30.07.2013 beurkundete der Notar DD eine Teilungserklärung der Klägerin zur Begründung von Wohnungseigentum. In dieser Erklärung heißt es u.a.:
"§ 2 Nutzung, Sondernutzungsrechte
Den Wohnungseigentümern werden folgende Sondernutzungsrechte eingeräumt:
... Dem jeweiligen Eigentümer der Wohnung Nr. 4 das Sondernutzungsrecht an den Kfz-Stellplätzen Nr. 3, 4 und 5."
Am 08.04.2014 wurde ein Bauträgervertrag zwischen der Klägerin und dem Beklagten über das Sondereigentum an der Wohnung Nr. 4 notariell beurkundet. In dem Vertrag heißt es u.a.:
"... Dem Vertragsobjekt ist folgendes Sondernutzungsrecht zugewiesen worden: oberirdischer Stellplatz, Aufteilungsplan Nr. 3."
Die Parteien nahmen im Bauträgervertrag auf die Teilungserklärung Bezug und erklärten, dass ihnen diese bzw. die Urkunde bekannt sei.
Am 17.04.2014 wurde eine Vormerkung zugunsten des Beklagten eingetragen, am 21.06.2014 erfolgte seine Eintragung als Eigentümer im Wohnungsgrundbuch. Eine spätere Änderung der Teilungserklärung durch die Klägerin wurde nicht ins Grundbuch eingetragen.
Die Klägerin hat behauptet, ihr stehe ein Herausgabeanspruch bzgl. der Parkplätze Nr. 3 und Nr. 4 zu. Der Beklagte habe diese Stellplätze nicht erworben. Der Wert eines Stellplatzes betrage 6.000,00 EUR. Außerdem habe der Beklagte die vereinnahmte Miete für die Parkplätze, die er für monatlich 15,00 EUR vermietet habe, herauszugeben.
Die Klägerin hat beantragt,
Den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin die Sondernutzungsrechte an den oberirdischen Parkplätzen Nr. 3 und 4 auf dem Grundstück Straße1 in Ort1 herauszugeben,
Den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 630,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.01.2019 zu zahlen.
Hilfsweise
Den Beklagten zu verurteilen, einen Geldbetrag in Höhe von 12.000,00 EUR an die Klägerin zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er meint, entsprechend der Teilungserklärung Eigentümer der streitgegenständlichen Parkplätze geworden zu sein, die zu der von ihm erworbenen Wohnung Nr. 4 gehörten. Ihm sei auch im Zuge der Kaufvertragsverhandlungen zugesichert worden, dass zu der Wohnung drei Stellplätze gehörten. Wegen des beabsichtigten Dachausbaus habe er weitere Stellplätze benötigt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, in der sie auf ihrem Standpunkt beharrt.
II. Der Senat lässt sich bei seiner Absicht, nach § 522 Abs. 2 ZPO zu verfahren, von folgenden Überlegungen leiten:
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.
Die Berufung hat auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
1. Dingliche oder schuldrechtliche Ansprüche an dem oberirdischen Parkplatz mit der Bezeichnung Nr. 3 können weder der Klägerin aus eigenem Recht, noch dem Ermächtigenden zustehen. Die Zuweisung dieses Parkplatzes an den Beklagten folgt sowohl aus der Teilungserklärung vom 30.07.2013, als auch korrespondierend dazu aus dem notariellen Kaufvertrag des Beklagten mit der Bauträgerin vom 08.04.2014. Die Übertragung der Sondernutzungsfläche ist unter Bezugnahme auf die Teilungserklärung im Grundbuch eingetragen.
Durch die einseitige Änderung der Teilungserklärung vom 21.07.2014 konnte eine davon abweichende Zuweisung dieser Parkplatzfläche an den Eigentümer der Wohnung Nr. 11 nicht mehr erfolgen. Zugunsten des Beklagten war bereits am 17.04.2014 eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen worden, weshalb die Klägerin einseitig ohne Zustimmung des Beklagten keine Änderung der Zuweisung mehr vornehmen konnte.
Denn der teilende Eigentümer kann die in der...