Leitsatz (amtlich)
Bei der Beurteilung, ob eine Leistung aus einer BUZ entfällt, weil der Versicherte eine andere Tätigkeit ausübt, die seiner bisherigen Lebensstellung hinsichtlich Einkommen und Ansehen entspricht, ist nicht allein auf die unmittelbar vor dem behaupteten Eintritt der Berufsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit abzustellen. Weist die Erwerbsbiografie wechselnde berufliche Tätigkeiten oder Unterbrechungen durch Arbeitslosigkeit auf, so ist seine bisherige Lebensstellung in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht aufgrund einer wertenden Betrachtung eines längeren Zeitraums zu beurteilen.
Verfahrensgang
LG Aurich (Aktenzeichen 2 O 474/08) |
Tenor
Der Antrag des Klägers vom 13.1.2010, ihm für die Berufungsinstanz Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe
Die Rechtsverfolgung des Klägers bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO).
1. Nicht unproblematisch erscheint bereits, ob der Kläger die Grundvoraussetzungen für Leistungen aus der bei der Beklagten abgeschlossenen Berufungsunfähigkeits-Zusatzversicherung hinreichend dargetan hat.
Dem Versicherungsvertrag liegen die "Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung BUZ PLUS (Tarif i+/ir+)" - im Folgenden: BUZ - zugrunde. Gemäß § 1 BUZ kommen Leistungen des Versicherers nur dann in Betracht, wenn die versicherte Person "während der Versicherungsdauer" zumindest 50 % berufsunfähig wird. Dementsprechend scheidet die Annahme eines Versicherungsfalls aus, wenn der Versicherte schon vor Vertragsschluss - ohne Raubbau an seiner Gesundheit zu betreiben - nicht mehr fähig war, in seinem konkret ausgeübten Beruf tätig zu sein (vgl. BGH NJW-RR 1993, 671, 672 f.). Ausweislich des Berichts der Ärztin Dr. G. vom 23.2.2007 (Anlage B 7) ist die jetzt geltend gemachte Nickel-Allergie bei dem Kläger seit dem 8. Lebensjahr bekannt und hat seitdem "immer wieder" Ekzeme ausgelöst. Auch die Ärztin Gr. hat im Oktober 1999 eine Nickel-Allergie diagnostiziert (Anlage B 6). Die Berufungsunfähigkeits-Zusatzversicherung hat der Kläger erst Ende Oktober 2004 - kurz vor dem Abschluss seiner Ausbildung - beantragt. Wenn er nur 2 Jahre später- nach einer etwa einjährigen Erwerbstätigkeit - vorbringt, er könne wegen der Nickel-Allergie nicht mehr als Metallbauer arbeiten, so begründet das zumindest Zweifel daran, dass er die Fähigkeit zur Berufsausübung erst während der Vertragsdauer verloren hat.
Sollte seine Argumentation darauf abzielen, dass ihm wegen seiner Allergie gerade die bei der Firma ... verrichtete Tätigkeit nicht mehr möglich ist, so wäre damit nicht ohne weiteres belegt, dass er generell zumindest 50 % außer Stande ist, seinem zuletzt ausgeübten Beruf nachzugehen. Denn bei der Firma ... war er noch nicht einmal 2 Monate tätig. Außerdem war er dort nicht dauerhaft beschäftigt. Vielmehr hatte ihn das Zeitarbeitsunternehmen F. K. P. "ausgeliehen". Wie der Kläger in seiner Anhörung vor dem LG erläutert hat, waren für ihn "zwischendurch andere Tätigkeiten" geplant. Insofern ergäbe sich ein verzerrtes Bild, wenn man den Beruf, den der Kläger vor dem angeblichen Eintritt der Berufsunfähigkeit ausgeübt hat, ausschließlich mit dem Aus- und Einbau von Filtermatten in Raffinerien beschreiben wollte. Fasst man die Tätigkeit aber weiter, so spricht auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstandes vieles dafür, dass dem Kläger innerhalb derselben Berufssparte noch diverse Arbeiten möglich sind. Immerhin hat er von Juli 2005 bis April 2006 bei der B. M. GmbH offenbar beschwerdefrei arbeiten können.
Schon die bislang genannten Aspekte lassen daran zweifeln, dass das Begehren des Klägers, Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zu erhalten, hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht. Einer abschließenden Würdigung bedarf es insoweit allerdings nicht.
2. Wie das LG zutreffend festgestellt hat, ist eine Berufsunfähigkeit gem. § 3 Abs. 1 Satz 2 lit. a) BUZ jedenfalls deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger eine andere Tätigkeit ausübt, die seiner bisherigen Lebensstellung hinsichtlich Einkommen und Ansehen entspricht.
a) Was den wirtschaftlichen Aspekt betrifft, so kann der notwendige Vergleich in Gestaltungen der vorliegenden Art nicht allein daran anknüpfen, welche Tätigkeit der Versicherte unmittelbar vor dem behaupteten Eintritt der Berufsunfähigkeit ausgeübt hat.
aa) Scheidet ein Versicherter wegen einer angeblichen gesundheitlichen Beeinträchtigung aus einem erst kurz zuvor begründeten Arbeitsverhältnis aus, so lässt sich in der Regel nicht davon sprechen, dass allein dieses Arbeitsverhältnis seine "bisherige Lebensstellung" i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 2 lit. a) BUZ geprägt hat. Vielmehr ist in derartigen Konstellationen eine in zeitlicher Hinsicht umfassendere Betrachtung geboten. Das gilt in besonderem Maße, wenn die Erwerbsbiografie eines Versicherten von wechselnden beruflichen Tätigkeiten oder Unterbrechungen durch Arbeitslosigkeit gekennzeichnet ist, ohne dass diese Veränderungen auf dem behaupteten Leiden beruhen. Un...