Leitsatz (amtlich)
Der Tatrichter, der ein Sachverständigengutachten eingeholt hat und ihm Beweisbedeutung beimisst, muss, wenn er sich dem Gutachten des Sachverständigen, von dessen Sachkunde er überzeugt ist, ohne Angabe eigener Erwägungen anschließt, in den Urteilsgründen jedenfalls die wesentlichen Ausführungen des Sachverständigen, in einer, wenn auch gedrängten, zusammenfassenden Darlegung unter Mitteilung der Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen im Urteil wiedergeben, um dem Beschwerdegericht die gebotene Nachprüfung zu ermöglichen.
Verfahrensgang
LG Oldenburg (Entscheidung vom 29.10.2012) |
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 13. kleinen Strafkammer des Landgerichts Oldenburg vom 29. Oktober 2012 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Oldenburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Oldenburg vom 12. Juni 2012 wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt worden.
Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Oldenburg mit Urteil vom 29. Oktober 2012 als unbegründet verworfen.
Hiergegen richtet sich die zulässige Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
Das Urteil leidet an einem Darstellungsmangel. Die Strafkammer hat sich hin sichtlich der Prüfung einer möglichen Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 StGB den Ausführungen des Sachverständigen Dr. K., der Angeklagte sei "durch das pathologische Spielen in seiner Steuerungsfähigkeit hinsichtlich seines übrigen, betrügerischen Verhaltens nicht in einem forensisch erheblichen Maß eingeschränkt" (5. 4 UA), nach eigener Überprüfung angeschlossen.
Ob und in welchem Maße die Schuldfähigkeit des Angeklagten beeinträchtigt ist, ist von der Strafkammer aufgrund des vom Sachverständigen bekundeten Befundes grundsätzlich selbst zu entscheiden. Nimmt der Sachverständige auch zu dieser Rechtsfrage Stellung, genügt es nicht, dass sich die Strafkammer ihm lediglich anschließt. Vielmehr muss der Tatrichter, der ein Sachverständigengutachten eingeholt hat und ihm Beweisbedeutung beimisst, wenn er sich dem Gutachten des Sachverständigen, von dessen Sachkunde er überzeugt ist, ohne Angabe eigener Erwägungen anschließt, in den Urteilsgründen jedenfalls die wesentlichen Ausführungen des Sachverständigen, in einer, wenn auch gedrängten, zusammenfassenden Darlegung unter Mitteilung der Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen im Urteil wiedergeben, um dem Beschwerdegericht die gebotene Nachprüfung zu ermöglichen, vgl. BGHSt 31, 314; Meyer-Goßner, StPO, 55. Auflage, § 267 Rdn. 13 m. w. Nachw..
Daran fehlt es hier.
Es waren deshalb gemäß § 353 StPO das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts - auch zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels - zurückzuverweisen.
Fundstellen