Verfahrensgang
LG Aurich (Beschluss vom 11.11.2004; Aktenzeichen 4 T 216/04 und 4 T 550/04) |
AG Emden (Beschluss vom 19.03.2004; Aktenzeichen 5a II 85/03) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels der Beschluss der 4. Zivilkammer des LG Aurich vom 11.11.2004 zu Ziff. I. abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) wird der Beschluss des AG Emden vom 19.3.2004 i.d.F. des Beschlusses vom 1.11.2004 zu Ziff. 1 und Ziff. 5 abgeändert:
Ziff. 1
Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 25.10.2003 zu den Tagesordnungspunkten (4) 5., (4.4) 5.4, (4.5) 5.5, (4.6) 5.6, (4.7) 5.7 und (4.8) 5.8 werden für ungültig erklärt.
Ziff. 5
Der Gegenstandswert wird auf 186.486,73 EUR festgesetzt.
2. Die weiter gehenden Anträge der Beteiligten zu 2) und 3) werden zurückgewiesen.
3. Die weiter gehende sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) wird zurückgewiesen.
4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beteiligten zu 6) auferlegt.
II. Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des LG Aurich vom 14.12.2004 wird zurückgewiesen.
III. Die Anschluss(rechts)beschwerde der Beteiligten zu 6) gegen die Kostenentscheidung von Amts- und LG wird zurückgewiesen.
IV. Die Gerichtskosten der sofortigen weiteren Beschwerde und die den Beteiligten zu 2) bis 5) im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde entstandenen notwendigen Auslagen werden den Beteiligten zu 1) auferlegt.
Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren: bis zu 40.000 EUR.
Gründe
A. Mit ihren Anträgen haben die Beteiligten zu 2) und 3) u.a. verschiedene Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 25.10.2003 angefochten, die die Verteilung der Verzugszinsen im Rahmen der Erhebung einer Sonderumlage (TOP 4) sowie die Änderung des Kostenverteilungsschlüssels (TOP 5., 5.1-5.10) betreffen. Das AG Emden hat den Anträgen der Beteiligten zu 2) und 3) mit Beschl. v. 19.3.2004 (Bd. I., Bl. 249 ff. d.A.) teilweise stattgegeben und insb. die Änderung der Kostenverteilungsschlüssel zu TOP 5., 5.1, 5.3-5.7 für die Vergangenheit und das laufende Wirtschaftsjahr für ungültig erklärt. Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) hat das LG mit Beschl. v. 11.11.2004 (Bd. II, Bl. 45ff d.A.) die Beschlüsse der Eigentümerversammlung zu den TOP 4, 5., 5.3-5.7 insgesamt für ungültig erklärt. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat das LG der Beteiligten zu 6) auferlegt. Mit Beschl. v. 1.11.2004 (Bd. II, Bl. 38 d.A.) hat das AG Emden seine Entscheidung vom 19.3.2004 im Tenor zu Ziff. 1 berichtigt, indem es den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 25.10.2003 zu Ziff. 5.8 ebenfalls für ungültig erklärt hat. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) hat die 4. Zivilkammer des LG Aurich mit Beschl. v. 14.12.2004 (Bd. II, Bl. 67 f. d.A.) zurückgewiesen. Gegen die Beschwerdeentscheidungen des LG vom 11.11. und 14.12.2004 wenden sich die Beteiligten zu 1) mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde. Zusätzlich hat die Beteiligte zu 6) die Kostenentscheidungen der Tatsachengerichte insoweit mit der Anschlussbeschwerde angegriffen, als diese ihr die Verfahrenskosten auferlegt haben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidungen Bezug genommen.
B. Die gem. den §§ 45, 27, 29 WEG zulässige sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) hat nur zu einem geringen Teil in der Sache Erfolg. Das LG hat zu Recht die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 25.10.2003 zu TOP 5., 5.4, 5.5, 5.6, 5.7 und 5.8 für unwirksam gehalten. Lediglich die Beschlüsse zu TOP 5.1, 5.3 sind nicht zu beanstanden. Soweit die Beteiligten zu 2) und 3) überdies den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 25.10.2003 zu TOP 4 angegriffen haben, ist der Antrag unzulässig. Die Anschluss(rechts)beschwerde der Beteiligten zu 6) hat ebenfalls in der Sache keinen Erfolg.
I. TOP 4
Mit ihrem Antrag haben sich die Beteiligten zu 2) und 3) nur insoweit gegen die Erhebung einer Sonderumlage gewandt, als es die Verteilung der Verzugszinsen unter den Wohnungseigentümern anbelangt. Dieser Antrag ist jedoch jedenfalls durch die Entscheidung des Senats vom 3.1.2005 (Az. 5 W 151/04) unzulässig geworden: Denn danach steht rechtskräftig fest (§ 45 Abs. 2 WEG), dass der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 25.10.2003 zu TOP 4 über die Zahlung einer Sonderumlage und damit auch der Beschluss über die Verteilung der dabei auflaufenden Verzugszinsen unwirksam ist, so dass über den Verfahrensgegenstand eine weitere Entscheidung nicht mehr getroffen werden kann (Niedenführ/Schulze, WEG, 6. Aufl., § 45 Rz. 61).
II. TOP 5
Mit zutreffender Begründung hat das LG den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 25.10.2003 zu TOP 5 für unwirksam gehalten.
1. Der Beschluss ist bereits nicht hinreichend bestimmt - worauf das LG zu Recht maßgebli...