Verfahrensgang
LG Aurich (Beschluss vom 24.03.2005; Aktenzeichen 4 T 389/04) |
AG Emden (Beschluss vom 15.07.2004; Aktenzeichen 5a II 93/03) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 7) gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des LG Aurich vom 24.3.2005 wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten und die notwendigen außergerichtlichen Kosten der übrigen Beteiligten werden der Beteiligten zu 7) auferlegt.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 253.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Mit Beschl. v. 15.7.2004 (Bd. III Bl. 1085 d.A.) erklärte das AG Emden die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 29. November 2003 zu TOP 5, 8, 18, 19 und 20 für ungültig. Gegen den Beschluss richtete sich (auch) die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 7). Mit Beschluss vom 24.3.2005 (Bd. V Bl. 65 d.A.) wies die 4. Zivilkammer des LG Aurich die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 7) zurück.
Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 7) vom 14.4.2005 (Bd. V Bl. 125 d.A.).
II.1. Die sofortige weitere Beschwerde vom 14.4.2005 ist gem. §§ 45 Abs. 1 WEG, 27, 29 FGG zulässig. Daran ändert nichts, wenn - wie vom Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1), 2) und 3) vorgetragen - zwischenzeitlich sämtliche Mandatsverhältnisse zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft und der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 7), Rechtsanwältin ..., gekündigt wurden und dass die Beteiligte zu 7) im Wege der einstweiligen Anordnung als WEG-Verwalterin abberufen und durch einen Notverwalter ersetzt wurde. Rechtsanwältin ... vertritt im vorliegenden Verfahren nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern die ehemalige Verwalterin, die - über ihr Kosteninteresse hinaus - ein Interesse an der Wirksamkeit der angegriffenen Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 29.11.2003 hat.
2. Die sofortige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amts- und das LG haben die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 29.11.2003 zu den Tagesordnungspunkten 5, 8, 18, 19 und 20 zu Recht für ungültig erklärt.
a) Tagesordnungspunkt 5:
Die Beschlussfassung zum Tagesordnungspunkt 5 widerspricht den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung gem. § 21 Abs. 3 WEG. Zwar kann es ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen, den Verwalter zu ermächtigen, gegen den ausgeschiedenen Verwalter - unter Hinzuziehung eines Rechtsanwalts - Schadensersatzansprüche geltend zu machen, sofern der einzuleitende Rechtsstreit nicht offensichtlich unbegründet ist (Bärmann/Pick/Merle/Merle, WEG, 9. Aufl., § 21 Rz. 73; Müller, Praktische Fragen des Wohnungseigentums, 4. Aufl., Rz. 1048). In aller Regel entspricht es dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen, selbst in zweifelhaften Fällen durch Gerichtsentscheidung klären zu lassen, ob der frühere Verwalter seine Pflichten bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums verletzt hat (BayObLG v. 24.3.1994 - 2Z BR 18/94, BayObLGReport 1994, 34 = ZMR 1994, 428 [429] = WE 1995, 95).
Erforderlich ist allerdings, dass die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs schlüssig dargelegt sind und begründet erscheinen (OLG Hamm v. 22.12.2003 - 15 W 396/03, OLGReport Hamm 2004, 144, LS). Hierzu gehört auch, dass der Verwalter den Wohnungseigentümern die zur Vorbereitung der Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt (Weitnauer-Lüke, WEG, 9. Aufl., § 23 Rz. 19).
Im vorliegenden Fall war den Wohnungseigentümern kein ausreichendes Bild für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage eines möglichen Schadensersatzanspruchs gegen den ehemaligen Verwalter vermittelt worden.
Selbst wenn den Wohnungseigentümern - wie von der Beteiligten zu 7) vorgetragen - bei der Beschlussfassung die Zusammenstellung der einzelnen Regressforderungen (Bd. V Bl. 14 d.A.) nebst Einzelrechnungen (Bd. V Bl. 15 ff. d.A.) vorgelegen haben sollten, ergibt sich keine ausreichende Beurteilungsbasis. Die Beschwerdeführerin weist selbst darauf hin, dass die Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter ... bereits Gegenstand der Eigentümerversammlung vom 7.9.2002 waren. Laut Protokoll dieser Eigentümerversammlung betrugen die angeblichen Forderungen "ca. 500.000 DM = 256.645 EUR gem. Nachweis des Sachverständigen ... Mit Beschluss zu TOP 4.03 war die Beteiligte zu 7) zur Rückforderung der Beträge bereits bevollmächtigt worden. Die Verwalterin durfte auch "im Namen und für Rechnung der WEG einen Rechtsanwalt einschalten und die Ansprüche ... gerichtlich durchsetzen" (Bd. V Bl. 31 d.A.). Insoweit bleibt völlig unklar, zu welchen Ergebnissen die frühere Beauftragung führte und wieso es eines weiteren Beschlusses über die Verfolgung einer erheblich geringeren Forderung bedurfte. Die von der Beschwerdeführerin in Bezug genommenen Unterlagen sind jedenfalls so unklar und widersprüchlich, dass von einer ausreichenden Darlegung nicht gesprochen werden kann. Nach alledem kann dahingestellt bleiben, welche Schlüsse daraus gezogen werden können, dass der einge...