Verfahrensgang
LG Aurich (Beschluss vom 18.11.2004; Aktenzeichen 4 T 382/04) |
AG Emden (Beschluss vom 17.06.2004; Aktenzeichen 5a II 2/04) |
Tenor
Auf die sofortigen weiteren Beschwerden der Antragsteller und der Antragsgegnerin wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des LG Aurich vom 18.11.2004 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des AG Emden vom 17.6.2004 abgeändert:
1. Unter Abweisung des Antrags im Übrigen wird die Antragsgegnerin verpflichtet, an die Wohnungseigentümergemeinschaft ..., ..., ..., zu Händen der Verwalterin, 1.190,69 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz auf jeweils 63,95 EUR seit 6.8.2003, 4.9.2003, auf jeweils 63,85 EUR seit 7.10.2003, 6.11.2003, auf 227 EUR seit 4.12.2003, auf 261 EUR seit 7.1.2004 und auf 447,09 EUR seit dem 8.9.2004 zu zahlen.
2. Die weiter gehende sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
II. Die weiter gehenden sofortigen weiteren Beschwerden der Antragsteller und der Antragsgegnerin werden zurückgewiesen.
III. Die Antragsgegnerin hat 30 %, die Antragsteller haben 70 % der Kosten des Verfahrens zu tragen.
Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren: 3.895,38 EUR (2.518,59 EUR + 1.376,79 EUR).
Gründe
A. Die Antragsteller haben mit ihren Anträgen von der Antragsgegnerin die Zahlung restlicher Wohngelder i.H.v. 3.962,70 EUR begehrt. Das AG hat ihrem Antrag mit Beschl. v. 17.6.2004 i.H.v. 3.895,38 EUR nebst Zinsen entsprochen. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat teilweise Erfolg gehabt: Die 4. Zivilkammer des LG Aurich hat mit Beschl. v. 18.11.2004 die Verpflichtung der Antragsgegnerin ausgesprochen, an die Antragsteller 2.518,59 EUR nebst Zinsen zu leisten. Hiergegen wenden sich beide Parteien mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde.
B. Die gem. den §§ 45 WEG, 27, 29 FGG zulässigen sofortigen weiteren Beschwerden der Parteien haben teilweise in der Sache Erfolg. Die Antragsteller können von der Antragsgegnerin lediglich die Zahlung von 1.190,69 EUR nebst Zinsen verlangen.
I. Die Antragsteller sind im vorliegenden Verfahren wirksam durch ihre Verfahrensbevollmächtigte Rechtsanwältin ... vertreten. Ein Parteiverrat gem. § 356 StGB liegt ersichtlich nicht vor, schon weil die Verfahrensbevollmächtigte nicht für beide Parteien dieses Verfahrens tätig geworden ist: Vielmehr hat Rechtsanwältin ... lediglich die Antragsteller vertreten; dass sie gleichzeitig für die Antragsgegnerin Aufgaben wahrgenommen hat, behauptet die Antragsgegnerin selbst nicht. Die Beauftragung von Rechtsanwältin ... durch die Verwalterin verstößt auch nicht gegen die guten Sitten i.S.v. § 138 BGB. Dass Rechtsanwältin ... mit der Verwalterin über eine Gesellschaftsbeteiligung verbunden ist, reicht dazu nicht aus.
II. Das LG hat zu Recht einen Anspruch der Antragsteller aus der Jahresabrechnung 2002 (1.376,79 EUR) verneint. Voraussetzung für die Geltendmachung von Fehlbeträgen aus der Jahresabrechnung ist ein Beschluss der Wohnungseigentümer gem. § 28 Abs. 5 WEG über die Jahresgesamt- und die Einzelabrechnungen (Niedenführ/Schulze, WEG, 6. Aufl., § 28 Rz. 124; Palandt/Bassenge, BGB, 64. Aufl., § 16 WEG Rz. 14). Daran fehlt es hier. Der Senat hat bereits in einer Parallelentscheidung dargelegt, dass die Eigentümerversammlung vom 29.11.2003 nicht über die unter dem 15.12.2003 erstellte Jahresabrechnung für 2002 abgestimmt hat, auf die die Antragsteller ihre Forderung stützen (OLG Oldenburg, Beschl. v. 4.4.2005 - 5 W 209/04). Denn zum Zeitpunkt der Beschlussfassung haben Einzelabrechnungen, die die individuelle Wohngeldschuld des einzelnen Wohnungseigentümers ausweisen, nicht vorgelegen. Da sich diese auch nicht durch einfache Rechenvorgänge ohne weiteres hat ermitteln lassen - so sollten nach der Beschlussfassung vom 29.11.2003 die vorliegenden Einzelabrechnungen unter Anwendung der Verteilerschlüssel gem. § 12 der Teilungserklärung korrigiert werden -, kann der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 29.11.2003 keine hinreichende Grundlage darstellen, um Fehlbeträge aus der Jahresabrechnung 2002 geltend zu machen.
III. Die Forderung der Antragsteller aus der am 25.10.2003 beschlossenen Sonderumlage (1.327,90 EUR) ist ebenfalls nicht berechtigt. Denn mit Beschluss des Senats vom 3.1.2005 (OLG Oldenburg, Beschl. v. 3.1.2005 - 5 W 151/04) steht rechtskräftig fest, dass der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 25.10.2003 zu TOP 4, betr. die Erhebung einer Sonderumlage, ungültig ist. Die damit feststehende Ungültigkeit wirkt zurück (§ 23 Abs. 4 WEG i.V.m. § 45 Abs. 2 WEG); der Beschl. v. 25.10.2003 kann damit nicht mehr die Grundlage für die darauf gestützte Forderung der Antragsteller bilden (BayObLG NZM 2002, 743 [744]; WE 1993, 298; Palandt/Bassenge, BGB, 64. Aufl., § 28 WEG Rz. 17). Da diese Tatsache offenkundig ist, kann sie noch im Rechtsbeschwerdeverfahren berücksichtigt werden (Keidel/Kuntze/Winkler/Meyer/Holz, FGG, 15. Aufl., § 27 Rz. 45).
IV. Die Entscheidung von Amts- und LG, d...