Leitsatz (amtlich)
Verlängert die Genehmigungsbehörde die Frist gem. § 6 Abs. 1 GrdstVG sogleich um zwei auf drei Monate, obwohl zu der Zeit ein erwerbswilliger Landwirt (noch) nicht vorhanden ist, wird die Frist nur um einen Monat auf insgesamt zwei Monate verlängert.
Normenkette
GrdstVG § 6 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Wittmund (Beschluss vom 13.02.2015; Aktenzeichen 42 Lw 48/14) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des AG - Landwirtschaftsgerichts - Wittmund vom 13.2.2015 abgeändert.
Der Bescheid des Landkreises Wittmund vom 7.7.2014 über die Bekanntgabe der Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Beteiligte zu 3) wird aufgehoben.
Die Grundstücksverkehrsgenehmigung zu dem vor dem Notar A ..... in Wittmund am 9.4.2014 geschlossenen Kaufvertrag zwischen den Beteiligten zu 1) und 2) gilt als erteilt.
Die Beteiligte zu 3) trägt die Gerichtskosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz.
Von einer Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten wird abgesehen.
Der Geschäftswert wird auf 67.127,28 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit der Ausübung eines Vorkaufsrechts nach § 4 RSiedlG durch die Beteiligte zu 3).
Mit notariellem Vertrag vom 9.4.2014 kaufte der Beteiligte zu 1) von dem Beteiligten zu 2) die Grundstücke der Gemarkung ..., FluR., Flurstücke ... und ..., eingetragen im Grundbuch von ..., Blatt ... Es handelt sich um landwirtschaftliche Grundstücke (Grünland) mit einer Gesamtgröße von 4,7608 ha. Der Kaufpreis betrug insgesamt 67.127,28 EUR.
Mit Schreiben vom 30.4.2014, eingegangen bei der Genehmigungsbehörde am 5.5.2014, beantragte der beurkundende Notar A ... die Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz.
Am 15.5.2014 wurde in der Sitzung des Ausschusses für Grundstücksverkehrs-angelegenheiten der Genehmigungsbehörde eine Fristverlängerung hinsichtlich der Entscheidung über die Genehmigung beschlossen, um zu klären, ob Landwirte an den Flächen interessiert sind.
Daraufhin erteilte die Genehmigungsbehörde einen Zwischenbescheid vom 15.5.2014 über eine Fristverlängerung, wobei die Genehmigungsbehörde ein Formular mit zwei Alternativen verwendete. Sie kreuzte nicht die Alternative der Verlängerung auf zwei Monate an, sondern: "Der Vertrag muss der Siedlungsbehörde zur Herbeiführung einer Erklärung über das Vorkaufsrecht vorgelegt werden. Die Frist verlängert sich auf drei Monate; sie endet somit am 30.7.2014." Dieser Zwischenbescheid wurde dem Notar am 19.5.2014 zugestellt.
Mit Schreiben vom 17.6.2014 teilte der Landwirt H... der Genehmigungsbehörde mit, dass er Interesse habe, die Flächen zur Aufstockung seines Betriebs zu erwerben. Am 18.6.2014 wurde in der Sitzung des Ausschusses für Grundstücksverkehrsangelegenheiten festgestellt, dass hinsichtlich der Genehmigung der Versagungsgrund nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG vorliege. Daraufhin wandte sich die Genehmigungsbehörde mit Schreiben vom 18.6.2014 an die Beteiligte zu 3) und legte den Kaufvertrag mit der Bitte um Prüfung der Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts vor.
Mit Schreiben vom 3.7.2014 übte die Beteiligte zu 3) das Vorkaufsrecht aus. Mit Bescheid vom 7.7.2014 gab die Genehmigungsbehörde den Beteiligten zu 1) und 2) bekannt, dass die Beteiligte zu 3) das Vorkaufrecht ausgeübt habe. Dieser Bescheid wurde dem Notar A ... am 8.7.2014 und den Beteiligten zu 1) und 2) am 9.7.2014 zugestellt.
Dagegen hat sich der Beteiligte zu 1) mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewandt und beantragt, den Bescheid der Genehmigungsbehörde vom 7.7.2014 aufzuheben und die Grundstücksverkehrsgenehmigung zu erteilen, sowie die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts durch die Beteiligte zu 3) für unwirksam zu erklären. Zur Begründung hat der Beteiligte zu 1) u.a. die Ansicht vertreten, die Genehmigung gelte nach § 6 Abs. 2 GrdstVG als erteilt.
Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag des Beteiligten zu 1) mit Beschluss vom 13.2.2015 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es eine Genehmi-gungsfiktion nach § 6 Abs. 2 GrdstVG verneint, da die Genehmigungsbehörde einen weiteren Zwischenbescheid hätte erlassen können. Da aber der Zwischenbescheid vom 15.5.2014 bereits eine Verlängerung auf drei Monate formuliert habe, würde dies eine überflüssige Förmelei darstellen.
Dagegen wendet sich der Beteiligte zu 1) mit seiner Beschwerde unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Beschluss des Landwirtschaftsgerichts und die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.
II. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist nach den §§ 10 RSiedlG, 22 GrdstVG, 9 LwVfG, 58 ff. FamFG zulässig. Die Beschwerde ist auch begründet und führt dazu, dass der Bescheid der Genehmigungsbehörde vom 7.7.2014 aufgehoben wird.
Die Genehmigungsbehörde hat nicht fristgemäß über den am 5.5.2014 eingegangenen Antrag auf Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung entschieden. Daher gilt die nach § 4 RSiedlG erforderliche Genehmigung nach dem Grundstü...