Leitsatz (amtlich)
Auch wenn das Siedlungsunternehmen das Vorkaufsrecht irrtümlich nicht ausübt, weil es fälschlicherweise annimmt, das Grundstück falle ohnehin an den begünstigten Landwirt, kann die Genehmigung nicht mehr nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG wegen einer ungesunden Verteilung von Grund und Boden versagt werden.
Normenkette
GrdstVG § 9 Abs. 1 Nr. 1; RSiedlG § 4
Verfahrensgang
AG Nordenham (Beschluss vom 14.01.2016; Aktenzeichen 2 Lw 34/15) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Landwirtschaftsgerichts Nordenham vom 14.01.2016 geändert.
Der Bescheid der Genehmigungsbehörde vom 31.08.2015 über die Versagung der Grundstücksverkehrsgenehmigung wird aufgehoben.
Die Grundstücksverkehrsgenehmigung zu dem vor dem Notar Dr. M. S. am 27.05.2015 geschlossenen Kaufvertrag zwischen dem Beteiligten zu 1), dem Beteiligten zu 2) und dem Beteiligten zu 3) wird erteilt.
Die Gerichtskosten hat der Beteiligte zu 1) zu tragen. Von einer Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten wird abgesehen.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 139.107,20 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Beteiligte zu 2) ist Eigentümer von landwirtschaftlichen Flächen, eingetragen im Grundbuch von B. zu Blatt... Mit notariellem Vertrag vom 24.03.2015, beurkundet durch den Notar Dr. M. S. in W., UR-Nr..., veräußerte er hiervon an den Beteiligten zu 3) die Flurstücke...,...und..., Flur..., der Gemarkung S. zur Gesamtgröße von 4,7968 ha zu einem Kaufpreis von insgesamt 139.107,20 EUR. Der Kaufvertrag enthält einen Hinweis auf ein bestehendes Vorkaufsrecht zugunsten des Beteiligten zu 1) als Eigentümer von landwirtschaftlichen Flächen, eingetragen im Grundbuch von B. zu Blatt... Ferner ist geregelt, dass der Kaufvertrag unter der auflösenden Bedingung der fristgerechten Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Vorkaufsberechtigten steht.
Mit Erklärung vom 16.04.2015 übte der Beteiligte zu 1) sein Vorkaufsrecht an den veräußerten Flächen aus.
Mit Bescheid vom 27.04.2015 genehmigte der Landkreis W. den Grundstückskaufvertrag vom 24.03.2015.
Am 27.05.2015 schlossen die Beteiligten zu 1)-3) eine notarielle Vereinbarung, ebenfalls beurkundet durch den Notar Dr. M. S. in W., UR-Nr..., in der sie die Wirksamkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts mit Erklärung vom 16.04.2015 anerkannten und der Beteiligte zu 2) die Grundstücke an den Beteiligten zu 1) aufließ.
Der beurkundende Notar beantragte für diesen Vertrag mit einem am 06.06.2015 bei der Genehmigungsbehörde eingegangenen Antrag die Erteilung der Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz.
Am 15.06.2015 erteilte die Genehmigungsbehörde dem beurkundenden Notar einen Zwischenbescheid, in dem mitgeteilt wurde, dass sich die Entscheidungsfrist auf drei Monate verlängere, weil der Vertrag der Siedlungsbehörde zur Herbeiführung einer Erklärung über ein Vorkaufsrecht vorgelegt werde.
Die Genehmigungsbehörde legte den Vertrag der Niedersächsischen Landgesellschaft als Siedlungsbehörde gemäß § 12 GrdstVG vor. Diese übte das Vorkaufsrecht nicht aus.
Mit Bescheid vom 31.08.2015 hat die Genehmigungsbehörde die beantragte Grundstücksverkehrsgenehmigung versagt.
Gegen diesen Bescheid hat der Beteiligte zu 1) einen Antrag auf Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts gestellt.
Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag des Beteiligten zu 1) zurückgewiesen. Zur Begründung wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
Gegen diese Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts wendet sich der Beteiligte zu 1) mit der Beschwerde, mit der er seinen Antrag auf Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung weiter verfolgt. Die Beschwerde macht im Wesentlichen geltend, dass die Genehmigung bereits gemäß § 6 Abs. 2 GrdstVG als erteilt gelte, weil die Genehmigungsfrist nicht wirksam auf drei Monate verlängert worden sei. Der Einholung einer Erklärung über die Ausübung eines Vorkaufsrechts nach § 4 RSiedlG habe es nicht bedurft. Da die Siedlungsbehörde ein Vorkaufsrecht nicht ausgeübt habe und es nicht um die Veräußerung eines landwirtschaftlichen Betriebes gehe, sondern um die Veräußerung von Stückland, könne die Genehmigung gemäß § 9 Abs. 5 GrdstVG nicht mehr nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG versagt werden. Im Übrigen liege keine ungesunde Verteilung von Grund und Boden vor, weil der Beteiligte zu 1) seinen Betrieb an seinen Sohn verpachtet habe, der diesen aktiv bewirtschafte.
II. Die Beschwerde ist nach §§ 9 LwVG, 58 Abs. 1, 63 Abs. 2 Nr. 2 FamFG zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg und führt dazu, dass der Bescheid der Genehmigungsbehörde vom 31.08.2015 aufgehoben wird. Die Grundstücksverkehrsgenehmigung zu den am 27.05.2015 geschlossenen Vertrag zwischen den Beteiligten zu 1) bis 3) ist zu erteilen.
Dabei bedarf keiner Entscheidung, ob die Genehmigungsbehörde nicht fristgemäß über den am 06.06.2015 eingegangenen Antrag auf Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung entschieden hat, und die Genehmigung daher aufgrund der Fiktion des § 6 Abs. 2 GrdstVG als erteilt gilt. Die nach § 2 Abs. ...