Leitsatz (amtlich)
Für die Grundstücksverkehrsgenehmigung gem. § 9 GrdstVG kommt es darauf, ob der Käufer der landwirtschaftlichen Fläche selbst Landwirt ist, und nicht darauf, ob er das Grundstück zur Überlassung an einen Landwirt erwirbt.
Normenkette
RSiedlG § 10; GrdstVG §§ 6, 9, 12; RSiedlG-EG § 7; BGB §§ 117, 125
Verfahrensgang
AG Delmenhorst (Beschluss vom 12.11.2010; Aktenzeichen 6 Lw 11/10) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. gegen den Beschluss des AG Delmenhorst - Landwirtschaftsgericht - vom 12.11.2010 wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten zu 1. und 2. Sie tragen auch ihre und die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 3.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 90.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit der Ausübung eines Vorkaufsrechts nach dem Reichssiedlungsgesetz (RSiedlG) durch die Beteiligte zu 3.). Wegen des Sachverhalts wird auf den Beschluss des AG Landwirtschaftsgerichts - Delmenhorst vom 12.11.2010 Bezug genommen.
Den Antrag der Beteiligten zu 1. und 2. auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 10 RSiedlG, 22 GrdstVG hat das Landwirtschaftsgericht Delmenhorst zurückgewiesen. Das Landwirtschaftsgericht hat zur Begründung ausgeführt, die Genehmigungsbehörde habe zu Recht angenommen, dass die Grundstücksverkehrsgenehmigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG hätte versagt werden müssen, weil ein Erwerb durch den Beteiligte zu 2. zu einer ungesunden Verteilung von Grund und Boden geführt hätte, da dieser kein Landwirt sei. Der Zeuge S. hingegen sei Vollerwerbslandwirt und bereit und in der Lage, den vertraglich vereinbarten Kaufpreis zu zahlen.
Gegen diese Entscheidung wenden sich die Beteiligten zu 1. und 2. Sie begründen dies unter Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrages und der Auffassung, die Grundstücksverkehrsgenehmigung hätte bereits deshalb nicht versagt werden dürfen, weil die Verlängerung der Genehmigungsfrist nicht formgerecht geschehen sei. Überdies meint die Beteiligte zu 1., es läge keine ungesunde Verteilung von Grund und Boden bei einem Erwerb durch den Beteiligten zu 2. vor. Auch sei der Zeuge S. weder erwerbswillig noch erwerbsfähig. Schließlich habe sie den Kaufvertrag zwischen ihr und dem Beteiligten zu 2. wirksam angefochten, weshalb ein Vorkaufsrecht der Beteiligten zu 3. nicht bestanden habe.
Die Beteiligte zu 1. beantragt mit ihrer Beschwerde, die Abhilfe hinsichtlich der angefochtenen Entscheidung.
Der Beteiligte zu 2. beantragt, die Abänderung des Beschlusses des AG Delmenhorst und Feststellung, dass keine wirksame Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 4 RSiedlG vorliegt und der Kaufvertrag der Notarin D. nach § 6 Abs. 2 GrdstkVG als genehmigt gilt.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung der Entscheidung wird auf den genannten Beschluss des Landwirtschaftsgerichts vom 12.11.2010 Bezug genommen.
II. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. ist nach §§ 10 RSiedlG, 22 GrdstVG, 9 LwVG, 58 ff. FamFG zulässig. Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Denn das Landwirtschaftsgericht hat die Einwendungen gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts zutreffend als unbegründet zurückgewiesen und rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Beteiligte zu 3. ihr Vorkaufrecht wirksam ausgeübt hat.
1. Die gem. § 6 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 RSiedlG für die Grundstücksverkehrsgenehmigung zuständige Behörde hat zutreffend ausgeführt, dass die Genehmigung zu versagen wäre.
Die Genehmigung gilt nicht schon als erteilt, weil die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 GrdstVG vorliegen. Mit Zwischenbescheid an die Notarin vom 25.2.2010 hat die Beteiligte zu 4. auf den am 10.2.2011 eingegangenen Antrag auf Grundstücksverkehrsgenehmigung die Genehmigungsfrist von einem Monat zunächst wirksam um einen weiteren Monat auf insgesamt zwei Monate verlängert. Dies hat das Landwirtschaftsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt und dies wird von den Beteiligten auch nicht angegriffen. Soweit die Beteiligten zu 1. und 2. meinen, die durch den weiteren Zwischenbescheid vom 11.3.2010 erfolgte Fristverlängerung auf insgesamt drei Monate sei nicht fristgerecht erfolgt, ist dies nicht zutreffend. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 GrdstVG kann die Frist auf drei Monate verlängert werden, wenn die Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 12 GrdstVG herbeizuführen ist. Genau aus diesem Grund ist die Frist verlängert worden, was sich dem Bescheid vom 11.3.2010 auch eindeutig entnehmen lässt. Es heißt wörtlich, dass die Frist gem. § 6 Abs. 1 Satz 2 GrdstVG verlängert werde, "weil wir von der GLL O., Amt für Landentwicklung, eine Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechts beschaffen müssen". Daraus wird hinreichend deutlich, dass es sich nur um ein siedlungsrechtliches Vorkaufsrecht handeln kann. Soweit die Beteiligte zu 1. meint, es sei nicht ausdrücklich von einem "siedlungsrechtlichen" Vorkaufsrecht gesprochen worden, ist das für die Begründung des Zwischenbescheides auch nicht zwingend er...