Verfahrensgang
LG Osnabrück (Beschluss vom 24.04.1990; Aktenzeichen 2 HT 2/90) |
AG Lingen (Aktenzeichen HRA 1535) |
Tenor
Die weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Osnabrück vom 24. April 1990 wird auf Ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 1.000,– DM festgesetzt.
Gründe
Die Anmeldenden begehren u.a. die Eintragung von Kommanditistenwechsel im Wege der Sonderrechtsnachfolge in das Handelsregister. Mit Verfügung vom 22.9.1990 hat das Registergericht dafür die Abgabe der sogenannten Abfindungsversicherung (Erklärung, daß der ausscheidende Kommanditist von selten der Gesellschaft keinerlei Abfindung für die von ihm aufgegebenen Rechte aus dem Gesellschaftsvermögen gewährt oder versprochen erhalten hat) durch eine bevollmächtigte Büroangestellte für unzureichend angesehen und verlangt, daß die beteiligten Gesellschafter diese Erklärung persönlich abgeben.
Durch den angefochtenen, hiermit in Bezug genommenen Beschluß hat das Landgericht die dagegen eingelegte Beschwerde zurückgewiesen, da eine solche Versicherung persönlich verantwortet werden müsse, wenn der Sonderrechtsnachfolgevermerk weiterhin als berechtigt angesehen und eingetragen werde.
Die dagegen gerichtete weitere Beschwerde ist zulässig, §§ 27, 29 FGG. In der Sache bleibt ihr der Erfolg versagt.
Zwar ist eine Vertretung bei der Anmeldung von Eintragungen in das Handelsregister wie die des Kommanditistenwechsels gemäß §§ 162 Abs. 3, 12 HGB grundsätzlich möglich. Die Abgabe zusätzlicher Erklärungen, die nicht nur eintragungstechnischer Natur sind, sondern persönlich zu verantworten sind, kann jedoch nur persönlich erfolgen. Das gilt – wie die Vorinstanzen zu Recht angenommen haben – nicht nur in den gesetzlich gesondert geregelten Fällen zivilrechtlicher und strafrechtlicher Verantwortlichkeit (S. §§ 8 Abs. 2, Abs. 3, 9 a, 82 Abs. 1 GmbHG, 37 und 399 AktG), sondern auch, wenn sich die aufgrund der Erklärung erfolgte Eintragung auf die Haftungsverhältnisse im Außenverhältnis auswirken können. Diese Versicherungen – seien sie nun gesetzlich geregelt oder nicht – sind Insoweit vergleichbar, als dadurch eventuelle Auswirkungen auf die Einlage- bzw. Haftungssicherheit offengelegt werden sollen. Dafür haben die daran beteiligten Gesellschafter dann persönlich einzustehen, so daß Insoweit eine Vertretung bei Abgabe der Erklärung ausscheidet.
Die hier zu beurteilende Abfindungsversicherung ist für die Eintragung des Sonderrechtsnachfolgevermerks zu verlangen, der nach außen deutlich macht, daß es sich nicht um einen bloßen Austritt eines alten und gleichzeitigen Eintritt eines neuen Kommanditisten handelt, sondern um eine Übertragung der Mitgliedschaft ohne jegliche Bestandsveränderung.
Der Senat ist in Übereinstimmung mit der ganz überwiegenden Ansicht in Rechtsprechung und Lehre der Auffassung, daß zur Klarstellung der materiell-rechtlichen Übertragung der Rechtsnachfolgevermerk erforderlich ist, der seinerseits die Abgabe der Abfindungsversicherung erfordert, da nur dadurch die Mitgliedschaftsübertragung ohne Bestandsveränderung hinreichend dokumentiert wird (zurückgehend auf den Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen beim Reichsgericht vom 30.9.1944 – GSE 39/1943 – DNotZ 1944, 195, 200, neu abgedruckt in WM 1964, 1130; aus der neueren Rechtsprechung siehe nur OLG Zweibrücken, Rpfl. 1986, 482 m.w.N.; aus der Literatur siehe nur Schlegelberger/Martens, HGB, 5. Aufl., § 162 Rdn. 18, und Baumbach/Duden/Hopt, HGB, 28. Aufl., § 162 Anm. 3). Die neuerdings bezüglich der Erforderlichkeit der Abfindungsversicherung erhobenen Zweifel (vgl. AG Charlottenburg, DB 1988, 224, und Michel, DB 1988, 1985) vermögen die völlige Überflüssigkeit dieser Erklärung nicht zu belegen. Solange bei den Auskunftssuchenden durch das Handelsregister irrige Vorstellungen über die Haftungsverhältnisse bei den Kommanditisten hervorgerufen werden können, muß an der richterrechtlich entwickelten persönlichen Abfindungsversicherung festgehalten werden. Solche zivilrechtlichen Haftungsfolgen sind jedoch nach wie vor nicht ganz auszuschließen.
Ohnen einen Vermerk eines Gesellschafterwechsels über eine Anteilsabtretung im Handelsregister muß der Rechtsverkehr davon ausgehen, daß sich die Haftungssummen entsprechend der Wechsel vervielfachen können (zuletzt BGH – Urteil v. 7.7.1986 – II ZR 167/85 – BGHR HGB § 172 Abs. 4, Stichwort: Kommanditistenhaftung, Wiederaufleben 1). Der Nachfolgevermerk verhindert diesen Eindruck. Er berührt mithin die materiell-rechtliche Haftung Insoweit, als er der Möglichkeit einer Haftung aus Rechtscheinsgrundsätzen entgegenwirkt. Mit seiner Bekanntmachung wird bekundet, daß sich die Haftungsverhältnisse nicht verändert haben. So lange die Eintragung des Nachfolgevermerkes die Haftungsverhältnisse des Anteilsveräußerers verändern können, besteht auch ein Bedürfnis an der Abfindungsversicherung. Der vom Handelsregister dem Rechtsverkehr mit dem Nachfolgevermerk vermittelte Eindruck unverändert...