Leitsatz (amtlich)
Gibt der Inhaber eines Ladengeschäftes, in dessen Türe eine Öffnung geschlagen wurde, bei der Polizei wahrheitswidrig an, durch die Öffnung sei Ware gestohlen worden, so erfüllt dies nicht den Tatbestand des Vortäuschens einer Straftat, wenn für die Polizei aufgrund der Umstände bereits feststand, dass kein Diebstahl stattgefunden hatte, und die falsche Angabe deshalb zu keinen nennenswerten Ermittlungen führte.
Normenkette
StGB § 145d Abs. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
LG Osnabrück (Entscheidung vom 30.04.2010; Aktenzeichen 22 Ns 7/10) |
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 22. kleinen Strafkammer des Landgerichts Osnabrück vom 30. April 2010 aufgehoben.
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
Das Amtsgericht Nordhorn verurteilte den Angeklagten am 27. November 2009 wegen Vortäuschens einer Straftat zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 70 €. Die dagegen vom Angeklagten eingelegte Berufung hat die 22. kleine Strafkammer des Landgerichts Osnabrück mit Urteil vom 30. April 2010 verworfen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.
Das zulässige Rechtsmittel hat Erfolg.
Nach den Feststellungen des Berufungsurteils wurde am späten Abend des 21. November 2008 die untere Scheibe der gläsernen Eingangstür zum Geschäft des Angeklagten beschädigt, indem in sie ein - höchstens fußballgroßes - Loch geschlagen wurde. Ein Anwohner bemerkte dies sogleich und wartete auf das Eintreffen der von ihm informierten Polizei. Als diese eintraf, ließ sie zur Eigentumssicherung die untere Glasscheibe der Eingangstür vollständig herausschlagen und stattdessen eine Holzplatte anbringen. Am nächsten Tag gab der Angeklagte bei der Polizei an, es sei nicht nur die Türscheibe beschädigt, sondern auch Ware aus dem Geschäft entwendet worden. eine Aufstellung des Gestohlenen werde er nachreichen. Der ermittelnde Polizeibeamte änderte in der Ermittlungsakte daraufhin die Bezeichnung der Tat von "Sachbeschädigung" in "schwerer Diebstahl". Er entschied sich, am 25. November 2008 Ermittlungen am Tatort und durch Vernehmung des Angeklagten durchzuführen, traf diesen aber nicht an. Als er ihn am Folgetag als Zeugen vernahm, gab der sich gegen Einbruchsdiebstahl versichert glaubende Angeklagte bewusst wahrheitswidrig an, ihm seien durch die beschädigte Tür im Einzelnen bezeichnete Waren im Wert von insgesamt rund 9.500 € entwendet worden. Als ihm der Polizeibeamte vorhielt, dass nach den bisherigen Ermittlungen ein Einbruchsdiebstahl nicht stattgefunden haben könne, brach der Angeklagte die Vernehmung ab. Dass es in der Folgezeit wegen der falschen Angabe des Angeklagten zu irgendwelchen weiteren Ermittlungen gekommen wäre, hat das Landgericht nicht festgestellt.
Das festgestellte Verhalten des Angeklagten erfüllt nicht den Tatbestand des Vortäuschens einer Straftat nach § 145d Abs. 1 Nr. 1 StGB.
Geschütztes Rechtsgut dieser Vorschrift ist die Strafrechtspflege, die vor unnützer Inanspruchnahme und der damit verbundenen Schwächung ihrer Verfolgungsintensität geschützt werden soll. Der Tatbestand ist deshalb nicht erfüllt, wenn das Täterverhalten keinen oder keinen nennenswerten Ermittlungsaufwand hervorruft, vgl. Fischer, StGB, 57. Auflage, § 145d Rdn. 2. 5a m. w. Nachw..
So liegt es hier. Denn die falschen Angaben des Angeklagten waren nach Lage des Falles als solche objektiv ungeeignet, nennenswerte Ermittlungsmaßnahmen auszulösen und haben solche auch nicht ausgelöst.
Der Polizei war aufgrund der Tatumstände, nämlich wegen der Anwesenheit des die Beschädigung des Türglases meldenden Zeugen am Tatort bis zum Eintreffen der Polizei und wegen der geringen Größe des in die Scheibe geschlagenen Loches, von Anfang an bekannt, dass kein Einbruch in den Laden geschehen war. Das Aufsuchen des Tatorts und die Vernehmung des Angeklagten sind zwar von der Polizei durchgeführt worden, nachdem der Angeklagte seine erste falsche Angabe gemacht hatte. Schon zu diesem Zeitpunkt war dem ermittelnden Polizeibeamten aber, wie sein Vorhalt an den Angeklagten zeigt, bereits bewusst, dass infolge der Türbeschädigung nichts aus dem Geschäft des Angeklagten entwendet worden sein konnte. Soweit - was nicht festgestellt ist - die Polizei Ermittlungen dazu getätigt haben sollte, ob die Sachbeschädigung Teilakt eines versuchten Diebstahls aus dem Ladenlokal war, wären solche Ermittlungen jedenfalls nicht durch die falsche Angabe des Angeklagten, es sei Ware aus dem Laden gestohlen worden, veranlasst worden.
Da nach Lage des Falles weitere Feststellungen zu einem im Rahmen des angeklagten Sachverhaltes strafbaren Verhalten des Angeklagten ausgeschlossen sind, war er vom Senat gemäß § 354 Abs. 1 StPO freizusprechen.
Die Kostenentscheidung entspricht § 467 Abs. 1 StPO.
Fundstellen
Haufe-Index 3741443 |
NStZ 2011, 582 |
NStZ 2011, 95 |
StraFo 2011, 65 |
LL 2011, 176 |