Verfahrensgang
LG Osnabrück (Urteil vom 04.07.2014; Aktenzeichen 5 O 3206/13) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 4.7.2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des LG Osnabrück wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 100.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger hat die Beklagte auf Schadensersatz wegen Verkehrssicherungspflichtverletzung aus einem Badeunfall am frühen Morgen des 11.7.2010 in einem der Beklagten gehörenden See in Anspruch genommen. Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil und die Ergänzung der Feststellungen und Zusammenfassung des Sachverhalts im Hinweisbeschluss des Senats vom 10.9.2014 Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO).
Das LG hat die Klage abgewiesen. Es hat eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten verneint. Wegen der Einzelheiten der Begründung dieser Entscheidung wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.
Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der geltend gemacht wird, das LG habe zu Unrecht eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten verneint. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die Berufungsbegründung des Klägers vom 5.9.2014 Bezug genommen.
Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach den erstinstanzlich gestellten Anträgen zu erkennen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
II. Der Senat weist die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurück, weil sie offensichtlich unbegründet ist.
Zur Begründung dieser Entscheidung wird zunächst auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 10.9.2014 verwiesen (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
Der Kläger hat Gelegenheit gehabt, zu den Hinweisen des Senats Stellung zu nehmen, und hat davon mit Schriftsatz vom 30.9.2014 Gebrauch gemacht. Auch nach nochmaliger Überprüfung unter Berücksichtigung der genannten Stellungnahme des Klägers hält der Senat in vollem Umfang an der im Beschluss vom 10.9.2014 dargestellten Beurteilung der Sach- und Rechtslage fest.
Das Vorbringen des Klägers rechtfertigt keine davon abweichende Entscheidung zu Gunsten des Klägers.
Der Senat bleibt dabei (Anhörungsbeschluss, S. 5 ff.), dass bereits eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten nicht festzustellen ist. Insbesondere ist eine Verkehrssicherungspflicht der Beklagten nicht ersichtlich, deren Funktion und Zweck hätte darin bestehen können, Unfallabläufe und Unfallschäden der hier beim Kläger eingetretenen Art zu verhindern.
Die beklagte Stadt hatte den See nicht zum Baden zur Verfügung gestellt, sondern das Baden in einer für die Öffentlichkeit erkennbaren Weise (durch das Aufstellen von entsprechenden Schildern) gerade verboten. Sie musste dann entgegen der vom Kläger in seiner Stellungnahme vom 30.9.2014 vertretenen Auffassung grundsätzlich auch keine besonderen Vorkehrungen treffen, um Personen, die sich über dieses Verbot einfach hinwegsetzten, vor Schäden zu bewahren. Dies gilt jedenfalls, soweit es um allgemeine Gefahren ging, die sich bei einem Baden in einem natürlichen Gewässer an einer dafür nicht hergerichteten Stelle, insbesondere in einem Baggersee, ergeben und die allgemein bekannt sind. Es mag dahingestellt bleiben, ob sich anderes und besonderes ergibt, wenn nach der Lebenserfahrung mit verbotswidrigem Handeln einzelner zu rechnen ist und besondere Gefahren bestehen, die für den verbotswidrig Handelnden nicht ohne weiteres erkennbar sind und vor denen er sich nicht selbst schützen kann. Ein solcher Ausnahmefall ist hier jedoch ersichtlich nicht gegeben; es konnte hier allein um die allgemeinen Gefahren gehen, die mit einem Baden in einem Baggersee mit unterschiedlichen Tiefen und Uferverläufen verbunden sind und die jedermann bekannt sind oder zumindest bekannt sein sollten.
Es war der Beklagten auch ersichtlich nicht zumutbar, das gesamte Ufer des Sees einzuzäunen, um eine Einhaltung des Badeverbots zu erreichen, zumal auch ein Einzäunen des Uferbereichs nicht hätte verhindern können, dass sich Personen darüber hinwegsetzten, über den Zaun kletterten oder sich in anderer Weise Zugang zum Baggersee verschafften und darin badeten.
Vor allem aber kommt hier hinzu, dass es im vorliegenden Fall gar nicht um die Realisierung von Gefahren ging, die sich allgemein bei einem normalen (hier verbotenen) Bad in einem Baggersee ergeben. Der hier eingetretene bedauerliche Unfall beruhte auf einem aus dem Lauf vorgenommenen Kopfsprung des Klägers in ein Gewässer an einem vorher nicht untersuchten Uferbereich. Selbst bei Annahme einer...