Entscheidungsstichwort (Thema)

Auskunftsansprüche wegen eines Abfindungsergänzungsanspruchs nach § 13 HöfeO

 

Leitsatz (amtlich)

Auch bei einem Erbverzicht nach §§ 2346, 2348 BGB muß geprüft werden, ob ein künftiger Anspruch aus § 13 HöfeO erfaßt wird.

 

Normenkette

BGB §§ 2346, 2348

 

Verfahrensgang

AG Meppen (Beschluss vom 01.12.1995; Aktenzeichen 4 Lw 98/95)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Meppen vom 1. Dezember 1995 geändert.

Der Antragsgegner wird verurteilt, der Antragstellerin Auskunft darüber zu erteilen, welchen Erlös die Veräußerung

  1. des Hofes mit sämtlichen Hofesflächen,
  2. des Hofeszubehörs (Traktoren, Maschinen, bewegliche Einrichtungen),
  3. der Milchquote und sonstiger Lieferrechte,
  4. des lebenden Inventars erbracht hat.

Der Antragsgegner trägt die gerichtlichen Kosten des Verfahrens und die der Antragstellerin erwachsenen notwendigen Auslagen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 20.000,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten sind Geschwister. Die Eltern der Beteiligten M. H., geb. …, und H. H. setzten durch Erbvertrag vom 18.12.1980 den Antragsgegner zum Hofeserben des Längstlebenden ein. In diesem Erbvertrag, wegen dessen Inhalt im übrigen auf die Ablichtung Bl. 5 und 6 d. A. verwiesen wird, heißt es u. a.:

„Unsere Tochter B. P. ist bereits von der Hofesstelle abgefunden. Für den Fall, daß im Zeitpunkt des Erbfalls der landwirtschaftliche Betrieb kein Hof im Sinne der Höfeordnung sein sollte und Pflichtteilsansprüche geltend gemacht werden, soll für die Berechnung dieser Ansprüche der Ertragswert der Landstelle maßgebend sein.”

Am 19. Dezember 1980 erklärte die Antragstellerin gegenüber ihren Eltern in einer notariellen Urkunde:

„Ich, die Beteiligte zu 3), erkläre mich hiermit vom elterlichen Vermögen für abgefunden und verzichte auf alle weiteren Erb- und Pflichtteilsansprüche gegenüber dem Nachlaß meiner Eltern.”

Die Eltern der Beteiligten nahmen in derselben Urkunde den Erbverzicht der Antragstellerin an, und der Wert des Erbverzichtsvertrages wurde mit 19.000,– DM angegeben.

Zunächst verstarb der Vater der Beteiligten. Nach dem Tode der Mutter am 24. Februar 1988 wurde der Antragsgegner durch Hoffolgezeugnis des Amtsgerichts Meppen vom 1.7.1988 (6 LwH 65/88) als Hoferbe ausgewiesen.

Nachdem die Antragstellerin festgestellt hatte, daß der Antragsgegner den Hof veräußert hatte, begehrt sie im vorliegenden Verfahren Auskunft über die Erlöse hinsichtlich des Hofes und des lebenden und toten Inventars sowie der Milchquote mit dem Ziel, einen Abfindungsergänzungsanspruch gegen den Antragsgegner geltend zu machen.

Die Antragstellerin hat die Ansicht vertreten, der von ihr erklärte Erbverzicht schließe Nachabfindungsansprüche gemäß § 13 HöfeO nicht ein. Dies ergebe sich bereits daraus, daß sie als Gegenleistung für ihren Erbverzicht lediglich einen angesparten Bausparvertrag mit einer Bausparsumme, die unter 20.000,– DM gelegen habe, erhalten habe.

Die Antragstellerin hat beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, ihr Auskunft darüber zu geben,

  1. welchen Erlös die Veräußerung des Hofes mit sämtlichen Hofesflächen erbracht hat,
  2. welchen Erlös die Veräußerung des Hofeszubehörs, Traktoren, Maschinen, bewegliche Einrichtungen, erbracht hat,
  3. welchen Erlös die Veräußerung der Milchquote und sonstiger Lieferrechte erbracht hat,
  4. welchen Erlös die Veräußerung des lebenden Inventars erbracht hat.

Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

Das Amtsgericht – Landwirtschaftsgericht – hat durch Beschluß vom 1. Dezember 1995 den Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, der Auskunftsanspruch bestehe nicht, weil die Antragstellerin wegen des von ihr erklärten Erb- und Pflichtteilverzichtes keine Nachabfindungsansprüche nach § 13 HöfeO habe.

Gegen diesen Beschluß hat die Antragstellerin form- und fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt.

Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen vor dem Amtsgericht und beantragt, den Beschluß des Amtsgerichts zu ändern und entsprechend ihrem Antrag erster Instanz zu erkennen.

Der Antragsgegner beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Er behauptet, die Tragweite des von der Antragstellerin geleisteten Erb- und Pflichtteilverzichtes sei ihr durch den beurkundenden Notar D. erläutert worden. Im übrigen sei dieser Verzicht auch gerecht. Denn er habe immer auf dem Hof gearbeitet, allerdings seit 1975 als Pächter des Hofes. Da seine Ehefrau von 1985 bis zu deren Tode im Juli 1992 schwer erkrankt gewesen sei, habe er begonnen, den Betrieb zunächst teilweise und später vollständig, zu verpachten. Sein Betrieb sei dann durch den Bau der Autobahn A 31 betroffen worden. Nachdem er gegen den Bau geklagt habe und im Rahmen dieses Klageverfahrens ein Vergleich geschlossen worden sei, habe er den Betrieb einschließlich der Gebäude im Dezember 1994 an das Autobahnneubauamt veräußert. Der Nettoerlös nach Abzug de...

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